News zu Steuerinfo Mai 2019

Abstract

 

In unserer monatlichen Steuerinfo 2019 für den Monat Mai präsentieren wir Ihnen gemischte praktische Hinweise aus den verschiedenen Gebieten des Steuerrechts. Über die Überlassung eines Dienstwagens an die Ehefrau sowie die Frage, ob es sich bei „Attac“ um eine gemeinnützige Organisation handelt, sind interessante Themen für Sie dabei.

Was gibt es Neues?

 

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit einem vielbeachteten Urteil kürzlich dem globalisierungskritischen Netzwerk “Attac“ die Gemeinnützigkeit aberkannt.

Das Finanzgericht (FG) hatte auch die Förderung der Volksbildung als gemeinnützigen Zweck angesehen. Hierunter falle auch eine Betätigung in beliebigen Politikbereichen, die der Durchsetzung eigener politischer Vorstellungen diene. Der BFH widersprach dem jedoch. Seiner Ansicht nach ist für die Volksbildung (politische Bildung) wesentlich, dass die politische Wahrnehmungsfähigkeit und das politische Verantwortungsbewusstseingefördert werden. Eine gemeinnützige politische Bildungsarbeit setzt laut BFH ein Handeln „in geistiger Offenheit“ voraus. Nicht erfasst sei daher ein Vorgehen, das die politische Willensbildung und die öffentliche Meinung im Sinne der eigenen Auffassung beeinflusse.

Nach dem Urteil ist der „Attac“-Trägerverein nun nicht mehr im Rahmen einer gemeinnützigen Bildungsarbeit berechtigt, bei Kampagnen öffentlichkeitswirksam Forderungen zur Tagespolitik zu erheben, um die politische Willensbildung und die öffentliche Meinung zu beeinflussen. Der BFH hat die Sache zurück an das FG verwiesen, das die unzulässigen Betätigungen noch den verschiedenen Bereichen der „Attac“-Bewegung zuordnen muss.

Der Verlust der Gemeinnützigkeit führt insbesondere dazu, dass die betroffene Organisation keine steuerlichen Spendenbescheinigungen mehr ausstellen darf.

Der Sonderausgabenabzug für entsprechende Zuwendungen ist den Spendern somit nicht mehr möglich.

 

Gemischtes aus der Steuerwelt:

 

1. Überlassung eines Dienstwagens an Minijobber ist nicht fremdüblich

Selbständige und Gewerbetreibende schließen in der Praxis häufig Arbeitsverträge mit nahen Angehörigen ab. Auf diese Weise können die Lohnzahlungen an den Angehörigen als Betriebs- ausgaben abgesetzt werden.

In einem Streitfall vor dem Bundesfinanzhof (BFH) hatte ein Einzelhändler seine Ehefrau als Büro- und Kurierkraft mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von neun Stunden und einem Monatslohn von 400 € in seinem Betrieb eingestellt. Die Ehefrau konnte einen Dienstwagen kostenlos uneingeschränkt privat nutzen. Ihr Mann berechnete den Privatnutzungsvorteil aus der Dienstwagenüberlassung nach der 1-%-Methode und rechnete ihn auf den monatlichen Lohnanspruch von 400 € an. In seiner Gewinnermittlung zog er den vereinbarten Arbeitslohn als Betriebsausgabe ab.

Der BFH hat den Betriebsausgabenabzug nicht anerkannt. Wegen der uneingeschränkten und eigenbeteiligungsfreien Dienstwagennutzung sei das Arbeitsverhältnis nicht als fremdüblich anzusehen. Bei einer nur geringfügig entlohnten Arbeitsleistung steigt das Risiko des Arbeitgebers, dass sich die Überlassung eines Firmenfahrzeugs für ihn (wegen einer unkalkulierbaren intensiven Privatnutzung des Pkw durch den Arbeitnehmer) wirtschaftlich nicht mehr lohnt.

2. Bruchteilsgemeinschaft kann nicht Unternehmer sein

Eine Bruchteilsgemeinschaft ist eine Interessengemeinschaft, die keine Zweckgemeinschaft ist. Die Interessen der Teilhaber laufen zwar bis zu einem bestimmten Grad gleich, deren Ziele können aber verschieden sein. Der wesentliche Unterschied zu einer GbR ist, dass bei einer Bruchteilsgemeinschaft eine Verpflichtung zur Förderung eines gemeinsamen Zwecks fehlt, der über das bloße Innehaben eines Rechts hinausgeht.

Der Bundesfinanzhof hat seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben und entschieden, dass eine Bruchteilsgemeinschaft kein Unternehmer im umsatzsteuerlichen Sinne sein kann. Vielmehr erbringen deren Gemeinschafter als einzelne Unternehmer anteilig von ihnen zu versteuernde Leistungen. Eine Bruchteilsgemeinschaft könne kein Unternehmer sein, weil sie zivilrechtlich keine Verpflichtungen eingehen und damit umsatzsteuerrechtlich keine Leistungen erbringen könne. Diese geänderte Rechtsprechung ist auch für Grundstücksgemeinschaften wichtig.

3. Verbindlichkeiten: Abzinsungssatz von 5,5 % verfassungswidrig?

Verbindlichkeiten (z.B. Darlehen, Lieferantenschulden oder andere Außenstände) sind per Gesetz abzuzinsen, wenn folgende drei Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Die Verbindlichkeit ist unverzinslich.
  2. Die Restlaufzeit beträgt am Bilanzstichtag mehr als ein Jahr.
  3. Es handelt sich nicht um eine erhaltene Anzahlung oder Vorausleistung.

Aufgrund der anhaltenden Niedrigzinsphase erwirtschaftet Kapital auf dem Anlagemarkt nur noch geringe Zinserträge. An der geltenden Zinshöhe von 6 % pro Jahr wurden bereits verfassungsrechtliche Zweifel geäußert. Nun hat das Finanzgericht Hamburg in einem aktuellen Beschluss über eine Aussetzung der Vollziehung den Zinssatz von 5,5 % für zu hoch gehalten. Zudem äußerte das Gericht „ernstliche Zweifel“ an dessen Verfassungsmäßigkeit.

4. Billigkeitsmaßnahmen: Umsatzsteuer und Flüchtlingshilfe

Werden im Rahmen der Flüchtlingshilfe Leistungen erbracht, stellen sich insbesondere Fragen zur umsatzsteuerlichen Behandlung. Bereits im Februar 2016 hatte das Bundesfinanzministerium (BMF) dazu Stellung genommen. Im Fokus standen unter anderem Leistungen von Einrichtungen, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienten. Nun hat das BMF die zeitliche Befristung der getroffenen umsatzsteuerlichen und gemeinnützigkeitsrechtlichen Regelungen bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2021 verlängert. Wir beraten Sie gerne zu den Details.

5. Verbilligte Verpachtung: Bestimmung der ortsüblichen Miete

Nimmt das Finanzamt eine verbilligte Vermietung oder Verpachtung an, darf der Vermieter die Werbungskosten seines Mietobjekts nur anteilig absetzen(für den entgeltlichen Teil). Bei der Prüfung, ob eine Vermietung verbilligt erfolgt, ist zunächst die ortsübliche Marktmiete zu ermitteln. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die ortsübliche Vergleichsmiete zur Feststellung einer verbilligten Vermietung nicht durch ein Sachverständigengutachten auf der Grundlage statistischer Annahmen nach der „EOP-Methode“ (ertragsorientierter Pachtwert) bestimmt werden darf. Mit der EOP-Methode wird aufgrund statistischer Annahmen die von einem normal qualifizierten Betreiber zu erwirtschaftende Pacht ermittelt.

 

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