Steuerinfo September 2019

News zu Steuerinfo Februar 2019

Abstract

 

In unserer monatlichen Steuerinfo 2019 für den Monat September präsentieren wir Ihnen gemischte praktische Hinweise aus den verschiedenen Gebieten des Steuerrechts. Über die gesetzliche Änderung zur Förderung des Mietwohnungsneubaus, sowie die Frage, ob in Zukunft eine globale Mindestbesteuerung kommen wird, sind interessante Themen für Sie dabei.

Neues aus dem Bundesrat

 

Der Bundesrat hat am 28.06.2019 dem Gesetz zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus zugestimmt. Der Bundestag hatte das Gesetz bereits am 29.11.2018 verabschiedet.

Gefördert wird die Anschaffung oder Herstellung neuer Wohnungen, die in einem EU-Mitgliedstaat liegen. Im Fall der Anschaffung ist eine Wohnung neu, wenn sie bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft wird.

Im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den darauffolgenden drei Jahren können Sonderabschreibungen bis zu jährlich 5 % neben der regulären Abschreibung in Anspruch genommen werden. Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibungen sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der begünstigten Wohnung, maximal 2.000 € je qm Wohnfläche. Die Sonderabschreibungen können beansprucht werden, wenn

 

  • durch Baumaßnahmen aufgrund eines nach dem 31.08.2018 und vor dem 01.01.2022 gestellten Bauantrags oder einer in diesem Zeit- raum getätigten Bauanzeige neue, bisher nicht vorhandene Wohnungen geschaffen werden,
  • die Anschaffungs-/Herstellungskosten 3.000 € je qm Wohnfläche nicht übersteigen und
  • die Wohnung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden neun Jahren der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken dient.

 

In bestimmten Fällen können die Sonderabschreibungen rückgängig gemacht werden (z.B. bei Verkauf der begünstigen Wohnung, bei einer Nutzung zu anderen als Wohnzwecken und bei einer Überschreitung der Baukostenobergrenze von 3.000 € je qm Wohnfläche).

Die Sonderabschreibungen können letztmalig für den Veranlagungszeitraum 2026 geltend gemacht werden, bei Land- und Forstwirten letztmalig für Wirtschaftsjahre, die vor dem 01.01.2027 enden.

 

Gemischtes aus der Steuerwelt

 

Bundesregierung bringt Reform der Grundsteuer auf den Weg

Das Bundeskabinett hat am 21.06.2019 drei Gesetzentwürfe zur Reform der Grundsteuer beschlossen. Am 27.06.2019 wurde das Gesetzespaket an den federführenden Finanzausschuss zur weiteren Beratung übergeben.

Die Bundesregierung verspricht, dass die Grundsteuereinnahmen gleich bleiben sollen. Die Höhe der jeweiligen Grundsteuer lasse sich aber noch nicht konkret mitteilen, weil für die Berechnung wichtige Ausgangsgrößen fehlten. Für die Ermittlung der Grundsteuer soll es eine Grundsteuererklärung geben. Die neuberechnete Grundsteuer soll ab dem 01.01.2025 zu zahlen sein.

Die Gemeinden sollen künftig für baureife, aber unbebaute Grundstücke einen höheren Hebesatz bei der Grundsteuer ansetzen dürfen, wenn keine Bebauung erfolgt („Grundsteuer C“).

Bei Geschäftsgrundstücken soll weiter das vereinfachte Sachwertverfahren angewandt werden, das auf die gewöhnlichen Herstellungskosten und den Bodenrichtwert abstellt. Für die Bewertung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe (Grundsteuer A) soll es beim Ertragswertverfahren bleiben, das aber vereinfacht und typisiert wird.

Die Bundesländer sollen künftig ein eigenes

Grundsteuermodell einführen können (Öffnungsklausel). Einzelne Bundesländer haben bereits angekündigt, dass sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wollen.

 

G-20: Kommt die globale Mindestbesteuerung von Unternehmen?

Im Rahmen ihres G-20-Treffens im Juni 2019 haben die Finanzminister der wichtigsten Industrie- und Schwellenländer vereinbart, im nächsten Jahr Regelungen zu einer globalen Mindestbesteuerung von Unternehmen zu beschließen. Sie folgen da- mit einer französisch-deutschen Initiative. Alle Staaten sollen sich danach auf einen weltweit geltenden Mindestsatz der Besteuerung einigen. Staaten können diesen Steuersatz zwar unter- schreiten, andere Staaten können aber hierauf reagieren, indem sie Gewinne eines Unternehmens, die in ihrem Land erwirtschaftet, aber ins Ausland transferiert werden, mit der Differenz zum vereinbarten Mindeststeuersatz besteuern.

 

Statistik: Nur 27 % der Rentner mussten Einkommensteuer zahlen

Das Statistische Bundesamt hat errechnet, dass von 21,2 Mio. Personen, die 2015 in Deutschland eine gesetzliche, private oder betriebliche Rente bezogen haben, nur 5,8 Mio. Personen (27 %) Einkommensteuer auf ihre Renteneinkünfte zahlen mussten. Das Gesamtvolumen der Rentenleistungen lag 2015 bei 278 Mrd. €, wovon nur 43,4 Mrd. € (16 %) tatsächlich besteuert wurden.

Künftig werden allerdings immer mehr Rentenempfänger einem Steuerzugriff unterliegen.

 

Ausgaben für die Einrichtung bei doppelter Haushaltsführung

Als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung können im Inland die tatsächlichen Kosten für die Nutzung der Unterkunft angesetzt werden, höchstens 1.000 € im Monat. Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Hausrat für eine im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung genutzte Wohnung fallen nicht unter diese Höchstbetragsbegrenzung. Sie sind daher grundsätzlich in vollem Umfang als Werbungskosten abziehbar. Das hat der Bundesfinanzhof gegen die Auffassung der Finanzverwaltung entschieden.

 

Aufstockungsbeträge zum Transferkurzarbeitergeld

Aufstockungsbeträge zum Transferkurzarbeitergeld sind nicht als Entschädigung ermäßigt zu besteuern. Vielmehr handelt es sich um laufenden Arbeitslohn, wie der Bundesfinanzhof zu Zahlungen einer Transfergesellschaft im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses entschieden hat.

 

Gleitzone: Midijobber dürfen seit 01.07.2019 mehr verdienen

Um die Sozialversicherungsbeiträge im Niedriglohnsektor gering zu halten, können Arbeitnehmer im Rahmen von Midijobs beschäftigt werden. Bei diesen Beschäftigungsverhältnissen durfte das Arbeitsentgelt bisher zwischen 450,01 € und 850 € pro Monat betragen, damit der Arbeitnehmer nur einen reduzierten Beitragsanteil zur Sozialversicherung zahlen musste. Dieser sogenannte „Übergangsbereich“ (bisher Gleitzone genannt) für Midijobber wurde zum 01.07.2019 deutlich ausgeweitet. Sie dürfen jetzt bis zu 1.300 € pro Monat verdienen. Damit einhergehend sind ihre Rentenansprüche nun so ausgestaltet, als hätten die Midijobber den vollen Arbeitnehmeranteil in die Rentenversicherung eingezahlt.

 

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