Steuerinfo Oktober 2019

 

Abstract

 

In unserer monatlichen Steuerinfo 2019 für den Monat Oktober präsentieren wir Ihnen gemischte praktische Hinweise aus den verschiedenen Gebieten des Steuerrechts. Neben den gesetzlichen Änderungen zur Förderung der Elektromobilität, präsentieren wir Ihnen diesmal spannende Urteile zur ersten Tätigkeitsstätte.

Spannende Gesetzesänderungen

 

Die Bundesregierung hat am 31.07.2019 den Entwurf eines Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften verabschiedet. Die Änderungen sollen zum 01.01.2020 in Kraft treten.

 

Ein Schwerpunkt liegt auf der Förderung klimafreundlichen Verhaltens, unter anderem sind folgende Maßnahmen vorgesehen:

 

  • Pauschalbesteuerung (25 %) für Jobtickets ohne Anrechnung auf die Entfernungspauschale
  • Sonderabschreibung in Höhe von 50% der Anschaffungskosten im Jahr der Anschaffung für neue, rein elektrisch betriebene Lieferfahrzeuge

 

Folgende Maßnahmen sollen bis Ende 2030 verlängert werden:

 

  • Halbierung der Bemessungsgrundlage bei der
  • Dienstwagenbesteuerung im Rahmen der 1-%- Regelung für Elektro- und Hybridelektrofahr- zeuge mit stufenweise steigenden Anforderungen an die zu erreichende Mindestreichweite
  • Steuerbefreiung des geldwerten Vorteils aus der Überlassung eines betrieblichen (Elektro-) Fahrrads durch den Arbeitgeber
  • Steuerbefreiung für vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das Aufladen eines (Hybrid-)Elektrofahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers
  • Pauschalversteuerungsmöglichkeit für geldwerte Vorteile aus der unentgeltlichen oder verbilligten Übereignung einer Ladevorrichtung für Elektrofahrzeuge sowie für Zuschüsse zu den Ausgaben des Arbeitnehmers für den Kauf und die Nutzung einer Ladevorrichtung

 

Folgende Änderungen betreffen Arbeitnehmer und Arbeitgeber sowie Verbraucher:

 

  • Anhebung der Verpflegungspauschalen bei Dienstreisen: für volle Kalendertage von 24 € auf 28 €, für An- und Abreisetage sowie Abwesenheiten von mehr als acht Stunden (ohne Übernachtung) von 12 € auf 14 €
  • Einführung einer Werbungskostenpauschale von 8€ am Tag für Berufskraftfahrer
  • Steuerbefreiung für Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers
  • Bewertungsabschlag für Mitarbeiterwohnungen (Sachbezugsbewertung)
  • Steuerbefreiung für Sachleistungen „alternativer Wohnformen“
  • ermäßigter Umsatzsteuersatz für E-Books und E-Papers

 

Für Unternehmer ändert sich Folgendes:

 

  • Halbierung der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung für gemietete oder geleaste Elektrofahrzeuge und extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge, die bestimmte Kriterien beim Schadstoffausstoß und bei der Reichweite erfüllen, sowie für angemietete Fahrräder, die keine Kfz sind
  • Umsetzung der 2018 auf EU-Ebene verabschiedeten Sofortmaßnahmen (Quick Fixes) in deutsches Recht, unter anderem umsatzsteuerliche Regelungen für Konsignationslager
  • Versagung des Vorsteuerabzugs und möglicher Steuerbefreiungen bei wissentlichen (Umsatz-) Steuerhinterziehungen durch Unternehmer
  • Umsatzsteuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr ab 2020 erst ab einem Rechnungsbetrag über 50 €

 

Reisekosten: Fünf Grundsatzurteile zur ersten Tätigkeitsstätte

 

Beruflich veranlasste Fahrtkosten von Arbeitnehmern sind grundsätzlich in Höhe des tatsächlichen Aufwands als Werbungskosten abziehbar. Abzugsbeschränkungen bestehen dagegen für den Weg zwischen der Wohnung und dem Arbeits- oder Dienstort. Hier kann grundsätzlich nur die Entfernungspauschale in Höhe von 0,30 € je Entfernungskilometer berücksichtigt werden.

Seit 2014 ist an die Stelle der regelmäßigen Arbeitsstätte die „erste Tätigkeitsstätte‘“ getreten. Sie bestimmt sich grundsätzlich anhand der arbeits- vertraglichen oder dienstrechtlichen Zuordnung durch den Arbeitgeber. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich in fünf Urteilen das seit 2014 geltende steuerliche Reisekostenrecht als verfassungsgemäß beurteilt. Außerdem hat er die Folgen der geänderten Rechtslage für mehrere Berufsgruppen klargestellt.

Die erste Entscheidung betraf einen Polizisten, der arbeitstäglich zunächst seine Dienststelle aufsuchte und von dort seinen Einsatz- und Streifendienst antrat. Das Finanzamt berücksichtigte Fahrtkosten nur in Höhe der Entfernungspauschale und lehnte den Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen ab. Der BFH hat diese Sichtweise bestätigt. Entscheidend ist, ob der Arbeitnehmer oder Beamte einer ersten Tätigkeitsstätte durch arbeits- oder dienstrechtliche Festlegungen sowie diese ausfüllende Absprachen und Weisungen des Arbeitgebers (Dienstherrn) dauerhaft zugeordnet ist. Ausreichend ist, dass der Arbeitnehmer (Beamte) am Ort der ersten Tätigkeitsstätte zumindest in geringem Umfang Tätigkeiten zu erbringen hat.

Ein weiteres Urteil betraf eine überwiegend im internationalen Flugverkehr tätige Pilotin. Auch sie hatte die Kosten der Fahrten zwischen Wohnung und Flughafen sowie Verpflegungsmehraufwendungen nach Dienstreisegrundsätzen erfolglos geltend gemacht. Laut BFH hat fliegendes Personal, das von seinem Arbeitgeber arbeitsrechtlich einem Flughafen dauerhaft zugeordnet ist und auf dem Flughafengelände zumindest in geringem Umfang arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeiten erbringt, dort seine erste Tätigkeitsstätte.

Ebenso hat der BFH den Ansatz der Fahrtkosten nach Dienstreisegrundsätzen bei einer Luftsicherheitskontrollkraft verneint, die auf dem gesamten Flughafengelände eingesetzt wurde.

In zwei weiteren Urteilen ging es um befristete Arbeitsverhältnisse. Hier hat der BFH entschieden, dass eine erste Tätigkeitsstätte vorliegt, wenn der Arbeitnehmer für die Dauer des befristeten Dienst- oder Arbeitsverhältnisses an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung tätig werden soll. Erfolge allerdings während der Befristung eine Zuordnung zu einer anderen Tätigkeitsstätte, stelle Letztere keine erste Tätigkeitsstätte mehr dar. Ab diesem Zeitpunkt seien Dienstreisegrundsätze anzuwenden. Damit wurden dem Arbeitnehmer in einem Fall Reisekosten im Rahmen einer Auswärtstätigkeit mit 0,30 € je gefahrenen Kilometer zugesprochen. Der zweite Fall wurde an die Vorinstanz zurückverwiesen, da noch zu prüfen ist, ob überhaupt ortsfeste Einrichtungen vorliegen.

 

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