Abstract

In unserer monatlichen Steuerinfo 2019 für den Monat Dezember präsentieren wir Ihnen gemischte praktische Hinweise aus den verschiedenen Gebieten des Steuerrechts. Neben dem neuen Bürokratieentlastungsgesetz III zeigen wir außerdem auf, warum ein unbelegtes Brötchen mit einem Heißgetränk nach Ansicht des BFH kein Frühstück ist.

Bürokratieentlastungsgesetz III

 

Das Bundeskabinett hat am 18.09.2019 das Bürokratieentlastungsgesetz III auf den gesetzgeberischen Weg gebracht. Im Steuerrecht sind unter anderem folgende Maßnahmen vorgesehen:

 

  • Arbeitgeber können schon bisher die Gesundheit und Arbeitsfähigkeit der Beschäftigten durch zielgerichtete betriebsinterne  Maßnahmen der Gesundheitsförderung oder entsprechende Barleistungen für Maßnahmen externer Anbieter verbessern. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass der Freibetrag ab 2020 von 500 € auf 600 € angehoben

 

  • Bei der Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte sind folgende Änderungen für  Lohnzahlungszeiträume ab 2021 vorgesehen: Eine Pauschalierung der Lohnsteuer mit 25 % des Arbeitslohns soll bei kurzfristig Beschäftigen zulässig sein, wenn der durchschnittliche Arbeitslohn je Arbeitstag 120 € (statt bislang 72 €) nicht übersteigt. Der pauschalisierungsfähige durchschnittliche Stundenlohn soll von 12 € auf 15 €

 

  • Die Pauschalierungsgrenze für Beiträge des Arbeitgebers für eine Gruppenunfallversicherung soll auf 100 € angehoben werden.

 

  • Wenn Unternehmer ihre berufliche/gewerbliche Tätigkeit aufnehmen, müssen sie im Jahr der Gründung und im darauffolgenden Jahr monatlich Umsatzsteuer-Voranmeldungen Für den Zeitraum vom 01.01.2021 bis zum 31.12.2026 sollen quartalsweise Voranmeldungen ausreichen.

 

  • Die Umsatzgrenze für die „Kleinunternehmerregelung“ soll von 500 € auf 22.000 € angehoben werden.

 

  • Die Angaben, die bei Aufnahme einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit gegenüber dem Finanzamt zu machen sind, sollen künftig formalisiert elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt werden können.

 

Gemischtes aus der Steuerwelt

 

Abgeltungsteuer: Stückzinsen sind (nach wie vor) steuerpflichtig

Wenn der Käufer einer Kapitalforderung dem Verkäufer ein Entgelt für die Zinsen des laufen­den Zinszahlungszeitraums zahlt, die auf den Zeit­ raum bis zum Verkauf entfallen, spricht man von Stückzinsen. In zwei neuen Urteilen hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass ab dem Veranlagungszeitraum 2009 (nach Einführung der Abgeltungsteuer) bezogene Stückzinsen als Gewinn aus der Veräußerung einer sonstigen Kapitalforderung zu versteuern sind. Das gilt laut BFH auch, wenn die veräußerte Forderung vor dem 01.01.2009 erworben wurde.

 

Unbelegte Brötchen mit Heißgetränk sind kein Frühstück

Wenn Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern kostenlos oder verbilligt Speisen und Getränke anbieten, kann darin eine Zuwendung von Arbeitslohn liegen, so dass Lohnsteuer anfällt. Von Arbeitslohn ist regelmäßig auszugehen, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine komplette Mahlzeit (Frühstück, Mittagessen oder Abendessen) kostenlos oder verbilligt überlässt. Die Frage, was ein Frühstück im lohnsteuerrechtlichen Sinne darstellt, hat kürzlich den Bundesfinanzhof beschäftigt. Für unbelegte Backwaren (z.B. Laugen-, Käse- und Rosinenbrötchen) mit einem Heißgetränk hat das Gericht diese Frage verneint. Diese Form der Verpflegung stelle keine Mahlzeit, sondern nur eine nichtsteuerbare Aufmerksamkeit dar.

 

Grundstücksenteignung löst kein privates Veräußerungsgeschäft aus

Bei einem Immobilienverkauf müssen erzielte Wertsteigerungen als Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften versteuert werden, wenn zwischen Anschaffung und Verkauf nicht mehr als zehn Jahre liegen. Ein Eigentumsverlust durch Enteignung (innerhalb der Zehnjahresfrist) löst laut Bundesfinanzhof kein privates Veräußerungsgeschäft aus. Eine Anschaffung oder Veräußerung im Sinne eines privaten Veräußerungsgeschäfts liege nur vor, wenn der entgeltliche Erwerbs- oder Übertragungsvorgang wesentlich vom Willen des Grundstückseigentümers  abhänge.

 

Thesaurierungsbegünstigung und Umwandlungsergebnisse

Anders als bei Kapitalgesellschaften war es bei Personengesellschaften lange Zeit egal, ob der erwirtschaftete Gewinn in der Gesellschaft verblieb oder an die Gesellschafter ausgekehrt wurde. Nach dem „Transparenzprinzip“ erfolgte eine unmittelbare Besteuerung der Gesellschafter mit der vollen Progression. Erst seit 2008 gibt es die Thesaurierungsbegünstigung für in Personenunter­nehmen stehengelassene Gewinne. Dabei wird durch eine relativ komplexe Berechnung festgehalten, welche Gewinne thesauriert werden.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat geklärt, inwieweit sich außerbilanzielle Korrekturen auf die Ermittlung des begünstigten Gewinns auswirken. Die Finanzverwaltung vertritt hier die Auffassung, dass außerbilanzielle Gewinnänderungen in die Berechnung des begünstigten Gewinns einzubeziehen seien. Davon seien sowohl Abzüge als auch Gewinnerhöhungen betroffen. Der BFH hat nun der Finanzverwaltung beigepflichtet.

 

Abziehbarkeit von Geldbußen setzt Abschöpfungsteil voraus

Geldbußen, Ordnungs- und Verwarngelder unterliegen einem Abzugsverbot. Eine Ausnahme von diesem Verbot gilt, wenn beim Unternehmer ein wirtschaftlicher Vorteil abgeschöpft wird, der zuvor durch den Gesetzesverstoß erlangt worden ist. Voraussetzung für diese Ausnahme ist, dass die auf den wirtschaftlichen Vorteil entfallende Ertragsteuer nicht abgezogen wurde. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass eine steuerlich abziehbare Abschöpfung nicht vorliegt, wenn bei Ermittlung der Höhe der Geldbuße nur der tatbezogene Umsatz zugrunde gelegt wurde und kein Bezug zu einem konkreten Mehrerlös besteht.

 

„Vergessene“ Sonderbetriebsausgaben sind ein Problem

Sonderbetriebsausgaben, die der Gesellschafter einer Personengesellschaft aus privaten Mitteln bestritten hat, müssen im Jahr der Entstehung des Aufwands berücksichtigt werden. Eine erfolgswirksame Nachholung in einem Folgejahr ist laut Bundesfinanzhof nach den Grundsätzen des formellen Bilanzenzusammenhangs nicht möglich.

 

Der Beitrag Steuerinfo Dezember 2019 hat Ihnen weitergeholfen? Dann gefällt Ihnen bestimmt auch unser Beitrag zu den Steuerinfos im November.

 

Diesen finden Sie hier!

 

Sie haben vielmehr Fragen zu „Steuerinfo Dezember 2019“? Dann kontaktieren Sie uns gerne! Wir sind Ihr Steuerberater in Ludwigshafen!

 

Alle Informationen nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr. Diese Information ersetzt nicht die individuelle Beratung!

 

 

0 Kommentare

Dein Kommentar

An Diskussion beteiligen?
Hinterlasse uns Deinen Kommentar!

Schreibe einen Kommentar