Steuerinfo Februar 2020

Abstract

In unserer monatlichen Steuerinfo 2020 für den Monat Februar präsentieren wir Ihnen gemischte praktische Hinweise aus den verschiedenen Gebieten des Steuerrechts. Neben den Änderungen des neuen Bürokratieentlastungsgesetz III zeigen wir Ihnen außerdem, was beim Abruf der ELStAM für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer zu beachten ist.

Bürokratieentlastungsgesetz III

 

Der Bundesrat hat am 08.11.2019 dem Bürokratieentlastungsgesetz III zugestimmt. Mit diesem Gesetz sollen Wirtschaft, Bürger und Verwaltung um ca. 1,1 Mrd. € Bürokratiekosten entlastet werden. Aus steuerlicher Sicht sind unter anderem folgende Entlastungsmaßnahmen hervorzuheben:

 

  •  Arbeitgeber können die Gesundheit und Arbeitsfähigkeit der Beschäftigten durch zielgerichtete betriebsinterne Maßnahmen der Gesundheitsförderung oder entsprechende Barleistungen für Maßnahmen externer Anbieter erhalten. Ab dem 01.01.2020 steigt der Freibetrag auf 600 € (bisher 500 €).

 

  • Ein Steuerklassenwechsel ist bei Ehepaaren und eingetragenen Lebenspartnerschaften ab 2020 auch mehrfach im Kalenderjahr möglich. Vorher konnte die Steuerklasse nur einmal im Kalenderjahr gewechselt werden.

 

  • Die Tageslohngrenze, bis zu der die Pauschalierung der Lohnsteuer bei kurzfristig beschäftigten Arbeitnehmern zulässig ist, steigt ab dem 01.01.2020 auf 120 €. Der durchschnittliche Stundenlohn, bis zu dem eine Pauschalierung der Lohnsteuer möglich ist, beträgt nun 15 € (bisher 12 €)Für kurzfristige, im Inland ausgeübte Tätigkeiten beschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer, die einer ausländischen Betriebsstätte des Arbeitgebers zugeordnet sind, kann die Lohnsteuer für die im Inland ausgeübte Tätigkeit jetzt mit einem Pauschsteuersatz von 30 % erhoben werden.

 

  • Die Pauschalierungsgrenze der Beiträge des Arbeitgebers für eine Gruppenunfallversicherung steigt ab 2020 auf 100 €.

 

  • Neugründer müssen unter bestimmten Voraussetzungen nur noch vierteljährlich eine Umsatzsteuervoranmeldung abgeben (bisher: monatlich). Diese Möglichkeit besteht allerdings erst für die Jahre 2021 bis 2026.

 

  • Die Umsatzgrenze für Kleinunternehmer steigt ab dem 01.01.2020 auf 22.000 € (bisher 17.500€).

 

Gemischtes aus der Steuerwelt

 

Bund der Steuerzahler kritisiert Doppelbesteuerung von Rentnern

Seit 2005 gilt für Alterseinkünfte die nachgelagerte Besteuerung. Das heißt: Im aktiven Berufsleben sind Beiträge zur Altersvorsorge zunächst steuermindernd als Sonderausgaben abziehbar, in der späteren Auszahlungsphase wird die Rente im Gegenzug (zukünftig) komplett besteuert. Der Bund der Steuerzahler (BdSt) kritisiert in diesem Zusammenhang die auftretende Doppelbesteuerung bei Rentnern, die aus ihrem bereits versteuerten Einkommen Beiträge in eine Altersvorsorge eingezahlt haben und bei der Auszahlung ihrer Rente erneut besteuert werden.

Zu dieser Problematik sei ein Musterverfahren vor dem Bundesfinanzhof anhängig. Der BdSt warnt, dass künftige Rentnerjahrgänge noch stärker von der Problematik betroffen sein werden. Denn sie können heute nur einen Teil ihrer Vorsorgeaufwendungen steuerlich absetzen, müssen ihre Rente aufgrund des jährlich ansteigenden Besteuerungsanteils später aber voll versteuern.

 

Frist zur Aufrüstung elektronischer Kassen verlängert

Ab dem 01.01.2020 müssen nach den gesetzlichen Vorgaben eigentlich alle elektronischen Aufzeichnungssysteme mit Kassenfunktion durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung geschützt werden.

Bisher gibt es jedoch noch keine bzw. nur Prototypen der technischen Sicherheits­einrichtung, deren Zertifizierungsverfahren zudem noch andauert. Das Bundesfinanzministerium hat mit einer Nichtbeanstandungsregelung auf das Problem reagiert. Danach akzeptiert es die Finanzverwaltung, wenn die elektronischen Aufzeichnungssysteme der Betriebe bis zum 30.09.2020 noch nicht über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen.

 

Erbschaft: Keine Steuerbefreiung für Familienheim bei Eigentumsaufgabe

Ehegatten und Lebenspartner können ihre selbstbewohnte Immobilie erbschaftsteuerfrei an den überlebenden Partner vererben, sofern dieser das Objekt unverzüglich für die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt und tatsächlich in die Immobilie einzieht. Die Erbschaftsteuerbefreiung entfällt allerdings rückwirkend, wenn der überlebende Partner das Eigentum an dem Familienheim innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb auf einen Dritten überträgt. Dies gilt nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs selbst dann, wenn er die Selbstnutzung zu Wohnzwecken aufgrund eines lebenslangen Nießbrauchs fortsetzt.

 

Abruf der ELStAM für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer

Der elektronische Abruf der Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer wurde zum 01.01.2020 freigeschaltet. Arbeitgeber haben ab diesem Zeitpunkt die Lohnsteuerabzugsmerkmale für beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer im ELStAM-Verfahren abzurufen.

Voraussetzung  für die Teilnahme von Arbeitnehmern am ELStAM-Verfahren ist die Zuteilung einer Identifikationsnummer (ID-Nr.), die der Arbeitnehmer beim Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers beantragen muss. Die Zuteilung einer ID-Nr. kann auch der Arbeitgeber beantragen, wenn ihn der Arbeitnehmer dazu bevollmächtigt hat. Wurde dem Arbeitnehmer bereits eine ID-Nr. zugeteilt, teilt das Betriebsstättenfinanzamt diese auf Anfrage des Arbeitnehmers mit.

Die Teilnahme am ELStAM-Verfahren gilt noch nicht, wenn für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer ein Freibetrag berücksichtigt wird. In diesen Fällen hat das Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers auf Antrag eine Papierbescheinigung für den Lohnsteuerabzug auszustellen. Das Gleiche gilt für Arbeitnehmer, die erweitert unbeschränkt steuerpflichtig oder auf Antrag wie unbeschränkt steuerpflichtige zu behandeln sind. Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber die Papierbescheinigung unverzüglich vorzulegen.

Der Arbeitgeber eines beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmers ist zum Abruf der ELStAM berechtigt und verpflichtet, wenn dem Arbeitnehmer eine ID-Nr. zugeteilt und diese dem Arbeitgeber mitgeteilt wurde und der Arbeitnehmer keine Papierbescheinigung vorgelegt hat. Hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber dagegen eine Papierbescheinigung vorgelegt, tritt diese für den vermerkten Gültigkeitszeitraum an die Stelle der bereits abgerufenen ELStAM. Der Arbeitgeber muss den Lohnsteuerabzug dann anhand der Papierbescheinigung vornehmen.

 

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