Steuerinfo März 2020

News zu Steuerinfo Mai 2019

Abstract

In unserer monatlichen Steuerinfo 2020 für den Monat März präsentieren wir Ihnen die wichtigsten steuerlichen Änderungen, die zum Jahreswechsel in Kraft getreten sind.

Gemischte Änderungen

 

Die nachfolgende Übersicht soll Ihnen einen umfassenden Überblick geben:

 

  • Der Grundfreibetrag ist von 9.168 € auf 9.408 € gestiegen. Der Kinderfreibetrag wurde von 2.490 € auf 2.586 € je Elternteil erhöht.

 

  • Abgabefristen für Steuererklärungen kann das Finanzamt nun ausschließlich automationsgestützt verlängern, sofern es zur Prüfung der Fristverlängerung ein automationsgestütztes Risikomanagementsystem einsetzt.

 

  • Durch das Kassengesetz wurde zum Jahreswechsel die Belegausgabepflicht ab dem 01.01.2020 eingeführt. Jeder Kunde muss demnach einen Kassenbon erhalten. Werden Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen verkauft, können die Finanzbehörden das betroffene Unternehmen aber von einer Belegausgabepflicht befreien.

 

  • Neuerdings gilt für auch für Fernreisen mit der Bahn der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % (statt bisher 19 %).

 

  • Die Umsatzsteuer wird von inländischen Unternehmern nicht erhoben, wenn der Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr die Grenze von 22.000 € (bisher 17.500 €) nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 € (wie bisher) voraussichtlich nicht übersteigen wird (Kleinunternehmer).

 

  • Für nach dem 31.12.2019 und vor dem 01.01.2031 angeschaffte neue Elektro-Lieferfahrzeuge, die zum Anlagevermögen eines Betriebs gehören, kann eine Sonderabschreibung von bis zu 50 % im Jahr der Anschaffung in Anspruch genommen werden.

 

  • Für Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens sieht das Gewerbesteuergesetz eine Hinzurechnung dieser Aufwendungen in Höhe von einem Fünftel vor. Die Regelung wurde dahingehend angepasst, dass der Hinzurechnungsbetrag für Elektro- und Hybridelektro-Fahrzeuge sowie für Fahrräder, die keine Kfz sind, unter bestimmten Voraussetzungen halbiert wird. Die Fahrzeuge dürfen eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 g je gefahrenen Kilometer haben oder müssen eine bestimmte Mindestreichweite unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine aufweisen.

 

  • Die Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen im Rahmen einer beruflichen Auswärtstätigkeit oder doppelten Haushaltsführung wurden von 24 € auf 28 € (für Abwesenheiten von 24 Stunden) und von  12 € auf 14 € (für An- und Abreisetage sowie für Abwesenheitstage ohne Übernachtung und mehr als acht Stunden Abwesenheit)  angehoben.

 

  • Arbeitnehmer, die ihrer beruflichen Tätigkeit überwiegend in Kraftwagen nachgehen (Berufskraftfahrer), erhalten einen Pauschbetrag m Höhe von 8 € pro Kalendertag. Dieser kann statt der tatsächlichen Aufwendungen in Anspruch genommen werden, die dem Arbeitnehmer während einer mehrtägigen beruflichen Tätigkeit in Verbindung mit einer Übernachtung im Kfz des Arbeitgebers entstehen.

 

  • Der Freibetrag für zusätzlich zum Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Gesundheitsförderung beträgt nun 600 € pro Arbeitnehmer und Kalenderjahr.

 

  • Arbeitnehmer, die Kapitaleinkünfte ohne Steuerabzug erhalten haben, müssen künftig zwingend eine Steuererklärung einreichen.

 

  • Seit Jahresbeginn 2020 werden energetische Sanierungsmaßnahmen an selbstgenutztem Wohneigentum für einen befristeten Zeitraum von zehn Jahren durch einen prozentualen Abzug der Aufwendungen von der Steuerschuld gefördert. Förderfähig sind Einzelmaßnahmen die auch in bestehenden Programmen der Gebäudeförderung als förderfähig eingestuft sind (z.B. Erneuerung bzw. Optimierung einer Heizungsanlage). Für die Aufwendungen im Jahr des Abschlusses der Maßnahme und im darauffolgenden Kalenderjahr ist ein Steuerabzug von jeweils höchstens 7 % der Aufwendungen (in den jeweiligen Kalenderjahren höchstens 14.000 €) und im zweiten folgenden Kalenderjahr ein Steuerabzug von 6 % der Aufwendungen (höchstens 12.000 €) möglich. Insgesamt können in den drei Jahren somit 20 % der Aufwendungen, maximal 40.000 € je Objekt, von der Steuerschuld als Steuerermäßigung abgezogen werden. Die konkreten Mindestanforderungen werden noch in einer gesonderten Rechtsverordnung festgelegt.

 

Änderungen bei der Dienstwagenbesteuerung

 

Die bisher befristeten Regelungen zur Dienstwagenbesteuerung für Elektro- und Hybridfahrzeuge wurden wie folgt erweitert:

 

  • Bei Anschaffung nach dem 31.12.2018  und vor dem 01.01.2031 ist nur ein Viertel der Bemessungsgrundlage anzusetzen, wenn das Kfz keine Kohlendioxidemission je gefahrenen Kilometer hat und der Bruttolistenpreis nicht mehr als 40.000 € beträgt.

 

  • Soweit das Kfz diese Voraussetzungen nicht erfüllt und bei Anschaffungen nach dem 31.12.2021 und vor dem 01.01.2025 ist nur die Hälfte der Bemessungsgrundlage anzusetzen, wenn das Kfz eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 g je gefahrenen Kilometer hat oder die Reichweite im elektrischen Betrieb mindestens 60 km beträgt.

 

  • Bei Anschaffung nach dem 31.12.2024  und vor dem 01.01.2031 ist nur die Hälfte der Bemessungsgrundlage anzusetzen, wenn das Kfz eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 g je gefahrenen Kilometer hat oder die Reichweite bei reinem E-Betrieb mindestens 80 km beträgt.

 

Steuerbefreiungen/Lohnsteuerpauschalierungen

 

Folgende, bisher bis 2021 befristete Steuerbefreiungen bzw. Regelungen zur Lohnsteuerpauschalierungen gelten nun bis zum 31.12.2030:

 

  • Die private Nutzung eines betrieblichen Fahrrads oder E-Fahrrads ist steuerbefreit.

 

  • Für das elektrische Aufladen eines Elektro­ oder Hybridfahrzeugs vom Arbeitgeber in seinem Betrieb gewährte Vorteile und die zeitweise private Nutzung einer betrieblichen Ladevorrichtung sind steuerbefreit.

 

  • Wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Ladevorrichtungen für Elektro- oder Hybridfahr­ zeuge zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn unentgeltlich oder verbilligt über­ eignet, kann er die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 25 % erheben.

 

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