Steuerinfo Mai 2020

Abstract

In unserer monatlichen Steuerinfo 2020 für den Monat Mai präsentieren wir Ihnen die verschiedenen finanz-, sowie steuerpolitischen Maßnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus , sowie spannende Inhalte aus der Steuerwelt.

 

Coronoavirus

Um die Auswirkungen des Coronavirus abzufedern, hat das Bundesfinanzministerium zusammen mit dem Bundeswirtschaftsministerium ein milliardenschweres Hilfsprogramm und steuerpolitische Maßnahmen auf den Weg gebracht.

 

  • Kurzarbeit: Um Arbeitsplätze zu erhalten, wird die Kurzarbeiterregleung geändert. Betroffene Unternehmen können Lohnkosten und Sozialabgaben von der Bundesagentur für Arbeit bezahlen lassen. Leiharbeitnehmer sind eingeschlossen und es müssen nur 10 % der Beschäftigten von Kurzarbeit betroffen sein, damit die Regelungen greifen. Auf den Auf­ bau negativer Arbeitszeitsaldenwird teilweise oder vollständig verzichtet.

 

  • Milliardenschutzschild: Um unverschuldete Finanznöte kleiner und mittelständischer Unternehmen zu lindern, erhalten sie über ihre Hausbank Zugang zu Krediten und Bürgschaften bei der staatlichen Bankengruppe der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW). Bestehende Programme für Liquiditätshilfen werden ausgeweitet, um den Zugang zu günstigen Krediten zu erleichtern. Bei der KfW werden zusätzliche Sonderprogramme aufgelegt.

 

  • Steuerliche Erleichterungen: Daneben soll eine Reihe steuerpolitischer Maßnahmen hel­fen, die Liquidität von Unternehmen zu verbessern. Bei unmittelbar betroffenen Steuerzahlern dürfen die Finanzbehörden Steuerforderungen zinslos stunden und Vorauszahlungen anpassen. Bis Ende des Jahres 2020 soll auf Vollstreckungsmaßnahmen und Säumniszuschläge verzichtet werden. Auch bei den Steuern die die Zollbehördenverwalten (z.B. Energie teuer und Luftverkehrssteuer), will man den Steuerzahlern entgegenkommen. Das Gleiche gilt für das Bundeszentralamt für Steuern, das für die Versicherungssteuer und die Umsatzsteuer zuständig ist und entsprechend verfahren wird.

 

  • Drohende Insolvenz: Um zu vermeiden, dass betroffene Unternehmen einen Insolvenzantrag stellen müssen, weil Liquiditätshilfen nicht rechtzeitig bei ihnen ankommen, ist geplant, die reguläre dreiwöchige Insolvenzantragspflicht bis zum 30.09.2020 auszusetzen.

 

  • Europa: Nach dem Willen der EU-Kommission soll eine „Corona Response Initiative“ Unternehmen bei Liquiditätsengpässen europaweit unterstützen.

 

Auch andere Bundesministerien befassen sich mit Hilfsmaßnahmen. So soll zum Beispiel bei (drohender) Arbeitslosigkeit der Zugang zu Leistungen wie Arbeitslosengeld und Hartz IV deutlich erleichtert werden. Zudem will die Bundesregierung Mieter schützen, denen der Verlust der Wohnung droht, wenn sie ihre Miete vorübergehend nicht mehr zahlen können. Wir halten Sie auf dem Laufenden und unterstützen Sie nach Kräften bei allen Fragen und Anträgen.

 

Gemischtes aus der Steuerwelt


Betriebliche Gesundheitsförderung: Wie sich der Freibetrag nutzen lässt

Vom Arbeitgeber durchgeführte bzw. finanzierte Maßnahmen zur allgemeinen und betrieblichen Gesundheitsförderung, die der Belegschaft zugutekommen, können seit dem 01.01.2020 mit bis zu 600 € pro Jahr und Mitarbeiter (lohn-)steuerfrei bleiben. Voraussetzung ist ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse, das der Arbeitgeber im Zweifel nachweisen muss.

Steuerlich begünstigt sind Leistungen, die Krankheitsrisiken mindern bzw. verhindern (primäre Prävention) und das selbstbestimmte gesundheitsorientierte Handeln fördern (Gesundheitsförderung). Steuerfrei können etwa Bewegungs- und Ernährungskurse oder Seminare zur Stressbewältigung bleiben. Begünstigt sind allerdings nur Leistungen, die der Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbringt. Zudem müssen die Leistungen hinsichtlich Qualität, Zweckbindung, Zielgerichtetheit und Zertifizierung den Anforderungen der§§ 20 und 20b Sozialgesetzbuch V genügen. Bei verhaltensbezogenen Präventionsmaßnahmen (z.B. zur Suchtprävention) muss es sich um ein von den Krankenkassen oder der Zentralen Prüfstelle Prävention zertifiziertes Angebot handeln.

Nicht unter den Freibetrag fallen zum Beispiel vom Arbeitgeber übernommene Mitgliedsbeiträge in Sportvereinen und Fitnessstudios. Solche Zuwendungen lassen sich aber unter die monatliche Sachbezugsfreigrenze von 44 € fassen.

 

Steuerbefreiung bei grenzüberschreitender Güterbeförderung

Das Bundesfinanzministerium hat sich zu Beförderungsleistungen im Rahmen der grenzüberschreitenden Güterbeförderung geäußert. Eine Steuerbefreiung kommt nicht in Frage, wenn es sich um einen Umsatz in Form der Beförderung von Gegenständen in einen Drittstaat handelt, bei dem die betreffenden Dienste nicht unmittelbar gegenüber dem Versender oder dem Empfänger dieser Gegenstände geleistet werden. Die Steuerbefreiung kann daher nur gewährt werden, wenn der Frachtführer die Beförderungsleistung unmittelbar an den Absender oder den Empfänger der Gegenstände erbringt. Diese Regelung gilt in allen offenen Fällen. Bei vor dem 01.07.2020 ausgeführten Umsätzen darf aber noch die bisher geltende Rechtslage angewandt werden.

 

Wertgrenzen der Kleinunternehmerregelung bei Wiederverkäufern

Wiederverkäufer handeln gewerbsmäßig mit Gebrauchsgegenständen oder versteigern diese öffentlich im eigenen Namen. Sie können umsatzsteuerrechtlich die Differenzbesteuerung anwenden. Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ist dann die Differenz zwischen Verkaufspreis (ohne Umsatzsteuer) und Einkaufspreis, also die Handelsspanne des Verkäufers. Auch wer die Differenzbesteuerung anwendet, kann die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen und sich so der Umsatzsteuererhebung entziehen. Hierzu darf der Umsatz (zuzüglich Umsatzsteuer) im Vorjahr maximal 22.000 € und im laufenden Jahr voraussichtlich höchstens 50.000 € betragen. Die­se Umsatzgrenzen beziehen sich laut Bundesfinanzhof nicht auf die Handelsspanne, sondern auf die Gesamteinnahmen des Unternehmers.

 

Kosten eines erneuerten Entwässerungskanals sind sofort abziehbar

Ausgaben für die Ersetzung, Modernisierung oder Instandsetzung einer vorhandenen und funktionsfähigen Kanalisation beurteilt der Bundesfinanzhof als sofort abziehbare Werbungskosten oder Betriebsausgaben. Sie dienen nur der Erhaltung des Grundstücks. Anders ist das bei Aufwendungen für die (Erst- oder Zweit-)Herstellung von Zuleitungsanlagen eines Gebäudes zum öffentlichen Kanal. Sie gehören zu den Herstellungskosten des Gebäudes, soweit die Kosten für Anlagen auf privatem Grund und nicht für Anlagen der Gemeinde außerhalb des Grundstücks entstanden sind.

 

 

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