Steuerinfo Juni 2020

Abstract

In unserer monatlichen Steuerinfo 2020 für den Monat Juni präsentieren wir Ihnen diesmal weitere  finanz-, sowie steuerpolitischen Maßnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus, sowie spannende Inhalte aus der Steuerwelt.

 

Coronavirus

Die Corona-Krise sorgt für massive Umsatzeinbußen im Wirtschaftsleben. Viele Unternehmer stehen trotz Rettungsschirmen und Soforthilfen derzeit „mit dem Rücken zur Wand“, da ihre Kosten weiterlaufen, ihre Einnahmen jedoch innerhalb kürzester Zeit massiv eingebrochen sind.

Das Bundesfinanzministerium hat ein Maßnahmenpaket geschnürt, damit Unternehmen und Privatleute ihre offenen Steuerzahlungen hinauszögern bzw. herabsetzen können. Danach gilt:

Wer nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich von der Corona-Krise betroffen ist, kann bis zum 31.12.2020 einen Antrag auf Steuerstundung beim Finanzamt stellen. Das gilt für alle Steuerarten, die fällig sind oder bis zum 31.12.2020 fällig werden. Es empfiehlt sich, die individuellen Verhältnisse im Antrag direkt darzulegen (z.B. Angaben zum Umsatzrückgang, zum Kostendruck usw.). Die Finanzämter sollen die Anträge nicht allzu streng prüfen. Dennoch sollten die Angaben der Antragsteller möglichst genau sein, auch wenn sich der Schaden wertmäßig nicht exakt nachweisen lässt. Auf die Berechnung von Stundungszinsen sollen die Finanzämter im Regelfall verzichten. Die Erleichterungen gelten auch für Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer.

Die Finanzämter wurden angewiesen, bis zum 31.12.2020 von Vollstreckungsmaßnahmen abzusehen, sofern der Steuerzahler mitgeteilt hat, dass er unmittelbar und nicht unerheblich von der Corona-Krise betroffen ist, oder wenn den Finanzämtern dieser Umstand auf andere Weise bekannt wird. Dies gilt für alle rückständigen oder bis zum 31.12.2020 fällig werdenden Steuern.

Zudem können die Landesfinanzbehörden steuerliche Maßnahmen ergreifen. So sind die Regelungen zu Stundungen der Umsatzsteuer gelockert worden. Die Landesfinanzbehörden haben vereinzelt schon entsprechende Vordrucke auf den Formularservern hinterlegt. Einige Bundesländer (unter anderem Hessen, Nordrhein-Westfalen, Bayern, Baden-Württemberg und Sachsen) haben angekündigt, dass geleistete Umsatzsteuer-Sondervorauszahlungen für die Dauerfristverlängerung auf null herabgesetzt und erstattet werden sollen. Dies kann durch eine berichtigte Anmeldung er­folgen. Die gewährte Dauerfristverlängerung bleibt erhalten. Die Regelungen können je nach Bundesland variieren. Teilweise soll die Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung mit anderen Zahllasten verrechnet und nicht ausgezahlt werden.

 

Gemischtes aus der Steuerwelt


Verdienstausfall: Wer seine Kinder betreuen (muss), wird entschädigt

Durch das Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite wurde eine Entschädigungsregelung in das Infektionsschutzgesetz eingefügt. Sie soll Verdienstausfälle abmildern, die erwerbstätige Sorgeberechtigte von Kindern erleiden, wenn sie ihrer beruflichen Tätigkeit nicht nachgehen können, weil Einrichtungen zur Betreuung von Kindern oder Schulen zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen oder übertragbaren Krankheiten vorübergehend geschlossen werden. Anspruchsberechtigt sind erwerbstätige Sorgeberechtigte von Kindern, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder behindert sind.

Wer eine Entschädigung beanspruchen möchte, muss nachweisen, dass im Zeitraum der Schließung bzw. des Betretungsverbots der Einrichtungen zur Betreuung von Kindern oder Schulen keine andere zumutbare Betreuungsmöglichkeit für das Kind sichergestellt werden kann. Eine zumutbare Betreuungsmöglichkeit ist zum Beispiel gegeben, wenn Anspruch auf eine „Notbetreuung“ in der Kindertagesstätte oder der Schule besteht, auf den anderen Elternteil zurückgegriffen werden kann oder andere Familienmitglieder die Betreuung des Kindes übernehmen können. Keine andere zumutbare Betreuungsmöglichkeit sind beispielsweise die Großeltern, weil sie in der Regel zu einer Risikogruppe gehören.

Ist die Arbeitszeit des Sorgeberechtigten aufgrund von Kurzarbeit verkürzt, stehen ihm noch Zeitguthaben zu oder kann er im Homeoffice arbeiten, besteht kein Anspruch auf Entschädigung.

Der Entschädigungsanspruch ist der Dauer nach auf längstens sechs Wochen und der Höhe nach auf 67 % des dem erwerbstätigen Sorgeberechtigten entstandenen Verdienstausfalls bis zu einem Höchstbetrag von 2.016 € monatlich begrenzt. Endet die Schließung oder das Betretungsverbot vor dem Ablauf des Zeitraums, endet damit auch der Entschädigungsanspruch.

Gewährt wird die Entschädigung von der für die Einhaltung des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Landesbehörde. Sie gilt als steuerfreie Leistung, die sich aber bei der Ermittlung des Steuersatzes auswirkt (Progressionsvorbehalt).

 

Gewerbesteuermessbetrag lässt sich leichter herabsetzen

Zur Gewerbesteuer haben die obersten Finanzbehörden der Länder Folgendes geregelt: Unternehmen, die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich von der Corona-Krise betroffen sind, können bis zum 31.12.2020 einen Antrag auf Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrags für Vorauszahlungszwecke beim Finanzamt stellen. Wichtig ist, dass sie darin ihre individuellen Verhältnisse darlegen. Die Finanzämter sollen die Anträge nicht deshalb ablehnen, weil die Betriebe ihre finanziellen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können.

 

Änderungen zum Kurzarbeitergeld verabschiedet

Als Reaktion auf die SARS-CoV-2-Ausbreitung hat die Bundesregierung Änderungen zum Kurzarbeitergeld auf den Weg gebracht, die vorerst bis Ende 2020 gültig sind. Wenn aufgrund schwieriger wirtschaftlicher Entwicklungen Aufträge ausbleiben, kann ein Betrieb Kurzarbeit anmelden, sofern mindestens 10 % der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sind. Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor Zahlung des Kurzarbeitergeldes kann vollständig oder teilweise verzichtet werden. Zudem können auch Leiharbeitnehmer Kurzarbeitergeld beziehen.

Die Sozialversicherungsbeiträge, die Sie als Arbeitgeber normalerweise für Ihre Beschäftigten zahlen müssen, soll die Bundesagentur für Arbeit vollständig erstatten.

Die Höhe des Kurzarbeitergeldes orientiert sich an der bisherigen Vergütung. Die Arbeitsverwaltung unterscheidet zwischen Arbeitnehmern, die mindestens einen Kinderfreibetrag von 0,5 auf der Lohnsteuerkarte vermerkt haben, und übrigen Arbeitnehmern. Arbeitnehmer mit Kinderfreibetrag erhalten 67 % der Nettoentgeltdifferenz, alle anderen einen Satz von 60 %.

 

 

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