Steuerinfo Juli 2020

Abstract

In unserer monatlichen Steuerinfo 2020 für den Monat Juli präsentieren wir Ihnen diesmal finanz-, sowie steuerpolitischen Maßnahmen zur Ausweitung des Elterngeldes, sowie spannende Inhalte aus der Steuerwelt.


Elterngeldbezug

Mit den Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie wächst die Zahl von Eltern, die die Voraussetzungen für den Elterngeldbezug nicht mehr erfüllen können. Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz ist nicht auf diese besondere Situation zugeschnitten. Daher hat der Gesetzgeber befristete Regelungen geschaffen, um Betroffene in der aktuellen Lebenslage weiterhin effektiv mit dem Elterngeld unterstützen zu können. Das Gesetz für Maßnahmen im Elterngeld aus Anlass der COVID-19-Pandemie sieht Folgendes vor:

 

  • Ist es Eltern in systemrelevanten Branchen und Berufen aufgrund der Herausforderungen während der COVID-19-Pandemie nicht möglich, ihre Elterngeldmonate zu nehmen, können sie diese aufschieben. Eltern verlieren ihren Partnerschaftsbonus nicht, wenn sie aufgrund der Pandemie aktuell mehr oder weniger arbeiten als geplant. Das gilt auch, wenn nur ein Elternteil einen systemrelevanten Beruf ausübt.

 

  • Auf Antrag kann der Zeitraum vom 01.03. bis zum 31.12.2020 bei der Berechnung der Höhe des Elterngeldes ausgeklammert werden. Auch mittelbare Änderungen der Einkommenssituation zählen zu den Einkommensminderungen aufgrund der COVID-19-Pandemie. Die Ausklammerungsmöglichkeit ist auf die voraussichtliche Zeit der Krise begrenzt.

 

  • Einkommensersatzleistungen, vor allem Kurzarbeitergeld und Arbeitslosengeld I, die durch die COVID-19-Pandemie bedingte Einkommenswegfälle ausgleichen, werden in der Zeit vom 01.03. bis zum 31.12.2020 für die Höhe des Elterngeldes nicht berücksichtigt. Beim Bezug von Einkommensersatzleistungen in der Zeit vom 01.03. bis zum 31.12.2020 kommt es für die endgültige Festsetzung des Elterngeldes allein auf die Angaben an, die bei der Beantragung gemacht wurden. Diese Regelungen gelten auch für Eltern, die nicht in systemrelevanten Berufen arbeiten.

 

Gemischtes aus der Steuerwelt


Neue Gutscheinregelung für abgesagte Veranstaltungen

Der Gesetzgeber hat für Veranstaltungsverträge, die vor dem 08.03.2020 geschlossen wurden, eine Gutscheinregelung geschaffen. Die Veranstalter von Freizeitveranstaltungen werden berechtigt, den Inhaber der Eintrittskarten statt der Erstattung des Eintrittspreises einen Gutschein in Höhe des Eintrittspreises auszustellen. Konkret anzuwenden ist dies auf Freizeitveranstaltungen wie etwa Konzerte, Festivals, Theatervorstellungen, Filmvorführungen, Wissenschaftsveranstaltungen, Vorträge, Lesungen, Sportwettkämpfe und ähnliche Freizeitveranstaltungen.

Der Wertgutschein kann für die Nachholveranstaltung oder für eine andere Veranstaltung des Veranstalters eingelöst werden. Der Inhaber des Gutscheins kann auch die Auszahlung des Gutscheinwerts verlangen, wenn die Annahme eines Gutscheins für ihn aufgrund seiner persönlichen Lebensverhältnisse unzumutbar ist oder der Gutschein nicht bis zum 31.12.2021 eingelöst wird. Nicht in den Anwendungsbereich fallen Veranstaltungen im beruflichen Kontext, etwa Fortbildungen und Seminare oder Veranstaltungen, die sich vorrangig an ein Fachpublikum wenden.

 

Unterstützungsmaßnahmen: Spendenabzug ist leichter möglich

Infolge der Corona-Pandemie zeigt sich ein breites gesellschaftliches Engagement: Viele Privatleute und Unternehmen leisten Hilfe und unterstützen von der Krise besonders betroffene Mitmenschen. Das Bundesfinanzministerium hat ein steuerliches Maßnahmenpaket für den Spendenabzug geschnürt, um diese Unterstützungsmaßnahmen zu fördern. Sprechen Sie uns gerne an, wenn Sie Fragen zum vereinfachten Zuwendungsnachweis, zum satzungsfernen Vereinsengagement, zu Zuwendungen aus dem Betriebs- vermögen oder zu Arbeitslohnspenden haben.

 

Vorauszahlungen für 2019 können pauschal herabgesetzt werden

Das Bundesfinanzministerium ermöglicht eine Herabsetzung bereits geleisteter Vorauszahlungen für das Jahr 2019. Krisenbetroffene Unternehmer und Vermieter, die für 2019 noch nicht veranlagt worden sind und Steuervorauszahlungen geleistet haben, können sich die Vorauszahlungen für 2019 auf Antrag über einen pauschalen Verlustrücktrag zurückerstatten lassen. Diese Möglichkeit besteht grundsätzlich bis Ende März 2021 (bei Land- und Forstwirten: bis Ende November 2021).

 

Ermäßigter Steuersatz in der Gastronomie ab dem 01.07.2020

Die Große Koalition hat beschlossen, dass vom 01.07.2020 bis zum 30.06.2021 ein reduzierter Umsatzsteuersatz in der Gastronomie gelten soll. Der reduzierte Steuersatz betrifft nur die Abgabe von Speisen. Bisher gilt für Speisen, die in einer Gaststätte, einem Café oder einer Bar verzehrt werden, ein Umsatzsteuersatz von  19 %. Gerichte, die der Gast mitnimmt, werden mit 7 % besteuert. Nun soll generell ein Steuersatz von 7 % zur Anwendung kommen. Von dieser Regelung sind Getränke allerdings ausgenommen.

 

Mit der „Corona-Prämie“ können Sie Arbeitnehmer unterstützen

Aufgrund der Corona-Krise können Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern eine Prämie von bis zu

1.500 € als Geldleistung oder Sachbezug steuer- und sozialversicherungsfrei zukommen lassen. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist nur, dass die Unterstützungsleistung in der Zeit vom

01.03. bis zum 31.12.2020 und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn des Arbeitnehmers gewährt wird. Arbeitgeber müssen die steuerfreien Corona-Leistungen lediglich im Lohnkonto aufzeichnen.

Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld können jedoch nicht in steuerfreie Corona-Prämien umgewandelt werden. Auch Zuschüsse, die ein Arbeitgeber als Ausgleich zum Kurzarbeitergeld wegen einer überschrittenen Beitragsbemessungsgrenze leistet, fallen nicht unter die Steuerbefreiung.

 

Lohnsteuer-Anmeldungen können später abgegeben werden

Viele Arbeitgeber sind durch das Corona-Virus unverschuldet daran gehindert, die monatlichen oder vierteljährlichen Lohnsteuer-Anmeldungen fristgerecht abzugeben. Die Finanzämter gewähren Arbeitgebern daher nun auf Antrag im Einzelfall Fristverlängerungen zur Abgabe monatlicher oder vierteljährlicher Lohnsteuer-Anmeldungen während der Corona-Krise. Voraussetzung hierfür ist, dass der Arbeitgeber selbst oder der mit der Lohnbuchhaltung und Lohnsteuer-Anmeldung Beauftragte nachweislich unverschuldet daran gehindert ist, die Lohnsteuer-Anmeldungen pünktlich zu übermitteln. Die Fristverlängerung darf maximal zwei Monate betragen.

 

 

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