Steuerinfo Juli 2023

News über E-Mobilität im Unternehmen

Abstract

In unserer monatlichen Steuerinfo 2023 für den Monat Juli erfahren Sie alles über das Plattformen-Steuertranspa­renzgesetz sowie weitere spannende Inhalte aus der Steuerwelt. Kann etwa die Übertragung von Miteigentum Spekulationsgewinn auslösen?


Plattformen-Steuertranspa­renzgesetz

Am 01.01.2023 ist das Plattformen-Steuertranspa­renzgesetz (PStTG), mit dem eine EU-Richtlinie umgesetzt wurde, in Kraft getreten. Es verpflichtet Betreiber digitaler Plattformen unter bestimmten Voraussetzungen zur Weitergabe von Informationen über die Einkünfte ihrer Nutzer (Anbieter auf der Plattform) an die Steuerbehörden. Ziel des PStTG ist es, einen besseren Zugang zu Informationen zu ermöglichen, insbesondere zu Einkünften, die unter Verwendung digitaler Plattformen erzielt werden. Dadurch soll die Steuerhinterziehung durch Nutzer digitaler Plattformen bekämpft werden. Die Meldepflicht trifft alle Betreiber digitaler Plattformen.

Der erste Meldetermin (für den Meldezeitraum 2023) ist der 31.01.2024.

Das Bundesfinanzministerium hat kürzlich Anwendungsfragen geklärt und klargestellt, dass auch verbundene Rechtsträger des Plattformbetreibers Anbieter sein können. Daher gibt es für konzerninterne digitale Plattformen grundsätzlich keine Ausnahme von der Meldepflicht.

Unter die relevanten Tätigkeiten fallen unter anderem persönliche Dienstleistungen, die auch Beratungs- und Vermittlungsleistungen umfassen. Das gilt ungeachtet dessen, ob diese über das Internet automatisiert oder persönlich oder in Präsenz von einem Berater oder Vermittler erbracht werden. Auch der Verkauf von Waren stellt ebenso wie das Anbieten von Gutscheinen eine relevante Tätigkeit dar.

Was die Korrekturpflichten bei unrichtigen Meldungen betrifft, besteht für die Plattformbetreiber ein erhebliches Risiko, weil bereits die Übermittlung von nichtmeldepflichtigen Informationen eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit darstellt.

Gemischtes aus der Steuerwelt


Leistungen des Versorgungsausgleichs können steuerpflichtig sein

Wird eine Ehe geschieden, werden die während der Ehe erworbenen Rentenanrechte der Ex-Part­ner per Versorgungsausgleich hälftig geteilt. Das Bundesfinanzministerium hat sich zu den einkommensteuerlichen Folgen positioniert, die sich aus dem Versorgungsausgleich ergeben. Insbesondere geht es dabei um steuerpflichtige und steuerfreie Leistungen sowie den Sonderausgabenabzug. Wir beraten Sie gerne ausführlich dazu.

 

Höhere Pauschalen für Betriebsausgaben Medienschaffender

Wer hauptberuflich als selbständiger Schriftsteller oder Journalist arbeitet oder im Nebenberuf einer wissenschaftlichen, künstlerischen oder schriftstellerischen Nebentätigkeit nachgeht (auch Vortrags-, Lehr- und Prüfungstätigkeit), darf seine Betriebsausgaben mit festen Pauschalen abziehen. Das Bundesfinanzministerium hat diese Pauschalen ab 2023 wie folgt angehoben:

  • Hauptberuflich selbständige Schriftsteller und Journalisten dürfen nach wie vor 30 % ihrer Betriebseinnahmen pauschal als Betriebsausgaben absetzen, maximal sind 3.600 € abziehbar (bisher 2.455 €).
  • Für wissenschaftliche, künstlerische oder schriftstellerische Nebentätigkeiten (auch nebenberufliche Vortrags-, Lehr- und Prüfungstätigkeiten) sind 25 % der Betriebseinnahmen als Betriebsausgaben abziehbar, maximal 900 € (bisher 614 €) jährlich. Dieser Höchstbetrag ist auch bei mehreren Nebentätigkeiten nur einmal abziehbar. Wer nebenberuflich bereits vom steuerfreien Übungsleiter-Freibetrag von 3.000 € profitiert, kann den pauschalen Betriebsausgabenabzug nicht nutzen.

Steuerzahler können etwaige höhere Betriebsausgaben aber auch durch Einzelnachweis ermitteln.

 

Doppelte Haushaltsführung und finanzielle Beteiligung

Bei einer doppelten Haushaltsführung können Arbeitnehmer unter anderem die Kosten der Zweitwohnung (maximal 1.000 € pro Monat), wöchentliche Heimfahrten und Verpflegungspauschalen als Werbungskosten abziehen. Voraussetzung für die Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung ist, dass der Arbeitnehmer in seiner Hauptwohnung einen eigenen Hausstand unterhält.

Damit ein eigener (Erst-)Hausstand anerkannt wird, muss sich der Arbeitnehmer finanziell an den Kosten der dortigen Lebensführung beteiligen. Die Finanzverwaltung fordert hierfür, dass der Arbeitnehmer mehr als 10 % der monatlich regelmäßig anfallenden Kosten der Haushaltsführung trägt. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat klargestellt, dass zu den Kosten der Lebensführung vor allem folgende Aufwandspositionen gehören: Kosten für die Nutzung des Wohnraums, Kosten für die Anschaffung und Reparatur von Haushaltsgegenständen, Renovierungs- und Instandhaltungskosten sowie Ausgaben für Lebensmittel, Hygiene, Zeitung, Rundfunk, Telekommunikation. Nicht einzubeziehen sind dagegen die Kosten für Kleidung, Urlaub, Freizeitgestaltung, Pkw und Gesundheitsvorsorge.

Der BFH führt weiter aus, dass die 10-%-Grenze der Finanzverwaltung nicht „in Stein gemeißelt“ sei und es sich auch nicht um eine laufende Beteiligung an den Kosten handeln müsse. Somit könne sich ein Arbeitnehmer auch durch eine Einmalzahlung (z.B. am Jahresende) an den Kosten der Haushaltsführung beteiligen. Im Streitfall genügte es dem BFH, dass ein Arbeitnehmer mit Erstwohnsitz im elterlichen Haus von ihm selbst bezahlte Lebensmittel- und Getränkeeinkäufe von 1.410 € pro Jahr nachweisen konnte.

 

Übertragung von Miteigentum kann Spekulationsgewinn auslösen

Verkaufen Sie eine Immobilie des Privatvermögens innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist, müssen Sie den Wertzuwachs als Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften versteuern. Das gilt nur dann nicht, wenn die Immobilie zuvor selbst genutzt wurde. Hierzu muss eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken entweder im kompletten Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung oder im Veräußerungsjahr und den beiden vorangegangenen Jahren vorgelegen haben.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich mit der Frage befasst, ob infolge eines trennungsbedingten Auszugs und sich anschließender Scheidung beim Verkauf eines Miteigentumsanteils ein privates Veräußerungsgeschäft vorliegt.

Im Streitfall hatte der Ehegatte seinen Miteigentumsanteil an dem beiden Ehepartnern gehörenden Einfamilienhaus innerhalb der Haltefrist (entgeltlich) auf seine geschiedene Ehefrau übertragen. Hintergrund war eine drohende Zwangsvollstreckung im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung. Der BFH hat den Verkauf als steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft beurteilt. Der Ehegatte nutze seinen Miteigentumsanteil nach dem Auszug aus dem Familienheim nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken, wenn der geschiedene Ehepartner und das gemeinsame minderjährige Kind weiterhin dort wohnten.

 

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