Steuerinfo Februar 2019

News zu Steuerinfo Januar 2019

 

Abstract

 

In unserer monatlichen Steuerinfo 2019 für den Monat Februar präsentieren wir Ihnen gemischte praktische Hinweise aus den verschiedenen Gebieten des Steuerrechts. Über die die kommenden Änderungen durch das Familienentlastungsgesetz bis hin zu der Entscheidung des Bundesverfassunggerichts über die Verfassungswidrigkeit des Verlustabzugs bei Körperschaften sind spannende Informationen für Sie dabei!

Was gibt es Neues?

 

Am 23.11.2018 hat der Bundesrat dem Familienentlastungsgesetz zugestimmt. Das Gesetz sieht sowohl eine Anhebung des Kindergeldes und des Kinderfreibetrags als auch Erleichterungen für alle anderen Steuerzahler vor.

Das Kindergeld wird ab dem 01.07.2019 um 10 € monatlich angehoben. Damit erhalten Eltern ab diesem Zeitpunkt folgende monatliche Zahlungen:

Kindergeld ab 01.07.2019 für das erste und zweite Kind je 204 € für das dritte Kind 210€ für das vierte und jedes weitere Kind 235€!

Mit dieser Anhebung geht auch eine Erhöhung des Kinderfreibetrags einher. Im ersten Schritt erfolgt eine Erhöhung ab 2019 auf 4.980 € und in einem zweiten Schritt ab 2020 auf 5.172 €. Das Finanzamt prüft bei der Einkommensteuerveranlagung automatisch, ob der Abzug des Kinderfreibetrags oder das Kindergeld für Sie günstiger ist.

Neben Entlastungen für Familien enthält das Gesetz auch Erleichterungen für alle anderen Steuerzahler. So steigt der Grundfreibetrag ab 2019 auf 9.168 € und ab 2020 auf 9.408 € an.

Damit einhergehend können Steuerzahler, die einen Angehörigen mit Unterhaltszahlungen unterstützen, ab 2019 auch größere Teile ihrer Unterstützungsleistungen steuerlich geltend machen. Schließlich wird mit dem Gesetz die kalte Progression ein wenig abgemildert. Darunter versteht man die Steuermehrbelastung, die eintritt, wenn die Einkommensteuersätze nicht an die Preissteigerung angepasst werden.

 

Gemischtes aus der Steuerwelt

 

Folgend haben wir Ihnen einige interessante Neuigkeiten zusammengefasst! Darunter finden Sie auch Informationen, die bereits in den wichtigsten Steuerneuigkeiten des Jahres 2019 präsentiert wurden. Auf Grund der steuerlichen Relevanz und ihrem Informationsgehalt weisen wir trotzdem gerne nochmals auf diese hin:

Der Übungsleiter-Freibetrag wird nun auch gewährt, wenn die nebenberufliche oder ehren- amtliche Übungsleitertätigkeit für Auftraggeber in der Schweiz ausgeübt wird.

Die Steuerbefreiung für Pflegegelder wurde an die seit 2018 geltenden Regelungen des Sozialgesetzbuchs angepasst, und der Entlastungsbetrag, auf den Pflegebedürftige in häuslicher Pflege Anspruch haben, wurde steuerlich freigestellt.

Die Zuordnungsregelung zur Kinderzulage bei der Riester-Rente wurde auf gleichgeschlechtliche Ehepaare ausgeweitet. Zudem muss ab dem 01.01.2020 die Identifikationsnummer des Kindes beim Antrag auf Kinderzulage angegeben werden.

Betreiber von elektronischen Marktplätzen müssen ab März 2019 Angaben von Nutzern vorhalten, für deren Umsätze in Deutschland eine Steuerpflicht in Betracht kommt. Für die Betreiber elektronischer Marktplätze wurden Haftungsvorschriften eingeführt, damit sie ihren Aufzeichnungspflichten nachkommen.

Die umsatzsteuerliche Behandlung von Gutscheinen ändert sich ab dem 01.01.2019 dahingehend, dass nicht mehr zwischen Wert- und Warengutscheinen unterschieden wird. Differenziert wird nur noch zwischen Einzweck- und Mehrzweckgutscheinen.

Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen an Nichtunternehmer müssen seit 2015 umsatzsteuerlich dort versteuert werden, wo der Leistungsempfänger ansässig ist. Ab dem 01.01.2019 gilt das nur, wenn diese Leistungen einen Schwellenwert von 10.000 € überschreiten.

Zur Erleichterung von Reinvestitionen in der EU und im EWR kann die auf den begünstigten Veräußerungsgewinn entfallende festgesetzte Steuer zinslos in fünf identischen Jahresraten gezahlt werden. Der Gesetzgeber hat nun eine Verzinsungsregelung für Fälle eingeführt, in denen die Reinvestition im Nachhinein betrachtet ganz oder teilweise ausgeblieben ist.

Betriebsvermögensmehrungen oder -einnahmen aus einem Schuldenerlass zum Zweck einer unternehmensbezogenen Sanierung bleiben steuerfrei. Da die EU-Kommission die Steuerfreiheit von Sanierungserträgen nicht als rechtswidrige Beihilfe eingestuft hat, konnte der Gesetzgeber die Regelung rückwirkend zum 05.07.2017 in Kraft setzen.

Das Bundesverfassungsgericht hat die Regelung zum Wegfall des Verlustabzugs bei Körperschaften bei einem Anteilswechsel von mehr als 25% bis zu 50 % für verfassungswidrig erklärt. Sie wurde rückwirkend ab 2008 gestrichen. Zu einem Wegfall des Verlustabzugs bei Körperschaften kommt es somit nur noch bei einem Anteilswechsel von mehr als 50%.

Jobtickets für Pendler sind ab 2019 steuerfrei. Die Steuerbegünstigung gilt auch für private Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr. Die steuerfreien Leistungen werden jedoch auf die Entfernungspauschale angerechnet.

Der Arbeitgeber kann seinen Arbeitnehmern ab 2019 betriebliche Fahrräder für die private Nutzung steuerfrei überlassen. Das gilt auch für Elektrofahrräder, die nicht als Kfz gelten. Die steuerfreie Überlassung wird nicht auf die Entfernungspauschale angerechnet.

Für (Hybrid-)Elektrofahrzeuge, die vom 01.01.2019 bis zum 31.12.2021 angeschafft oder geleast werden, wird bei der Dienstwagenbesteuerung die Bemessungsgrundlage halbiert (1% des halben Listenpreises, und zwar für Arbeitnehmer und für Selbständige). Die Neuregelung gilt gleichermaßen für E-Bikes, die verkehrsrechtlich als Kfz einzuordnen sind.

Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Arbeitgeberleistungen zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands und der betrieblichen Gesundheitsförderung sind bis zu 500 € im Jahr steuerfrei. Künftig setzt die Steuerbefreiung bei individuellen Maßnahmen eine Zertifizierung voraus, wobei eine Übergangsregelung bis 2020 gilt.

Wer als Arbeitnehmer in Deutschland wohnt und in einem anderen Staat arbeitet, dessen Arbeitslohn wird oft durch ein Doppelbesteuerungsabkommen steuerfrei gestellt. In diesen Fällen können Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben geltend gemacht werden.

 

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Diesen finden Sie hier!

 

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