Steuerinfo Januar 2019

Abstract

 

In unserer monatlichen Steuerinfo 2019 für den Monat Januar präsentieren wir Ihnen gemischte praktische Hinweise aus den verschiedenen Gebieten des Steuerrechts. Über die Steuerpflicht bei Entschädigung wegen Erwerbsunfähigkeit bis hin zu einer interessanten Statistik bezogen auf die Gewinnwahrscheinlichkeit eines Einspruchs ist Vieles für Sie dabei.

Haben Sie schon gewusst?

 

Wer sich mit einem Einspruch gegen seinen Steuerbescheid wehrt, bekommt – rein statistisch gesehen – fast in zwei von drei Fällen recht. Das geht aus der neuen Einspruchsstatistik für 2017 hervor, die das Bundesfinanzministerium kürzlich veröffentlicht hat. Demnach haben Steuerzahler 2017 bundesweit 3.245.975 Einsprüche eingelegt.

Die Finanzämter haben die offenen Einspruchsverfahren in 64 % der Fälle durch Abhilfe erledigt – die Steuerzahler bekamen in diesen Fällen also Recht. Aus der hohen Erfolgsquote von Einsprüchen kann allerdings nicht geschlossen werden, dass ein derart hoher Anteil an Steuerbescheiden fehlerhaft ist, denn Abhilfen werden von den Finanzämtern auch erlassen, wenn ein Steuerzahler Einspruch gegen einen Schätzungsbescheid einlegt und erst in diesem Zuge seine Steuererklärung nachreicht,
im Einspruchsverfahren erstmalig Aufwendungen geltend gemacht werden oder Einsprüche aufgrund anhängiger Musterverfahren dadurch erledigt werden, dass ein Vorläufigkeitsvermerk in den angefochtenen Steuerbescheid aufgenommen wird.

Rund jeden fünften Einspruch (22,1 %) haben die Steuerzahler wieder zurückgenommen. Ende 2017 waren 2.272.125 Einsprüche unerledigt, davon ruhten 1.181.811 Verfahren (z.B. wegen anhängiger Musterklagen).

 

Praktische Hinweise

 

1. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung von Kindern

Neben den eigenen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen können Eltern auch die Beiträge ihres (steuerlich anerkannten) Kindes als eigene Sonderausgaben absetzen. Das ist möglich, sofern sie die Beiträge im Rahmen ihrer Unterhaltsverpflichtung selbst getragen haben. Laut Bundesfinanzhof ist ein Abzug bei den Eltern aber nur möglich, wenn sie die Beiträge tatsächlich gezahlt oder dem Kind tatsächlich erstattet haben.

2. Steuerpflicht bei Entschädigung wegen Erwerbsunfähigkeit?

In einem Streitfall vor dem Bundesfinanzhof (BFH) war im Jahr 2003 ein damals arbeitsloser 39-Jähriger infolge einer missglückten Operation dauerhaft erwerbsunfähig geworden. Die Haftpflichtversicherung des Schädigers hatte ihm zum Ausgleich sämtlicher Schäden 490.000 € gezahlt. Das Finanzamt sah einen Teilbetrag von 235.000 € als (ermäßigt zu besteuernde) Entschädigung an, so dass sich eine Einkommensteuernachzahlung von 37.050 € ergab.

Erhält ein Erwerbsloser Ersatz für einen verletzungsbedingt erlittenen Erwerbsschaden, ist eine Besteuerung als Entschädigung nach Ansicht des BFH nur gerechtfertigt, soweit mit der Zahlung steuerbare und -pflichtige Einnahmen ersetzt werden sollen (Verdienstausfall). Soll der Wegfall von steuerfreien Sozialleistungen (wie das Arbeitslosengeld) ausgeglichen werden, bleibt die Ausgleichszahlung steuerfrei.

3. Britische Limited: Rechtsformwechsel nach dem Brexit möglich

Der Sitz einer britischen Limited muss in Großbritannien sein. Viele Deutsche nutzen die Limited aber für inländische Aktivitäten. Nun ist fraglich, wie es nach dem Brexit weitergeht. Der deutsche Gesetzgeber möchte Betroffenen helfen und ändert das Umwandlungsgesetz, das den Wechsel der Rechtsform bzw. die Umstrukturierung von Unternehmen durch Gesamtrechtsnachfolge regelt. Das Vierte Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes soll den geordneten Wechsel einer Limited in eine deutsche Gesellschaftsform mit beschränkter Haftung ermöglichen. Nach dem Regierungsentwurf soll es ausreichen, wenn die Gesellschafter ihre Umwandlungspläne vor dem Brexit notariell beurkunden lassen. Die Eintragung in das Handelsregister muss spätestens nach zwei Jahren beantragt werden.

4. Geschäftsveräußerung im Ganzen durchkreuzt den Vorsteuerabzug

Veräußert ein Unternehmer sein Geschäft an einen anderen Unternehmer, werden zahlreiche Einzelleistungen erbracht (z.B. die Übereignung von Vermögensgegenständen und die Übertragung von Rechten). All diese Leistungen unterliegen nicht der Umsatzsteuer, wenn es sich um eine Geschäftsveräußerung im Ganzen handelt. Eine solche liegt vor, wenn ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen entgeltlich oder unentgeltlich übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird. Weist der Verkäufer in einem solchen Fall allerdings zusätzlich zum Kaufpreis die Umsatzsteuer gesondert aus, kann der Erwerber diesen Steuerbetrag nicht als Vorsteuer abziehen, wie der Bundesfinanzhof entschieden hat.

5. Altersteilzeit: Rückstellungen für den Nachteilsausgleich sind unzulässig

2017 hatte der Bundesfinanzhof entschieden, dass Arbeitgeber für den Nachteilsausgleich bei Altersteilzeitregelungen keine Rückstellungen bilden dürfen. Dagegen ließ der Fiskus für den Nachteilsausgleich im Zusammenhang mit einer Minderung der Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung die Bildung einer ratierlich anzusammelnden Rückstellung zu. Nun hat das Bundesfinanzministerium auf das Urteil reagiert.

Der Arbeitgeber kann sich verpflichten, in der Freistellungsphase oder nach dem Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses einen zusätzlichen Ausgleichsbetrag zu zahlen. Die Finanzämter beanstanden es nicht, wenn diese Verpflichtung erstmals am Ende des Wirtschaftsjahres, in dem die Beschäftigungsphase beginnt, mit dem versicherungsmathematischen Barwert unter Zugrundelegung eines Zinssatzes von 5,5 % zurückgestellt und bis zum Ende der Beschäftigungsphase ratierlich angesammelt wird.

Für Nachteilsausgleichsverpflichtungen, die den Eintritt eines bestimmten Ereignisses voraussetzen, dürfen keine Rückstellungen passiviert werden. Das gilt auch, wenn am Bilanzstichtag der Eintritt des Ereignisses wahrscheinlich ist.

6. Stromleitung: Einmalige Entschädigung ist nicht zu versteuern

Wird Eigentümern für die Überspannung ihres Privatgrundstücks eine einmalige Entschädigung gezahlt, müssen sie diese nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs nicht versteuern. Das gilt jedenfalls, wenn die Ausgleichszahlung für ein zeitlich unbegrenztes Recht auf Überspannung gezahlt wird, das mit einer immerwährenden Dienstbarkeit abgesichert ist.

 

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