Steuerinfo Juli 2019

News zu Steuerinfo Juli 2019

Abstract

 

In unserer monatlichen Steuerinfo 2019 für den Monat Juli präsentieren wir Ihnen gemischte praktische Hinweise aus den verschiedenen Gebieten des Steuerrechts. Über die Einführung des „Brexit-Steuerbegleitgesetz“, sowie die Frage, ob es ein Sky-Bundesliga-Abo als Werbungskosten abgesetzt werden kann, sind interessante Themen für Sie dabei.

Schon gewusst?

 

Der Bundesrat hat dem „Brexit-Steuerbegleitgesetz“ zugestimmt. Es enthält verschiedene steuerliche Regelungen als Reaktion darauf, dass das Vereinigte Königreich nach dem Brexit (derzeit ist als Austrittsdatum der 31.10.2019 geplant) für steuerliche Zwecke als Drittstaat zu behandeln wäre. Für diesen Fall ist vorgesehen, dass Bestimmungen im Bundesrecht, die auf die Mitgliedschaft in der EU Bezug nehmen, während des Übergangszeitraums auf das Vereinigte Königreich anzuwenden sind.

Die meisten Übergangsregelungen setzen voraus, dass die entsprechenden Tatbestände bereits vor dem Brexit verwirklicht worden sind. Deshalb empfehlen wir Ihnen einen Beratungstermin, um die konkreten Auswirkungen zu besprechen.

Für den Fall eines ungeordneten Brexits stellen sich auch Fragen in Bezug auf das „Mini-One-Stop-Shop-Verfahren“ (MOSS) und das „VAT on e-Services-Verfahren“ (VOES). Informationen zur Besteuerung elektronischer Dienstleistungen stellt das Bundeszentralamt für Steuern auf seiner Homepage bereit. Wir empfehlen Ihnen auch hier, sich mit uns über die Einzelheiten abzustimmen.

 

Gemischtes aus der Steuerwelt

 

Verluste aus Übungsleitertätigkeiten können berücksichtigt werden

Wer nebenberuflich als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher oder Betreuer (z.B. in einem Sportverein) tätig ist, kann. dafür Einnahmen von bis zu 2.400€ pro Jahr steuerfrei beziehen. Dieser Übungsleiter-Freibetrag gilt auch für nebenberufliche künstlerische oder pflegende Tätigkeiten.

In einem Streitfall vor dem Bundesfinanzhof (BFH) hatte ein Übungsleiter aus seiner Tätigkeit insgesamt Einnahmen von 108€ erzielt, denen Ausgaben von 608,60 € gegenüberstanden. Die Differenz von 500,60 € wollte er im Rahmen seiner Steuererklärung 2013 als Verlust aus selbständiger Tätigkeit berücksichtigen lassen.

Der BFH hat entschieden, dass ein Übungsleiter, der steuerfreie Einnahmen unterhalb des Übungsleiter-Freibetrags erzielt, seine damit zusammenhängenden Aufwendungen steuerlich geltend machen kann, soweit sie die Einnahmen übersteigen. Der BFH hat die Sache jedoch an das Finanzgericht zurückverwiesen, da noch zu prüfen ist, ob der Übungsleiter seine Tätigkeit mit der Absicht der Gewinnerzielung ausgeübt hat.

Kein Steuerabzug auf Vergütungen für Internetwerbung

Liegt eine beschränkte Steuerpflicht vor, wird die Einkommensteuer auf bestimmte Einkünfte im Wege des Steuerabzugs erhoben. Geregelt ist dies unter anderem für Einkünfte aus der Überlassung von Rechten und von gewerblichen, technischen, wissenschaftlichen und ähnlichen Erfahrungen, Kenntnissen und Fertigkeiten.

Vergütungen für die Platzierung oder Vermittlung von elektronischer Werbung auf Internetseiten an ausländische Plattformbetreiber und Internetdienstleister fallen laut Bundesfinanzministerium nicht unter diese Regelung. Für den Schuldner solcher Vergütungen besteht keine Verpflichtung, eine Abzugsteuer einzubehalten, abzuführen und anzumelden. Vom Steuerabzug ausgenommen sind verschiedene Internetwerbeformate: Werbung in Onlinesuchmaschinen und auf Vermittlungsplattformen, Social-Media-Werbung, Bannerwerbung und vergleichbare Onlinewerbung.

Margenbesteuerung: Vermietung von Ferienhäusern als Reiseleistung

Wer als Unternehmer Reiseleistungen erbringt, kann die Margenbesteuerung nutzen. Die Umsatzsteuer bemisst sich dann nach dem Unterschiedsbetrag zwischen den selbst aufgewandten Kosten für die Reise und dem vom Reisenden zu zahlen- den Gesamtbetrag. Das deutsche Recht setzt für diese – häufig günstige – Besteuerungsvariante voraus, dass der Unternehmer die Reiseleistung direkt an Endverbraucher und nicht an andere Unternehmer erbringt.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Vermietung von Ferienwohnungen, die der Unternehmer von anderen Unternehmern angemietet hat, der Margenbesteuerung unter Anwendung des Regelsteuersatzes von 19 % unterliegt.

Umsatzsteuer bei Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen

Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung zu Abmahnungen, die nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb ergehen, nun auch auf Abmahnungen nach dem Urheberrechtsgesetz übertragen. Danach sind Abmahnungen zur Durchsetzung eines urheberrechtlichen Unterlassungsanspruchs – unabhängig von deren Bezeichnung durch die Beteiligten und der zivilrechtlichen Anspruchsgrundlage – als umsatzsteuer- pflichtige Leistungen zu qualifizieren.

Mobilität: Durchschnittswerte für privat genutzte (Elektro-)Fahrräder

Ab dem Veranlagungszeitraum 2019 gilt eine (zu- nächst auf drei Jahre befristete) Steuerbefreiung für Vorteile aus der privaten Nutzung von betrieblichen (Elektro-)Fahrrädern durch Arbeitnehmer. Die Steuerbefreiung erstreckt sich auch auf den Bereich der Gewinnermittlung, so dass Unternehmer keine Entnahmen für die private Fahrradnutzung ansetzen müssen.

Die obersten Finanzbehörden der Länder haben kürzlich überarbeitete Regelungen für die Bewertung von Vorteilen aus der (Elektro-)Fahrradüberlassung aufgestellt. Wir informieren Sie gerne über die Einzelheiten.

Sky-Bundesliga-Abo eines Fußballtrainers als Werbungskosten

In einem Streitfall vor dem Bundesfinanzhof (BFH) war der Kläger als Co-Trainer einer U-23- Mannschaft und hauptamtlicher Torwarttrainer eines Lizenzfußballvereins angestellt. Er hatte beim Pay-TV-Sender „Sky“ für 46,90 € pro Monat ein Abonnement abgeschlossen, das aus den Paketen „Fußball Bundesliga“, „Sport“ und „Sky Welt“ bestand. Den anteiligen Aufwand für das Paket „Bundesliga“ machte er als Werbungskosten geltend, weil er sich die Bundesligaspiele ganz überwiegend nur ansehe, um Erkenntnisse für seine Trainertätigkeit zu. gewinnen.

Das Finanzamt und das Finanzgericht (FG) lehnten den Werbungskostenabzug ab, weil ein Sky- Bundesliga-Abo immer privat und nicht beruflich veranlasst sei. Der Inhalt des Pakets sei nicht – wie bei einer Fachzeitschrift – auf ein Fachpublikum zugeschnitten. Der BFH hat das Urteil aufgehoben und die Sache an das FG zurückverwiesen. Die Kosten eines Bundesliga-Abos könnten durchaus Werbungskosten eines Fußballtrainers sein, sofern das Abo tatsächlich (ausschließlich oder überwiegend) beruflich genutzt worden sei. Dazu hatte das FG keine Feststellungen getroffen, was es nun nachholen muss. Der BFH regte an, hierzu Trainerkollegen und Spieler zu vernehmen.

 

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