Steuerinfo April 2020

Abstract

In unserer monatlichen Steuerinfo 2020 für den Monat April präsentieren wir Ihnen  spannende Kriterien zum Thema der grundstücksorientierten Aufwendungen, als auch beantworten wir die Frage, ob eine Lohnsteuerklasse mehrmals im Jahr gewechselt werden kann.

 

Grundstücksorientierten Aufwendungen

 

Wenn Ehepaare oder Lebenspartner gemeinsam eine Wohnung oder ein Haus bewohnen, stellt sich die Frage, ob und in welcher Höhe sich die Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers eines (Ehe-/Lebens-)Partners steuerlich abziehen lassen. Die nutzungsorientierten Raumkosten (z.B. für Energie, Wasser, Reinigung, Renovierung) können steuerlich in der Regel komplett beim Nutzer des Arbeitszimmers berücksichtigt werden. Dagegen wird es bei grundstücksorientierten Aufwendungen (z.B. Miete, Abschreibung, Schuldzinsen, Grundsteuer, Hausversicherung) komplizierter. Für den steuerlichen Abzug kommt es hier auf die Eigentums- bzw. Mietverhältnisse an. Das Finanzministerium Schleswig-Holstein unterscheidet folgendermaßen:

 

  • Gehört die bewohnte Immobilie allein dem Nutzer des Arbeitszimmers, darf er die grund­stücksorientierten Kosten voll abziehen, wenn sie von seinem Konto oder einem Gemein­schaftskonto der (Ehe-/Lebens-)Partner gezahlt werden. Nur wenn die Kosten vom Konto des anderen (Ehe-/Lebens-)Partners gezahlt wer­den, sind sie nicht abziehbar.

 

  • Steht die Immobilie im Miteigentum des Ar­beitszimmernutzers und seines (Ehe-/Lebens-) Partners, kann der Nutzer die Kosten in voller Höhe absetzen, wenn er sie von seinem Konto zahlt. Geht das Geld vom Gemeinschaftskonto der (Ehe-/Lebens-)Partner ab, lassen sich die Kosten nur begrenzt bis zum Miteigentumsan­teil abziehen. Bei Zahlung vom Konto des „Nichtnutzers“ ist kein Abzug erlaubt. Gehört die Immobilie allein dem (Ehe-/Le­bens-)Partner, der das Arbeitszimmer nicht selbst nutzt, darf der Nutzer seine Raumkosten nur abziehen, wenn er sie von seinem eigenen Konto zahlt (kein Gemeinschaftskonto).

 

Bei gemieteten Räumen gelten diese Grundsätze entsprechend. Sind beide Partner Mieter und zah­len die Kosten vom Gemeinschaftskonto,  sind 100 % der Kosten abziehbar. Nur wenn das häus­liche Arbeitszimmer in diesen  Fällen  mehr  als 50 % der gesamten Wohnfläche einnimmt, ist der Kostenabzug auf 50 % der Kosten begrenzt.

 

Kapitaleinkünfte: Wann kann die Antragsveranlagung gewählt werden?

 

Steuerzahler mit Kapitaleinkünften können auf der Anlage KAP die Überprüfung des Steuerein­behalts beantragen. Dieser Antrag ist laut Bundesfinanzhof ein unbefristetes Veranlagungswahl­recht. Er kann zeitlich auch noch nach der Abgabe der Einkommensteuererklärung gestellt werden. Voraussetzung ist aber, dass die Steuerfest­setzung zu diesem Zeitpunkt verfahrensrechtlich noch änderbar ist. Zudem ist die Änderung eines Bescheids zugunsten des Steuerzahlers aufgrund neuer Tatsachen nur möglich, wenn ihn kein gro­bes Verschulden daran trifft, dass  die  Tatsache erst nachträglich bekannt wird.

 

Wie konkret muss eine Leistung in Rechnungen beschrieben sein?

 

Unternehmer können einen Vorsteuerabzug aus bezogenen Leistungen geltend machen, wenn ihnen eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt. In der Rechnung müssen die Menge und die Art der gelieferten Gegenstände bzw. der Umfang und die Art der sonstigen Leistung angegeben sein. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass der Vorsteuerabzug zulässig ist, wenn eine Leistung zwar nur mit „Trockenbauarbeiten“ beschrieben ist, die Bezeichnung sich aber auf ein konkret be­zeichnetes Bauvorhaben an einem bestimmten Ort bezieht. In diesem Fall reiche die Leistungsbe­schreibung aus, weil die konkreten Angaben zum Ort der Leistungserbringung die Finanzverwal­tung in die Lage versetzten, die erbrachten Leis­tungen zu überprüfen. Die erbrachte Dienstleis­tung müsse zwar nach Umfang und Art präzisiert, aber nicht erschöpfend beschrieben werden.

 

Privates Veräußerungsgeschäft und unentgeltlicher Erwerb

 

Wenn Immobilien des Privatvermögens innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist gekauft und wieder verkauft werden, ist der Wertzuwachs als privater Veräußerungsgewinn zu versteuern. Eine Ausnahme gilt nur für selbst genutzte Immobilien. Die Spekulationsfrist beginnt mit dem Tag der Anschaffung der Immobilie. Wird eine Immobilie unentgeltlich erworben (z.B. durch Erbfall), ist für

den Fristbeginn das Datum maßgeblich, an dem der Rechtsvorgänger das Objekt erworben hat.

Zentrale Voraussetzung für einen unentgeltlichen Erwerb ist, dass der Erwerber keine Gegenleistung erbringt. Übernimmt er im Erwerb des Grundstücks etwaige Schulden, liegt ein entgeltlicher Vorgang vor, denn die Schuldübernahme stellt dann ein Entgelt dar. Anders ist der Fall laut Bundesfinanzhof gelagert, wenn bei einer Grund­stücksübereignung nur die Brief- oder Buchgrundschulden mit übernommen werden, nicht aber die ihnen zugrundeliegenden Darlehen. Die Grund­schuld stellt ein Grundpfandrecht dar, das nicht an eine persönliche Forderung gebunden ist.

Im Urteilsfall hatte die Erwerberin nur die dingli­chen Lasten (die Grundschulden)  übernommen, nicht aber die  schuldrechtlichen Verpflichtungen aus den Darlehensverträgen der Übergeberin. Daher lag ein unentgeltlicher Erwerb vor. Hieran änderte auch der Umstand nichts, dass sich die ( Übergeberin der Immobilie (die Mutter der Er­werberin) ein lebenslanges dingliches Wohnrecht an dem Haus hatte einräumen lassen. Die Versteuerung eines privaten Veräußerungsgewinns ließ sich dennoch nicht abwenden:  Die Tochter hatte die Immobilie schon knapp neun Jahre nach der Anschaffung durch die Mutter verkauft.

 

Lohnsteuer: Steuerklasse darf mehrmals pro Jahr gewechselt werden

 

Ehepaare und eingetragene Lebenspartner können den Lohnsteuereinbehalt und somit die Höhe ihres Nettolohns durch die Wahl der Steuerklasse beeinflussen. Seit dem 01.01.2020 kann die Steuer­klassenkombination mehrmals im Jahr gewechselt werden.

Die geänderte Kombination gilt mit Be­ginn des Folgemonats der Antragstellung. Wer seinen Lohnsteuereinbehalt mit Wirkung für 2020 optimieren  möchte, muss den Wechsel spätestens bis zum 30.11.2020 beantragt werden.

 

Dienstfahrräder: Günstige Steuerregeln für Vorteilsversteuerung

 

Seit 2019 bleiben (E-)Fahrradüberlassungen steu­erfrei wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer diese Vorteil zusätzlich zum ohnehin geschulde­ten Arbeitslohn gewährt. Die Steuerbefreiung gilt nun bis Ende 2030. Die Finanzverwaltung hat auch die Bemessungsgrundlage für die Vorteilsversteuerung weiter gesenkt, die relevant ist, wenn die Steuerbefreiung nicht zum Tragen kommt. Wir informieren Sie gerne ausführlich!

 

 

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