Steuerinfo Dezember 2020

Abstract

In unserer monatlichen Steuerinfo 2020 für den Monat Dezember beschäftigen wir uns mit der Frage, wie gewährte Geldprämien der Krankenkasse steuerlich zu behandeln sind,  sowie weitere spannende Inhalte aus der Steuerwelt.


Geldprämie Krankenkasse

Viele gesetzliche Krankenkassen belohnen gesundheitsbewusstes Verhalten mit einer als Bonus gewährten Geldprämie. In einem vom Bundesfinanzhof (BFH) entschiedenen Streitfall hatte ein gesetzlich Krankenversicherter von seiner Krankenkasse Boni in Höhe von 230 € für gesundheitsbewusstes Verhalten erhalten. Er hatte sich unter anderem einem Gesundheits-Check-up und einer Zahnvorsorgeuntersuchung unterzogen, war Mitglied in einem Fitness-Studio sowie in einem Sportverein und konnte ein gesundes Körpergewicht nachweisen. Das Finanzamt behandelte die Boni im Hinblick auf deren rein pauschale Zahlung als Erstattung von Krankenversicherungsbeiträgen und minderte den Sonderausgabenabzug entsprechend. Dagegen wertete das Finanzgericht die Zahlungen als Leistungen der Krankenkasse, die weder die Sonderausgaben beeinflussten noch als sonstige Einkünfte eine steuerliche Belastung auslösten.

Der BFH hat eine differenzierte Betrachtung vorgenommen. Danach mindern auch Boni, die nicht den konkreten Nachweis vorherigen Aufwands des Versicherten für eine bestimmte Gesundheitsmaßnahme erfordern, sondern nur pauschal gewährt werden, nicht den Sonderausgabenabzug. Sie sind zudem nicht als steuerlich relevante Leistung der Krankenkasse anzusehen. Die geförderte Maßnahme muss allerdings beim Versicherten Kosten ausgelöst haben. Zudem muss die hierfür gezahlte und realitätsgerecht ausgestaltete Pauschale geeignet sein, den eigenen Aufwand ganz oder teilweise auszugleichen.

Eine andere Beurteilung ist geboten, wenn der Versicherte Vorsorgemaßnahmen (z.B. Schutzimpfungen) in Anspruch nimmt, die vom Basiskrankenversicherungsschutz umfasst sind. Mangels eigenen Aufwands, der durch einen Bonus kompensiert werden könnte, liegt hier eine den Sonderausgabenabzug mindernde Beitragserstattung der Krankenkasse vor. Das Gleiche gilt für Boni, die für den Nachweis eines aufwandsunabhängigen Verhaltens oder Unterlassens (z.B. Nichtraucherstatus) gezahlt werden.

 

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Gemischtes aus der Steuerwelt


Wann gilt der Vollstreckungsschutz aufgrund der Corona-Pandemie?

Wegen der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie wenden die Finanzämter zurzeit gelockerte Stundungs- und Vollstreckungsregeln an. Privatpersonen und Unternehmen, die unmittelbar und nicht unerheblich von der Krise betroffen sind, können noch bis zum 31.12.2020 die Stundung ihrer fälligen Steuern beantragen. Die Finanzämter sind zudem dazu angehalten, bei unmittelbarer Krisenbetroffenheit des Steuerzahlers bis zum Jahresende von Vollstreckungsmaßnahmen abzusehen. Grundlage für diese Lockerung ist ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 19.03.2020. Die Finanzämter müssen aber Vollstreckungsmaßnahmen, die sie bereits vor dem 19.03.2020 ergriffen haben, nicht wegen der gelockerten Neuregelungen aufheben. Das hat der Bundesfinanzhof in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren entschieden.

 

Vereinfachter Auslagenersatz für das Aufladen eines Firmenwagens

Seit dem 01.01.2017 sind vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen eines privaten (Hybrid-)Elektrofahrzeugs des Arbeitnehmers im Betrieb des Arbeitgebers steuerbefreit. Die Steuerbefreiung ist befristet und findet bis zum 31.12.2030 Anwendung. Sie gilt auch für im Betrieb des Entleihers eingesetzte Leiharbeitnehmer. Die Überlassung von Firmenwagen zur Privatnutzung ist ebenfalls in die Steuerbefreiungsvorschrift einbezogen worden. Das hat zur Folge, dass bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode die Stromkosten bei der Ermittlung der Gesamtkosten unberücksichtigt bleiben. Bei Anwendung der 1-%-Regelung wirkt sich die Steuerbefreiung dagegen nicht aus.

Die Erstattung von Stromkosten durch den Arbeitgeber für das Aufladen eines Firmenwagens an einer privaten Stromquelle des Arbeitnehmers wurde nicht ausdrücklich im Gesetz geregelt. Sie ist jedoch als Auslagenersatz von der Besteuerung ausgenommen. In diesem Zusammenhang hat die Finanzverwaltung die geltende Vereinfachungsregelung verlängert: Danach dürfen für den Zeitraum vom 01.01.2021 bis 31.12.2030 beim steuerfreien Auslagenersatz für das elektrische Aufladen eines Dienstwagens (nur Pkw) monatlich folgende Pauschalen zugrunde gelegt werden:

 

  • bei zusätzlicher Lademöglichkeit beim Arbeitgeber 30 € für Elektrofahrzeuge und 15 € für Hybridelektrofahrzeuge;

 

  • ohne Lademöglichkeit beim Arbeitgeber 70 € für Elektrofahrzeuge und 35 € für Hy­bridelektrofahrzeuge.

 

Diese Beträge gelten auch für die Anrechnung selbstgetragener individueller Kosten des Arbeit­nehmers für Ladestrom auf den Nutzungswert aus der Privatnutzung eines Firmenwagens.

Im Übrigen rechnet die Finanzverwaltung vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen von Elektrofahrrädern, die verkehrsrechtlich nicht als Kfz einzuordnen sind (keine Kennzeichen- und Versicherungspflicht), weiterhin nicht zum Arbeitslohn. Voraussetzung für die Nichtbesteuerung ist, dass die unentgeltliche Abgabe von Ladestrom im Betrieb des Arbeitgebers oder bei einem verbundenen Unternehmen erfolgt.

 

Kurzarbeitergeld: Wer kann mit Steuererstattungen rechnen?

In Zeiten der Corona-Pandemie sind Millionen Arbeitnehmer von Kurzarbeit betroffen. Das Kurzarbeitergeld ist zwar steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt. Es erhöht also den Steuersatz, der auf die übrigen Einkünfte entfällt. Aufgrund dieser Regelung gehen viele Arbeitnehmer davon aus, dass sie bei der Veranlagung zur Einkommensteuer für 2020 eine Steuernachzahlung einkalkulieren müssen.

Der Bund der Steuerzahler (BdSt) hat nun aber errechnet, dass aufgrund des Lohnsteuereinbehalts auf das verbleibende reguläre Arbeitseinkommen in vielen Fällen keine Steuernachzahlung, sondern eine Steuererstattung zu erwarten ist. Nach den Berechnungsbeispielen des BdSt ist das vor allem der Fall, wenn für einige Monate zu 100 % Kurzarbeit erfolgt ist („Kurzarbeit 0“) und in den übrigen Monaten regulär gearbeitet wurde.

Mit Nachzahlungen sollten Arbeitnehmer nach den Berechnungen des BdSt aber rechnen, wenn sie in mehreren Monaten reduziert gearbeitet und währenddessen ihren Lohn mit Kurzarbeitergeld aufgestockt haben (z.B. „Kurzarbeit 50“). In diesen Fällen sollte also Geld für die Nachzahlung 2020 zurückgelegt werden, weil der Lohnsteuereinbehalt dann nicht die komplette zu zahlende Jahreseinkommensteuer abdeckt.

 

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