Steuerinfo Mai 2023
Abstract
In unserer monatlichen Steuerinfo 2023 für den Monat Mai erfahren Sie alles über das Vorliegen eines privaten Veräußerungsgeschäfts bei Bitcoins und Co. sowie weitere spannende Inhalte aus der Steuerwelt.
Bitcoin und Co.
Manche Spekulanten haben mit Kryptowährungen wie Bitcoin oder Ethereum erhebliche Kursgewinne eingefahren. Ein solcher Fall hat jetzt den Bundesfinanzhof (BFH) beschäftigt: Der Kläger hatte verschiedene Kryptowährungen – unter anderem Bitcoins, Ethereum und Monero – privat erworben, getauscht und wieder veräußert. Im Jahr 2017 hatte er daraus einen Gewinn in Höhe von insgesamt 3,4 Mio. € erzielt, den das Finanzamt der Einkommensteuer unterwarf.
Der BFH hat die Steuerpflicht bestätigt: Veräußerungsgewinne, die ein Spekulant innerhalb eines Jahres aus dem Verkauf oder dem Tausch von Kryptowährungen erzielt, müssen als privates Veräußerungsgeschäft versteuert werden. Virtuelle Währungen (Currency/Payment Token) stellen laut BFH ein „anderes Wirtschaftsgut“ im Sinne der Regelungen zu privaten Veräußerungsgeschäften dar. Bitcoin, Ethereum und Monero sind wirtschaftlich als Zahlungsmittel anzusehen. Sie werden auf Handelsplattformen und Börsen gehandelt, haben einen Kurswert und können für direkt zwischen Beteiligten abzuwickelnde Zahlungsvorgänge verwendet werden. Für die Eigenschaft als Wirtschaftsgut sind technische Details nicht von Bedeutung. Erfolgen Anschaffung und Veräußerung oder Tausch der Token innerhalb eines Jahres, unterliegen daraus erzielte Gewinne oder Verluste daher der Besteuerung.
Die realisierten Wertzuwächse sind als „sonstige Einkünfte“ zu versteuern. Der Gewinn errechnet sich aus dem Veräußerungspreis abzüglich der Anschaffungskosten und der Veräußerungskosten. Daher sollten Anleger Anschaffungs- und Veräußerungsvorgänge unbedingt dokumentieren.
Gemischtes aus der Steuerwelt
Türkei/Syrien: Unterstützungsleistungen an Erdbebenopfer
Für Privatpersonen und Unternehmen, die die Opfer der Erdbebenkatastrophe in der Türkei und in Syrien unterstützen, gelten gelockerte Voraussetzungen für den Spendenabzug. Das Bundesfinanzministerium hat Regelungen für vom 06.02. bis zum 31.12.2023 erbrachte Unterstützungsleistungen getroffen. Erleichterungen gelten für Spenden auf Sonderkonten, Arbeitslohn- und Sachspenden, Spenden- und Hilfsaktionen steuerbegünstigter Körperschaften, Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen sowie die Unterstützung betroffener Arbeitnehmer. Wir informieren Sie gerne ausführlich über diese steuerlichen Maßnahmen.
Keine Erbschaftsteuer bei Erwerb durch ausländisches Vermächtnis
In Deutschland belegene Immobilien können steuerfrei vermacht werden, wenn der Erblasser dem Begünstigten die Immobilie durch ausländisches Vermächtnis zuwendet. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden. Voraussetzung ist, dass weder der Erblasser noch der Begünstigte Deutsche sind und beide im Ausland leben. Insoweit besteht eine Gesetzeslücke. Grund dafür ist, dass beim Vermächtnis der Begünstigte nicht die Immobilie selbst, sondern nur einen Anspruch auf Übertragung des Eigentums an dieser Immobilie erwirbt.
Vorweggenommene Ausgaben sind gewerbesteuerlich nicht abziehbar
Bei Einzelgewerbetreibenden und Personengesellschaften beginnt die Gewerbesteuerpflicht erst mit Beginn der „werbenden“ Tätigkeit. Maßgebend ist also, wann sich das Unternehmen mit eigenen gewerblichen Leistungen am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligen kann. Laut Bundesfinanzhof sind vor der Betriebseröffnung entstandene Betriebsausgaben auch dann gewerbesteuerlich unbeachtlich, wenn ein Gewerbebetrieb im Ganzen übernommen wird.
Nutzung betrieblicher Smartphones nach Besitzerwechsel steuerfrei
Vorteile, die einem Arbeitnehmer aus der privaten Nutzung von betrieblichen Datenverarbeitungs- oder Telekommunikationseinrichtungen (PCs, Laptops, Smartphones, Tablets) erwachsen, sind steuerfrei. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun eine interessante Steuergestaltungsmöglichkeit abgesegnet: Im Streitfall hatten die Arbeitnehmer ihre privaten Handys zunächst für einen symbolischen Preis von 1 € bis 6 € an ihren Arbeitgeber verkauft. Dieser stellte den Arbeitnehmern die Geräte anschließend wieder als betriebliche Telekommunikationsgeräte für die private und dienstliche Nutzung zur Verfügung. Er übernahm die Kosten für die laufenden Mobilfunkverträge der Arbeitnehmer (gedeckelter Höchstbetrag nach ergänzender Vereinbarung zum Arbeitsvertrag). Die Kostenübernahme erstreckte sich auch auf den Aufwand für Wartung und Reparaturen. Die Überlassung der Geräte war an das Bestehen des Arbeitsverhältnisses geknüpft.
Der BFH hat entschieden, dass die Kostenübernahme durch den Arbeitgeber steuerfrei zu belassen war. Die Handys waren durch den Verkauf an den Arbeitgeber betriebliche Telekommunikationsgeräte, da er deren zivilrechtlicher Eigentümer geworden war. Entscheidend war, dass die Handys nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses an den Arbeitgeber herauszugeben waren. Letzterer trug als Eigentümer auch das Risiko, dass die Geräte beschädigt wurden oder „untergingen“. Die Arbeitnehmer durften die Geräte nur während des aktiven Arbeitsverhältnisses nutzen.
Geschätzte Treibstoffkosten schließen Fahrtenbuchmethode aus
Die Fahrtenbuchmethode erfordert einen Belegnachweis der Gesamtkosten des Kfz. Wird ein Dienstwagen an einer betrieblichen Zapfsäule des Arbeitgebers betankt, die weder die abgegebene Treibstoffmenge noch den Preis anzeigt, darf der private Nutzungsvorteil für den Dienstwagen daher nicht nach der Fahrtenbuchmethode ermittelt werden. Das geht aus einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs hervor.
Wann eine schnellere Abschreibung von Immobilien möglich ist
Ab 2023 fertiggestellte vermietete Immobilien im Privatvermögen können mit jährlich 3 % abgeschrieben werden (lineare Absetzung für Abnutzung, kurz AfA). Bei Fertigstellung vor 2023 gilt ein AfA-Satz von 2 %. Gebäude mit Baujahren vor 1925 lassen sich mit 2,5 % abschreiben. Sofern sich die Immobilie im Betriebsvermögen befindet und nicht zu Wohnzwecken genutzt wird, gilt für Baujahre ab 1985 ein AfA-Satz von 3 % (bei Baubeginn oder Kauf vor 2001: 4 %).
Gesetzlich wird eine typisierte Nutzungsdauer eines Gebäudes von 25, 33, 40 oder 50 Jahren angenommen. Immobilieneigentümer haben in engen Grenzen die Möglichkeit, von den typisierten AfA-Sätzen abzuweichen und eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer nachzuweisen, so dass sich die Abschreibung beschleunigen lässt. Wir beraten Sie gerne zu der Frage, wann die Finanzämter eine verkürzte Nutzungsdauer akzeptieren.
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