Steuerinfo August 2023

Abstract

In unserer monatlichen Steuerinfo 2023 für den Monat August erfahren Sie alles über das Zusammenspiel von Spenden und Steuern sowie weitere spannende Inhalte aus der Steuerwelt. Sind etwa Sponsoringkosten Miet- und Pachtzinsen?


Spenden & Steuern

Wenn Sie Geld, Sachwerte oder Ihre Arbeitszeit spenden, möchten Sie diese milde Gabe in der Regel von der Steuer absetzen. Damit das gelingt, sind einige Regeln zu beachten, die die Steuerberaterkammer Stuttgart zusammengefasst hat:

  • Empfänger und Zweck: Die Spende muss an steuerbegünstigte Organisationen (z.B. gemeinnützige Vereine) fließen und einen reli­giösen, wissenschaftlichen, gemeinnützigen, kulturellen, wirtschaftlichen oder politischen Zweck fördern.
  • Spendenabzug: Spenden an politische Parteien sind mit 50 %, maximal 825 € pro Jahr (bei Zusammenveranlagung: 1.650 €) direkt von der tariflichen Einkommensteuer abziehbar. Darüber hinausgehende Beträge dürfen (begrenzt) als Sonderausgaben abgezogen werden. Alle anderen Spenden können bis zu 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte als Sonderausgaben abgesetzt werden.
  • Spendenhöhe: Sachspenden sind grundsätzlich mit dem Markt- bzw. Verkehrswert abziehbar. Bei neuen Gegenständen kann der Einkaufspreis angesetzt werden, der sich durch den Kaufbeleg nachweisen lässt. Werden gebrauchte Gegenstände gespendet, ist für den Spendenabzug der Wert zu ermitteln, der bei einem Verkauf zu erzielen wäre.
  • Zeitspende: Wer seine Arbeitszeit spendet, muss im Vorfeld der Tätigkeit eine angemessene Vergütung mit der begünstigten Organisation vereinbaren und später auf dieses Geld verzichten – die ausbleibende Vergütung lässt sich als Spende absetzen.

Gemischtes aus der Steuerwelt


Einführung der obligatorischen E-Rechnung wird diskutiert

Für inländische B2B-Umsätze soll in Deutschland zum 01.01.2025 eine E-Rechnungspflicht eingeführt werden. Vorgeschlagen wird unter anderem, dass eine Rechnung für eine im Inland steuerbare Leistung in elektronischer Form auszustellen ist, wenn der leistende Unternehmer im Inland ansässig ist und es sich um eine steuerpflichtige Leistung handelt. Papier- oder PDF-Rechnungen wären dann nicht mehr erlaubt. Zeitlich nachgelagert könnte ein Meldesystem zur umsatzsteuerlichen Betrugsbekämpfung hinzukommen. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat dazu am 17.04.2023 einen Diskussionsentwurf an die Verbände verschickt, die bis zum 08.05.2023 eine Stellungnahme abgeben konnten. Nun bleibt abzuwarten, wie das BMF die Stellungnahmen der Verbände würdigt und umsetzen wird.

 

Hinzurechnung: Sponsoringkosten sind keine Miet- und Pachtzinsen

Miet- und Pachtzinsen, die ein Gewerbebetrieb für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens eines Dritten zahlt und in seiner steuerlichen Gewinnermittlung absetzt, müssen bei der Berechnung des gewerbesteuerlich maßgeblichen Gewerbeertrags (Steuerbemessungsgrundlage) zu einem Teil wieder hinzugerechnet werden. Dadurch soll die Ertragskraft des Gewerbebetriebs unabhängig von dessen Eigen- und Fremdkapitalausstattung erfasst werden (Ziel der Finanzierungsneutralität).

Sponsoringkosten sind laut Bundesfinanzhof nicht hinzuzurechnen, wenn die zugrundeliegenden Verträge untrennbare miet- und pachtfremde Elemente enthalten. Auch für die Überlassung eines Vereinslogos komme keine Hinzurechnung in Betracht, wenn das Sponsoringvertragsverhältnis ein einheitliches und unteilbares Ganzes sei.

 

Prämie für Ausstieg aus Transfer­gesellschaft gehört zur Abfindung

Abfindungen, Entlassungsentschädigungen und Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten gehören zu den außerordentlichen Einkünften. Diese Einkünfte unterliegen einem ermäßigten Einkommensteuersatz, sofern sie dem Empfänger zusammengeballt zufließen. Die ermäßigte Besteuerung soll Progressionsnachteile ausgleichen, die ein entschädigungsbedingt erhöhtes Einkommen bei regulärer Besteuerung nach sich ziehen würde.

Eine einheitliche, in unterschiedlichen Veranlagungszeiträumen ausgezahlte Entschädigung kann laut Bundesfinanzhof vorliegen, wenn alle Teilleistungen auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zurückzuführen sind. Das gilt auch, soweit eine Teilentschädigung („Startprämie“) dafür geleistet wird, dass der Arbeitnehmer sein Beschäftigungs- und Qualifizierungsverhältnis bei der Transfergesellschaft vorzeitig kündigt, weil er bei einem anderen Arbeitgeber ein neues Arbeitsverhältnis beginnt.

 

Fahrtkosten: Finanzamt schaut bei der Zahl der Arbeitstage genau hin

Arbeitnehmer können ihre Wege zur ersten Tätigkeitsstätte aktuell mit 0,30 € pro Entfernungskilometer (0,38 € ab dem 21. Entfernungskilometer) als Werbungskosten abrechnen. Bislang haben die Finanzämter bei einer Fünftagewoche des Arbeitnehmers zwischen 220 und 230 Fahrten (Arbeitstage) pro Jahr anerkannt.

Seit der Corona-Pandemie arbeiten viele Arbeitnehmer tageweise im Homeoffice und fahren daher nicht mehr täglich ihre erste Tätigkeitsstätte an. Da die Pendlerpauschale nur für tatsächlich unternommene Fahrten abgerechnet werden darf, akzeptieren die Finanzämter vor allem bei Berufen, die für Homeoffice geeignet sind, nicht mehr ohne weiteres einen Fahrtkostenabzug für 220 bis 230 Arbeitstage pro Jahr. Arbeitnehmer müssen damit rechnen, dass die Finanzämter verstärkt Arbeitgeberbescheinigungen über die tatsächlich im Betrieb abgeleisteten Arbeitstage anfordern.

Haben Arbeitnehmer im Homeoffice gearbeitet, können sie für diese Tage eine Homeoffice-Pauschale von 5 € pro Tag (ab 2023: 6 € pro Tag) abziehen. Der höchstmögliche Abzug ist pro Jahr auf 600 € begrenzt (ab 2023: maximal 1.260 €). Um die Homeoffice-Pauschale zu erhalten, muss der Arbeitsplatz in der Wohnung keine besonderen Voraussetzungen erfüllen. Es ist egal, ob am Küchentisch, in einer Arbeitsecke oder in einem getrennten Raum gearbeitet wird.

 

Auch Nacherben können die Erbfall­kostenpauschale abziehen

Erben dürfen von ihrem erbschaftsteuerpflichtigen Erwerb verschiedene Nachlassverbindlichkeiten abziehen, darunter einen Pauschbetrag für Erbfallkosten in Höhe von 10.300 €. Dieser Pauschbetrag soll vor allem die Ausgaben für die Bestattung und die Regelung des Nachlasses abdecken. Der Bundesfinanzhof hat jetzt entschieden, dass auch Nacherben diese Erbfallkostenpauschale in Anspruch nehmen können. Diese Pauschale darf unabhängig davon, ob tatsächlich Kosten entstanden sind, auch ohne Nachweis abgezogen werden.

 

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