Abstract

In unserer monatlichen Steuerinfo 2024 für den Monat Mai informieren wir Sie über ein Auskunftsersuchen des Landes Nordrhein-Westfalen an Kryptobörsen sowie über weitere spannende Inhalte aus der Steuerwelt. Ist etwa der Verkauf eines Gartenteilstücks eines selbstbewohnten Einfamilienhauses steuerpflichtig?


Auskunftsersuchen an Kryptoplattformen

Die Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen hat im letzten Jahr ein Auskunftsersuchen an eine Kryptohandelsplattform gerichtet und daraufhin die Daten zahlreicher Nutzer erhalten, die auf dieser Plattform mit Kryptowährungen handeln. Die Datenpakete werden voraussichtlich an die Finanzverwaltungen anderer Bundesländer weitergegeben. Nutzer, die ihre Gewinne bislang nicht oder nur unvollständig versteuert haben, geraten nun also ins Visier des Fiskus.

Gewinne aus dem Handel mit Bitcoin, Ethereum etc. unterliegen der Einkommensteuer, wenn die Haltefrist nicht mehr als ein Jahr beträgt. Immerhin gibt es aber eine Freigrenze: Private Veräußerungsgewinne von weniger als 600 € pro Jahr bleiben steuerfrei.

Wer Kryptowährungen länger als ein Jahr behält und sie erst danach veräußert, muss auf die Gewinne keine Steuern zahlen. Werden Zinsen mit der Kryptowährung erzielt, wird darauf allerdings Abgeltungsteuer fällig. Bei der Erfassung der steuerpflichtigen Gewinne waren die Finanzämter bisher auf die Ehrlichkeit der Steuerzahler angewiesen. Mit den von der Kryptohandelsplattform erhaltenen Daten können die Finanzämter jetzt selbst nachprüfen, ob Gewinne auch tatsächlich versteuert wurden. Ist dies nicht der Fall, drohen den Betroffenen ernsthafte Konsequenzen – im schlimmsten Fall kann es sogar zu einer Anzeige wegen Steuerhinterziehung kommen.

Wer steuerpflichtige Gewinne bisher nicht erklärt hat, sollte unbedingt gemeinsam mit uns prüfen, ob eine strafbefreiende Selbstanzeige gestellt werden sollte.

Gemischtes aus der Steuerwelt


Spekulationsfrist: Verkauf eines Gartenteilstücks ist steuerpflichtig

Manche selbstgenutzten Einfamilienhäuser stehen inmitten großer Gartengrundstücke. Angesichts der stark gestiegenen Grundstückspreise der letzten Jahre kann es in solchen Fällen sehr lukrativ sein, eine unbebaute Teilfläche abzutrennen und durch Verkauf zu Geld zu machen. Wer meint, den erzielten Erlös aufgrund der vorherigen Selbstnutzung steuerfrei einnehmen zu können, ist allerdings auf dem Holzweg: Laut Bundesfinanzhof löst der Verkauf einer unbebauten Teilfläche eines selbstbewohnten Einfamilienhauses bei einem Verkauf innerhalb der Zehnjahresfrist ein privates Veräußerungsgeschäft aus.

 

Mitarbeiterbeteiligungen: Gewinn aus marktüblichem Verkauf

Um Mitarbeiter zu binden und zu motivieren, geben viele Arbeitgeber Mitarbeiterbeteiligungen aus. Laut Bundesfinanzhof ist der Gewinn – die Differenz zwischen (Rück-)Kaufpreis und Anschaffungskosten – aus der marktüblichen Veräußerung einer Mitarbeiterbeteiligung kein lohnsteuerbarer Vorteil. Dass gilt auch, wenn der Ar­beitnehmer die Beteiligung an seinem Arbeitgeber zuvor verbilligt erworben hat. Ein lohnsteuerbarer Vorteil kann nur insoweit vorliegen, als der Arbeitnehmer aus der Veräußerung der Mitarbeiterbeteiligung einen durch das Arbeitsverhältnis veranlassten marktunüblichen Überpreis erzielt.

 

Hotelaufenthalt ist bei Gesundheitsprävention nicht steuerfrei

Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern steuerfreie Leistungen zur Gesundheitsförderung von bis zu 600 € pro Jahr zuwenden. Wichtig ist, dass diese Zuschüsse zusätzlich zum regulären Gehalt gezahlt werden. Begünstigt sind zum Beispiel Kurse, die Krankheitsrisiken des Arbeitnehmers minimieren. Hierzu zählen Bewegungsprogramme, Ernährungsangebote, Aufklärungskurse zum Thema Sucht und Kurse zur Stressbewältigung. Die Steuerfreistellung gilt auch für Kurse, die im Betrieb des Arbeitgebers stattfinden und die er finanziert. Die Arbeitnehmer erhalten dann zwar keine Geld-, sondern eine Sachleistung, das spielt für die Steuerfreiheit aber keine Rolle. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass der Arbeitgeber Unterkunfts- und Verpflegungskosten rund um steuerlich begünstigte Präventionsleistungen allerdings nicht steuerfrei übernehmen kann.

 

Vorsteueraufteilung: Wann der Umsatzschlüssel anzuwenden ist

Ein Unternehmer kann für sein Unternehmen bezogene Eingangsleistungen sowohl für Umsätze verwenden, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, als auch für Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen. Die Vorsteuerbeträge sind dann in einen abziehbaren und einen nichtabziehbaren Teil aufzuteilen. Das Bundesfinanzministerium hat seine Vorgaben zur Vorsteueraufteilung nach dem Umsatzschlüssel präzisiert.

Eine Aufteilung nach einem Umsatzschlüssel ist nur zulässig, wenn kein anderer Aufteilungsmaßstab ermittelbar ist. Kommen mehrere andere präzisere Aufteilungsschlüssel in Betracht, ist nicht zwingend die präziseste Methode anzuwenden. Die Auswahl der präziseren Methode obliegt grundsätzlich dem Unternehmer. Wir beraten Sie gerne zur optimalen Aufteilungsmethode.

 

Neue Pauschbeträge für Sach­entnahmen 2024 bekanntgegeben

Das Bundesfinanzministerium hat die 2024 geltenden Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) bekanntgegeben.

Wer zum Beispiel eine Gaststätte, Bäckerei, Metzgerei oder einen Lebensmitteleinzelhandel betreibt, entnimmt gelegentlich Waren für den Privatgebrauch. Diese Entnahmen sind als Betriebseinnahmen zu erfassen. Da es vielen Unternehmern zu aufwendig ist, alle Warenentnahmen gesondert aufzuzeichnen, kann in diesem Fall auf die Pauschbeträge zurückgegriffen werden. Die pauschalen Werte berücksichtigen im jeweiligen Gewerbezweig das übliche Warensortiment. Der Eigenverbrauch muss auch umsatzsteuerlich erfasst werden. Wir informieren Sie gerne über die Vorteile einer pauschalen Erfassung von Warenentnahmen für den Privatbedarf.

 

Berliner Testament: Wie ein „betagtes“ Vermächtnis besteuert wird

In Rahmen eines Berliner Testaments können Ehepaare ein erst später fälliges Vermächtnis für ihre Kinder vorsehen, die beim Tod des erstverstorbenen Ehepartners nicht ihren Pflichtteil fordern. In einem solchen Fall kann der überlebende Ehepartner diese Vermächtnisverbindlichkeit (als Erbe des erstverstorbenen Ehegatten) allerdings nicht als Nachlassverbindlichkeit bei der Erbschaftsteuer abziehen.

Das hat der Bundesfinanzhof entschieden. Seiner Ansicht nach muss das berechtigte Kind den Erwerb des „betagten“ Vermächtnisses in dieser Konstellation zum Zeitpunkt des Todes des länger lebenden Ehegatten versteuern. Ist das Kind zugleich Erbe des zuletzt verstorbenen Ehegatten, kann es das Vermächtnis als Nachlassverbindlichkeit in Abzug bringen.

 

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