Abstract

In unserer monatlichen Steuerinfo 2024 für den Monat August informieren wir Sie über über ein wichtiges Urteil des Bundesgerichtshofes für Paare mit Kinderwunsch sowie über weitere spannende Inhalte aus der Steuerwelt. Können etwa die Kosten für ein erweitertes Führungszeugnis erstattet werden?


Paare mit Kinderwunsch

Gute Nachrichten für Paare, die sich ihren Kinderwunsch mit medizinischer Unterstützung erfüllen wollen: Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Aufwendungen einer gesunden Frau für eine durch eine Krankheit ihres Partners veranlasste Präimplantationsdiagnostik als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sind. Unerheblich war für die Richter, dass das Paar nicht verheiratet war. Beim Partner der Klägerin lag im Streitfall eine „chromosomale Translokation“ vor. Aufgrund dieser Mutation war die Wahrscheinlichkeit hoch, dass ein auf natürlichem Weg gezeugtes gemeinsames Kind an schwersten körperlichen oder geistigen Behinderungen leiden würde und unter Umständen nicht lebensfähig wäre.

Gemischtes aus der Steuerwelt


Wie Steuerklasse und Freibetrag bei Familienstiftungen zu ermitteln sind

Stiftungen werden oft wesentlich im Interesse einer Familie errichtet (Familienstiftung). Zur Bestimmung der maßgeblichen Steuerklasse und der Freibeträge ist für die Schenkungsteuer das Verwandtschaftsverhältnis zugrunde zu legen, das (nach der Stiftungsurkunde) der entferntest Berechtigte zum Schenker hat. Je entfernter dieser Berechtigte mit dem Schenker verwandt ist, desto höher fällt also die Schenkungsteuer aus.

Der Bundesfinanzhof hat konkretisiert, wie dieser entferntest Berechtigte zu ermitteln ist. Danach ist beim Übergang von Vermögen auf eine Familienstiftung für die Bestimmung der Steuerklasse und

des Freibetrags als „entferntest Berechtigter“ zum Schenker anzusehen, wer nach der Satzung potentiell Vermögensvorteile aus der Stiftung erhalten kann. Unerheblich ist, ob die Person zum Zeitpunkt des Stiftungsgeschäfts schon geboren ist, jemals geboren wird und tatsächlich finanzielle Vorteile aus der Stiftung erlangen wird.

Wohngemeinnützigkeit: Vergünstigte Vermietung an Hilfsbedürftige

Die Möglichkeit einer gemeinnützigen Überlassung von vergünstigtem Wohnraum soll gesetzlich kodifiziert und bürokratieärmer ausgestaltet werden. Nach dem Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 sollen vor allem die Grenzen für die Ermittlung der Einkommensbezüge durch Erhöhung der Multiplikatoren angepasst werden. Da­durch soll die Entwicklung steigender Mieten im Vergleich zum Einkommen in Zusammenhang mit der aktuell bestehenden Wohnungsnot in Ballungsräumen angemessen abgebildet werden. Die Voraussetzungen der Hilfebedürftigkeit sollen zu Beginn des jeweiligen Mietverhältnisses vorliegen müssen und entsprechend nachgewiesen werden.

Einkommensteuerermäßigung nur fünf Jahre ab dem Todesfall möglich

Mitunter werden Einkünfte zugleich mit Einkommensteuer und mit Erbschaftsteuer belastet. In einem solchen Fall kann aber eine Steuerermäßigungsvorschrift anwendbar sein, nach der die Einkommensteuer um eine fiktive Erbschaftsteuer gemindert wird. Die Steuerermäßigung ist allerdings auf einen fünfjährigen Begünstigungszeitraum beschränkt. Für den Fristbeginn kommt es laut Bundesfinanzhof auf die rechtliche Entstehung der Erbschaftsteuer an. Beim Erwerb von Todes wegen entstehe die Steuer mit dem Tod des Erblassers, so dass dieses Datum maßgeblich sei. Im Urteilsfall konnte die Steuerermäßigung nicht mehr genutzt werden, weil der fünfjährige Begünstigungszeitraum nach einer mehrjährig andauernden Erbenermittlung abgelaufen war.

Umsatzsteuerliche Highlights des Jahressteuergesetzes 2024

Der Regierungsentwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 enthält unter anderem diese Maßnahmen:

Vorgesehen ist, dass die Vorsteuer, die ein Ist-Versteuerer in Rechnung stellt, erst im Voranmeldungszeitraum der Zahlung abziehbar ist. Damit der Leistungsempfänger erkennen kann, dass der leistende Unternehmer seine Leistungen nach vereinnahmten Entgelten versteuert, soll dieser in seine Rechnung die Angabe „Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten“ mit aufnehmen.

Die Regelungen für Kleinunternehmer sollen gemäß den EU-Vorgaben neu gefasst werden. Die Schwellenwerte sollen angehoben werden: vorangegangenes Kalenderjahr maximal 25.000 € (bisher: 22.000 €) und laufendes Kalenderjahr maximal 100.000 € (bisher: 50.000 €) Gesamtumsatz. Die Verzichtserklärung soll bis zum letzten Tag des Monats Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres befristet werden. Zudem soll die Kleinunternehmerregelung auf EU-Ebene internationalisiert werden.

Zuordnung von Gegenständen und Leistungen zum Unternehmen

Grundsätzlich kann der Unternehmer einen Gegenstand ganz, teilweise oder gar nicht seinem Unternehmen zuordnen (Wahlrecht). Die Zuordnungsentscheidung ist zu dokumentieren. Der Bundesfinanzhof hält eine fristgebundene Mitteilung an die Finanzverwaltung nicht für erforderlich, wenn objektiv erkennbare Anhaltspunkte für eine Zuordnung vorliegen. Diese Anhaltspunkte können der Finanzbehörde auch nach Fristablauf eingereicht werden. Eine explizite Mitteilung an die Finanzverwaltung ist nur dann erforderlich, wenn keine objektiv erkennbaren Anhaltspunkte für die Zuordnung existieren.

Erstattung der Kosten eines erweiterten Führungszeugnisses

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat eine Grundsatzentscheidung zu Kostenerstattungen eines kirchlichen Arbeitgebers an seine Beschäftigten für die Erteilung erweiterter Führungszeugnisse gefällt. Zu deren Einholung ist der Arbeitgeber im Streitfall zum Zweck der Prävention gegen sexualisierte Gewalt kirchenrechtlich verpflichtet. Solche Kostenerstattungen führen laut BFH nicht zu Arbeitslohn. Die Erstattung der Aufwendungen für die Einholung der erweiterten Führungszeugnisse sei im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des kirchlichen Arbeitgebers erfolgt.

Lohnsteuerpauschalierung auch bei Vorstandsweihnachtsfeier möglich

Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs gilt als Betriebsveranstaltung jede Veranstaltung auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter. Das eingrenzende Kriterium des „Offenstehens“ für alle Betriebsangehörigen sei nicht Gegenstand der Legaldefinition der Betriebsveranstaltung, sondern nur ergänzende Voraussetzung für den Freibetrag (110 €). Die 25%ige Pauschalversteuerung der Zuwendungen war damit im Streitfall möglich, obwohl der Arbeitgeber zwei Weihnachtsfeiern jeweils nur für Vorstandsmitglieder und die obere Führungsriege veranstaltet hatte.

 

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