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Abstract

In unserer monatlichen Steuerinfo 2024 für den Monat Dezember informieren wir Sie über über die kommenden Änderungen für Fremdwährungsgeschäfte sowie über weitere spannende Inhalte aus der Steuerwelt. Lässt sich etwa die Zweitwohnungssteuer steuerlich absetzen?


Fremdgewährungsgeschäfte

Wer Währungsgewinne über Fremdwährungskonten bezieht, musste sich bisher selbst um die ordnungsgemäße Versteuerung kümmern. Fremd­währungsgeschäfte zählten zu den privaten Veräußerungsgeschäften, so dass Gewinne nach Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist steuerfrei blieben. Hielt der Anleger seine Devisen nur für kürzere Zeit, musste er den Währungsgewinn in der Anlage SO seiner Einkommensteuererklärung angeben, so dass das Finanzamt darauf Einkommensteuer von bis zu 45 % berechnen konnte. Das ändert sich: Ab 2025 müssen deutsche Kreditinstitute Gewinne und Verluste aus Fremdwährungsgeschäften bescheinigen. Das Bundesfinanzministerium hat geregelt, dass Gewinne aus der Veräußerung von Devisen ab 2025 zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören, sofern verzinsliche Fremdwährungsguthaben betroffen sind. Ab 2025 behalten die Banken 25 % Kapitalertragsteuer auf Währungsgewinne ein. Die einjährige Spekulationsfrist gilt nicht mehr.

Diese Grundsätze gelten rückwirkend in allen offenen Fällen, so dass Anleger prüfen lassen sollten, ob Fremdwährungsgewinne nachzuerklären sind. Wer sein Fremdwährungskonto dem deutschen Fiskus bisher verschwiegen hat, muss damit rechnen, dass das Finanzamt nun davon erfährt und den Fall für die letzten zehn Jahre aufrollt. Um nicht wegen Steuerhinterziehung strafrechtlich verfolgt zu werden, sollten Betroffene mit uns prüfen, ob eine strafbefreiende Selbstanzeige eingelegt werden sollte. Das geht nur, bevor das Finanzamt ein Fremdwährungskonto entdeckt.

Gemischtes aus der Steuerwelt


Anteilsverkauf: Wie Earn-out-Zahlungen zu versteuern sind

Werden Anteile an einer Mitunternehmerschaft veräußert, vereinbaren die Vertragsparteien neben dem festen Kaufpreis mitunter variable Kaufpreisbestandteile, die sich am (späteren) Gewinn oder Umsatz der Gesellschaft orientieren. Solche Earn-out-Zahlungen muss der Verkäufer nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) aus dem Jahr 2023 erst bei tatsächlichem Zufluss versteuern. Sie dürfen damit nicht – auch nicht nachträglich – in den Gewinn zum Veräußerungszeitpunkt einbezogen werden (keine Rückwirkung).

Das Finanzministerium Schleswig-Holstein (FinMin) hat darauf hingewiesen, dass aber weiterhin danach zu unterscheiden ist, ob

  • es sich um einen gewinn- oder umsatzabhängigen Kaufpreis handelt und dieser als nachträgliche Einkünfte zu versteuern ist (rückwirkungslose Earn-out-Klausel) oder
  • aufgrund der Ausgestaltung solcher Vereinbarungen geleistete Zahlungen als rückwirkendes Ereignis (bezogen auf den Veräußerungstatbestand und auf den Veräußerungsgewinn) auf den Zeitpunkt der Veräußerung zurückwirken (rückwirkende Earn-out-Klausel).

Laut FinMin hat der BFH nicht zu rückwirkenden Earn-out-Klauseln entschieden, bei denen nur das Entstehen der bereits betragsmäßig festgelegten Kaufpreiskomponenten vom Gewinn oder Umsatz abhängig ist. Bei diesen rückwirkenden Earn-out-Klauseln sollen die Finanzämter weiterhin ein rückwirkendes Ereignis annehmen, so dass die Besteuerung nicht erst bei Zufluss erfolgt.

Zweitwohnungssteuer lässt sich als Unterkunftskosten absetzen

Viele Städte und Gemeinden erheben eine Zweitwohnungssteuer, um sich zusätzliche Einnahmequellen zu erschließen. Zur Kasse gebeten werden sowohl Eigentümer als auch Mieter, die neben ihrer Hauptwohnung eine Zweitwohnung (melderechtlich: Nebenwohnung) in der steuererhebenden Kommune unterhalten. Die Zweitwohnungssteuer berechnet sich meist nach der Jahreskaltmiete der Wohnung.

Die Zweitwohnungssteuer ist im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung zwar absetzbar, fällt aber unter die Unterkunftskosten, die nur bis zu 1.000 € pro Monat (12.000 € pro Jahr) von der Steuer abgesetzt werden können. In diese Höchstgrenze fließen auch weitere laufende Kosten für die Unterkunft wie Wohnungsmiete, Kfz-Stell­platzmiete, Betriebskosten und Reinigungskosten ein. Daher kann der Höchstbetrag schnell erreicht sein, und die Zweitwohnungssteuer wirkt sich nicht mehr steuermindernd aus.

Separat geltend gemacht werden können bei einer doppelten Haushaltsführung die einmaligen Gebühren für einen Makler sowie Renovierungs- und Umzugskosten. Auch Ausgaben für notwendige Einrichtungsgegenstände und Haushaltsartikel für die Erstausstattung zählen nicht zu den Unterkunftskosten und sind zusätzlich absetzbar.

Kasse des Bistums ist inländische öffentliche Kasse

Beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland sind mit ihren inländischen Einkünften in Deutschland steuerpflichtig. Zu den hiernach zu berücksichtigenden Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören auch Zahlungen aus inländischen öffentlichen Kassen, die mit Rücksicht auf ein gegenwärtiges oder früheres Dienstverhältnis gewährt werden.

Zu den inländischen öffentlichen Kassen gehört laut Bundesfinanzhof auch die Kasse einer inländischen öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft. Folglich hat das Gericht entschieden, dass der Arbeitslohn eines römisch-katholischen Priesters, der im Auftrag eines Bistums als Gemeindepfarrer in Brasilien tätig ist, als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Deutschland der beschränkten Steuerpflicht unterliegt.

Finanzverwaltung veröffentlicht Richtsätze für das Jahr 2023

Das Bundesfinanzministerium hat die Richtsatzsammlung für das Kalenderjahr 2023 veröffentlicht. Diese Sammlung dient der Finanzverwaltung als Hilfsmittel zur Überprüfung von Umsätzen und Gewinnen Gewerbetreibender. Insbesondere in Fällen, in denen keine ordnungsgemäße Buchführung vorliegt, können die Richtsätze als Grundlage für Schätzungen herangezogen werden. Sie basieren auf Betriebsergebnissen zahlreicher geprüfter Unternehmen und sind speziell auf kleinere und mittlere Betriebe ausgerichtet; Großbetriebe sind davon ausgenommen.

Die Richtsatzsammlung ist eine Orientierungshilfe für die Gewinnermittlung, indem Rohgewinnsätze, Rohgewinnaufschlagsätze, Halb- und Reingewinne für verschiedene Branchen angegeben werden. Ein Anspruch darauf, nach Richtsätzen besteuert zu werden, besteht nicht. Bei ordnungsgemäßer Buchführung darf eine Schätzung nicht allein auf eine Abweichung von den Richtsätzen gestützt werden.

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