News zu Steuerinfo Januar 2019

Abstract

In unserer Steuerinfo Juli 2026 informieren wir Sie über das Kryptowerte-Steuertrans­parenzgesetz und weitere spannende Einblicke aus der Steuerwelt! Welche neuen Bewertungsmaßstäbe gelten für die Feststellung des Grades einer Behinderung?


Kryptowerte-Steuertrans­parenzgesetz

Liegt zwischen Anschaffung und Veräußerung von Kryptowerten mehr als ein Jahr, bleiben Gewinne im privaten Bereich steuerfrei. Werden die Kryptowerte jedoch innerhalb eines Jahres nach der Anschaffung veräußert, müssen die möglichen Gewinne mit dem persönlichen Steuersatz versteuert werden. Private Veräußerungsgeschäfte von weniger als 1.000 € pro Jahr (Freigrenze) bleiben seit dem 01.01.2024 steuerfrei. Privatanleger müssen alle Veräußerungsgeschäfte mit Kryptowerten für steuerliche Zwecke nachvollziehbar dokumentieren und nachweisen. Dazu gehören folgende Angaben: Daten des An- und Verkaufs mit dem jeweiligen Kurs, Haltedauer, Anzahl und Bezeichnung der Kryptowerte, Anschaffungskosten und Erlöse aus dem Verkauf.

Die Finanzämter können zudem weitere Informationen bzw. Dokumentationen verlangen (z.B., wenn Kryptowerte zwar nicht verkauft oder getauscht, aber innerhalb einer Wallet umgeschichtet werden). Vor allem beim Handel mit Kryptowerten über eine ausländische Plattform besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht.

Zum 01.01.2026 ist das Kryptowerte-Steuertrans­parenzgesetz in Kraft getreten. Danach müssen die Anbieter von Kryptodienstleistungen bestimmte Transaktionsdaten von Nutzern an die Finanzverwaltung melden. Hierzu gehören Name, Geburtsdatum und Steuer-ID sowie detaillierte Angaben zu den gehandelten Kryptowerten. Zu den meldepflichtigen Anbietern zählen etwa Verwahrer von Kryptowerten, Plattformbetreiber oder Dienstleister für den Tausch von Kryptowerten. Zudem müssen Anbieter von ihren Kunden eine Selbstauskunft zur steuerlichen Ansässigkeit einholen, die innerhalb von spätestens 90 Tagen nach der Aufforderung erteilt werden muss.

Gemischtes aus der Steuerwelt


Beim Grad der Behinderung gelten neue Bewertungsmaßstäbe

Während früher bei der Feststellung des Grades der Behinderung (GdB) vor allem Diagnosen im Mittelpunkt standen, kommt es nun darauf an, wie sehr eine Erkrankung den Alltag tatsächlich beeinträchtigt. Für Betroffene bedeutet das, dass ärztliche Unterlagen künftig nicht nur Befunde enthalten müssen, sondern vor allem die funktionalen Einschränkungen möglichst genau beschreiben sollten. Wer etwa unter chronischen Schmerzen oder Bewegungseinschränkungen leidet, sollte genau dokumentieren lassen, wie sich diese im täglichen Leben auswirken.

Zum 01.01.2026 wurde ein Verfahren eingeführt, mit dem der GdB digital an die Finanzämter übermittelt wird. Dies gilt aber grundsätzlich nur für Feststellungen, die nach dem 31.12.2025 getroffen wurden. Somit wird es künftig einfacher, den Behinderten-Pauschbetrag geltend zu machen, weil kein Papiernachweis über den GdB mehr nötig ist. Der Pauschbetrag liegt je nach GdB zwischen 384 € und 2.840 € pro Jahr. In besonderen Fällen kann er sogar bis zu 7.400 € betragen. Die finanzielle Entlastung erhöht sich mit steigendem GdB und wird pauschal gewährt. Sie ist unabhängig davon, ob und welche Kosten aufgrund der Beeinträchtigung tatsächlich angefallen sind.

Soziale Medien: Neue Task Force nimmt Influencer ins Visier

In Nordrhein-Westfalen und in Hamburg nehmen die Finanzämter Influencer bereits wegen des Verdachts auf Steuerbetrug ins Visier. Um Einnahmen aus Social-Media-Aktivitäten systematisch zu erfassen und deren Besteuerung sicherzustellen, hat nun auch die Thüringer Finanzverwaltung eine Task Force zur Influencerbesteuerung gegründet. Praxisnahe Hinweise finden Influencer unter www.finanzamt.nrw.de/influencer.

Ein ungewisser Anspruch auf Rückbau ist nicht zu aktivieren

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass eine Forderung des Vermieters aus einer für den Mieter bestehenden Rückbauverpflichtung nicht aktiviert werden muss, solange das Entstehen des Anspruchs noch ungewiss ist.

Behandlung gemischt genutzter Wirtschaftsgüter konkretisiert

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich zum Vorsteuerabzug bei gemischt genutzten Wirtschaftsgütern sowie zur Abgrenzung und Behandlung unentgeltlicher Wertabgaben geäußert.

Beim Vorsteuerabzug ist konsequent zwischen der Verwendung für unternehmerische und nichtunternehmerische Zwecke zu unterscheiden. Wird ein einheitlicher Gegenstand sowohl unternehmerisch als auch privat genutzt, kann er insgesamt dem Unternehmen zugeordnet werden, so dass ein voller Vorsteuerabzug möglich ist. Die spätere Privatnutzung unterliegt dann der Besteuerung als unentgeltliche Wertabgabe. Bei einer Nutzung sowohl für unternehmerische als auch für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten besteht kein Zuordnungswahlrecht, sondern ein zwingendes Aufteilungsgebot. Der Vorsteuerabzug ist in diesem Fall entsprechend der tatsächlichen bzw. beabsichtigten Verwendung aufzuteilen. Dies gilt gleichermaßen für sonstige Leistungen und Lieferungen vertretbarer Sachen.

Eine zentrale Neuregelung betrifft nachträgliche Nutzungsänderungen. Das BMF hat bei einer Verschiebung zugunsten des nichtwirtschaftlichen Bereichs die bisherige Annahme einer unentgeltlichen Wertabgabe aufgegeben. Maßgeblich für die Vorsteueraufteilung ist jetzt das Nutzungsverhältnis zum Zeitpunkt des Leistungsbezugs. Spätere Änderungen stellen keine unentgeltliche Wertabgabe mehr dar, sondern eine Änderung der Verhältnisse, die eine Vorsteuerberichtigung auslösen kann. Dies gilt bei einer Verschiebung zugunsten des unternehmerischen und zugunsten des nichtwirtschaftlichen Bereichs sowie bei Nutzungsübertragungen zwischen beiden Sphären.

Die neuen Grundsätze des BMF sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Gleichzeitig gilt bis zum 31.12.2026 eine Übergangsregelung, wonach die Finanzämter es nicht beanstanden, wenn Unternehmen einheitlich noch die alte Verwaltungsauffassung anwenden.

Bruchteilsgemeinschaften können Unternehmerstatus haben

Das Bundesfinanzministerium hat sich zur Unternehmereigenschaft von Bruchteilsgemeinschaften und anderen nicht-rechtsfähigen Zusammenschlüssen im Umsatzsteuerrecht geäußert. Nach einer Gesetzesänderung ist nun nicht die zivilrechtliche Struktur, sondern die wirtschaftliche Tätigkeit maßgeblich. Bruchteilsgemeinschaften können jetzt als Unternehmer gelten, wenn sie selbständig wirtschaftlich tätig sind. Voraussetzung ist ein gemeinsames Auftreten nach außen, so dass die Tätigkeit der Gemeinschaft zugerechnet wird und nicht nur einzelnen Teilhabern. Typische Fälle sind gemeinsame Vermietungs- oder Nutzungsmodelle, bei denen Verträge von der Gemeinschaft geschlossen werden.


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