Steuerinfo August 2019
Abstract
In unserer monatlichen Steuerinfo 2019 für den Monat August präsentieren wir Ihnen gemischte praktische Hinweise aus den verschiedenen Gebieten des Steuerrechts. Über die geplanten Änderungen im Jahressteuergesetz sowie die Frage, wann ein vereinbartes Entgelt im Spezialfall fremdüblich ist, sind interessante Themen für Sie dabei.
Was gibt es Neues?
Das Bundesfinanzministerium hat am 08.05.2019 einen Referentenentwurf für ein Jahressteuergesetz (JStG) 2019 veröffentlicht, der im Juli vom Bundeskabinett verabschiedet werden soll.
Dieser ist zwar noch nicht verbindlich, zeigt aber, welche Änderungen im JStG zu erwarten sind. So sollen unter anderem zahlreiche Maßnahmen zur Förderung der Elektromobilität bis Ende 2030 (u.a. Anhebung der Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen) verlängert werden.
Zudem plant der Gesetzgeber die Umsetzung der 2018 auf EU-Ebene verabschiedeten umsatzsteuerlichen Sofortmaßnahmen (Quick Fixes) in deutsches Recht, unter anderem Vereinfachung der innergemeinschaftlichen Warenbewegungen und ermäßigter Umsatzsteuersatz für E-Books.
Gemischtes aus der Steuerwelt
Haushaltsnahe Dienstleistungen: Steuerbonus nur für Eigenbedarf
Privathaushalte können ihre in Anspruch genommenen haushaltsnahen Dienstleistungen grundsätzlich über zwei Höchstbeträge steuerlich geltend machen: zum einen über Minijobs und zum anderen über sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen und externe Dienstleistungen (u. a. auch Pflege- und Betreuungskosten).
Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass der Steuerbonus für Heimunterbringung und Pflege nur für die eigene Heimunterbringung und dauernde Pflege beansprucht werden kann. Als abzugsberechtigter Steuerpflichtiger kommt nur der Leistungsempfänger selbst in Betracht, nicht jedoch die Person, die für die Unterbringung oder Pflege einer anderen Person aufkommt.
Schuldzinsen: Berechnung von Überentnahmen bei Verlusten
1998 hat der Bundesfinanzhof für alle Selbständigen eine Gestaltung abgesegnet, die sich das „Zweikontenmodell“ nennt.
Angesichts der steuerlichen Auswirkungen schränkte der Gesetzgeber den Schuldzinsenabzug ab 1999 ein. Schuldzinsen durften nicht abgezo- gen werden, soweit mehr entnommen wurde, als Gewinn vorhanden war (sog. Überentnahmen).
Mit aktuellem Urteil schließt sich der IV. Senat einem Urteil des X. Senats vom März 2018 an: Danach sind Schuldzinsen nicht abzugsfähig, soweit mehr entnommen wird, als an Gewinn vorhanden ist. Allerdings muss dieser Betrag der Überentnahme gedeckelt werden auf den historischen „Entnahmenüberschuss“.
Rechnungsaussteller und leistender Unternehmer müssen identisch sein
Ein Vorsteuerabzug setzt voraus, dass dem Unternehmer eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt, aus der vollständige Angaben hervorgehen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) müssen Rechnungsaussteller und leistender Unternehmer identisch sein.
Im Urteilsfall wollte ein Computervertrieb seinen Vorsteuerabzug aus den Eingangsrechnungen durchsetzen, scheiterte damit jedoch vor dem BFH. Die Bundesrichter urteilten, dass die Rechnungen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten, weil die Identität von Rechnungsaussteller und leistendem Unternehmer nicht gegeben war. Die Rechnungsaussteller hatten die Lieferungen nicht ausgeführt, so dass die Rechnungen nicht die erforderliche Verbindung zwischen Transaktion und Rechnungsaussteller herstellen konnten.
Miet- und Pachtverhältnisse: Ermittlung eines fremdüblichen Entgelts
Zwischen Kapitalgesellschaften und ihren Gesellschaftern gibt es aus steuerlicher Sicht einen eisernen Grundsatz: Alle Liefer- und Leistungsbeziehungen müssen der Form und der Höhe nach fremdüblich sein. Bei Miet- und Pachtverhältnissen unter gesellschaftsrechtlich verbundenen Gesellschaften bedeutet dies, dass der Miet- bzw. Pachtzins nicht zu hoch oder zu niedrig angesetzt werden darf. Bei „normalen“ Büroräumen kann man sich hierfür an Vergleichsmieten orientieren.
Doch wie ermittelt man ein fremdübliches Entgelt, wenn es keine Vergleichsobjekte gibt?
Damit hatte sich kürzlich das Finanzgericht Münster (FG) zu befassen und stellte sich hier gegen das Finanzamt, das mittels Sachverständigem versuchte, eine Vergleichsmiete zu ermitteln. Letztendlich konnte der Sachverständige aber nicht bescheinigen, dass dies ein Pachtzins war, der auch unter fremden Dritten vereinbart würde.
Das FG ging nach dem hypothetischen Fremdvergleich vor und eruierte folgende relevante Aspekte im Hinblick auf die Kosten der zu verpachtenden Gesellschaft: Abschreibung der verpachteten Wirtschaftsgüter, (kalkulatorische) Verzinsung des eingesetzten Kapitals, Berücksichtigung eines angemessenen Gewinnaufschlags.
Homeoffice: Anmietungsmodell nur bei positiver Überschussprognose
Für Arbeitnehmer kann es steuerlich sinnvoll sein, einen Raum ihrer Wohnung bzw. ihres Hauses an ihren Arbeitgeber zu vermieten und diesen Raum dann wiederum selbst als Homeoffice für ihre Angestelltentätigkeit zu nutzen. Die Kosten können sie als Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung geltend machen und auf diese Weise steuerliche Verluste erzielen, die sie mit ihren anderen Einkünften verrechnen können.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat nun eine neue Hürde für Vermietungsmodelle aufgestellt, die der Bundesfinanzhof (BFH) bereits 2018 beschlossen hatte: Der Arbeitnehmer muss nachweisen, dass er mit der Vermietung auf Dauer „schwarze Zahlen“ schreiben wird (sog. Überschusserzielungsabsicht), ansonsten wird das Vermietungsmodell steuerlich nicht anerkannt.
Diese Regelung gilt für nach dem 01.01.2019 geschlossene Mietverträge. Die Finanzämter müssen dann also die Überschusserzielungsabsicht prüfen, bevor sie Verluste anerkennen.
Verkauf der Zweitwohnung: kein Abzug der Vorfälligkeitsentschädigung
Führt ein Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen einen doppelten Haushalt, kann er die Kosten seiner beruflich genutzten Zweitwohnung als Werbungskosten geltend machen.
Der Bundesfinanzhof hat aktuell entschieden, dass Vorfälligkeitsentschädigungen, die bedingt durch den Verkauf einer Zweitwohnung gezahlt werden, nicht als Werbungskosten abgezogen werden können. Hier fehle der Zusammenhang mit den Lohneinkünften des Arbeitnehmers. Das „auslösende Moment“ sei hier vielmehr die Veräußerung der Wohnung.
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