Steuerinfo November 2019
Abstract
In unserer monatlichen Steuerinfo 2019 für den Monat November präsentieren wir Ihnen gemischte praktische Hinweise aus den verschiedenen Gebieten des Steuerrechts. Neben den gesetzlichen Änderungen zum Solidaritätszuschlag, befassen wir uns außerdem mit der Abfärbewirkung bei Beteiligungseinkünften.
Abschaffung des Solidaritätszuschlags?
Schon seit Jahren verspricht die Politik die vollständige Abschaffung des Solidaritätszuschlags. Das Bundeskabinett hat am 21.08.2019 den Entwurf des Gesetzes zur Rückführung des Solidaritätszuschlags beschlossen. Danach soll der Solidaritätszuschlag ab dem Jahr 2021 für rund 90 % all derer entfallen, die ihn heute zahlen. Weitere 6,5 % sollen teilweise entlastet werden.
Durch die Rückführung werden Steuerzahler von 2021 an um rund 10 Mrd. € entlastet. Bis zum Jahr 2024 steigt diese Entlastungswirkung auf rund 12 Mrd. € an. Der Gesetzentwurf sieht eine Freigrenze von 16.956 € (der tariflichen Einkommensteuer) bei Einzelveranlagung und 33.912 € (der tariflichen Einkommensteuer) bei Zusammenveranlagung vor. Beispielsweise muss eine Familie mit zwei Kindern bis zu einem Bruttojahreslohn von 151.990 € keinen Solidaritätszuschlag zahlen. Für Alleinstehende gilt die Freistellung bis zu einem Bruttojahreslohn von 73.874 €.
Sofern die Einkommensteuer über den neuen Freigrenzen liegt, fällt der Solidaritätszuschlag zudem nicht sofort in voller Höhe mit 5,5 % der Steuer an, sondern aufgrund einer „Milderungszone“ zunächst nur in reduzierter Höhe.
Übrigens: Der Bund der Steuerzahler unterstützt das Musterverfahren eines Ehepaars, das überprüfen lassen will, ob der Solidaritätszuschlag ab dem Jahr 2020 verfassungswidrig ist. Die Eheleute klagen gegen ihren Einkommensteuer-Vorauszahlungsbescheid ab 2020. Mit Spannung darf erwartet werden, wie das Finanzgericht Nürnberg hier entscheidet. Möglicherweise äußert es sich auch gleich zur Verfassungsmäßigkeit des vom Gesetzgeber geplanten Soli-Abbaus.
Gemischtes aus der Steuerwelt
Häusliches Arbeitszimmer: Badrenovierung ist nicht anteilig absetzbar
Wenn Arbeitnehmer oder Selbständige ein häusliches Arbeitszimmer unterhalten, dürfen sie bestimmte Kosten ihrer Immobilie anteilig von der Steuer absetzen. Der absetzbare Anteil wird dann nach dem Verhältnis der Fläche des häuslichen Arbeitszimmers zur Gesamtwohnfläche ermittelt. Der Bundesfinanzhof hat kürzlich entschieden, dass die Kosten einer Badrenovierung nicht in die allgemeinen Gebäudekosten einfließen dürfen. Denn Renovierungs- und Umbaukosten für Räume, die ausschließlich oder in nicht nur untergeordnetem Umfang privaten Wohnzwecken dienen, dürfen nicht steuermindernd berücksichtigt werden. Diese Kosten können also nicht anteilig in den Arbeitszimmeraufwand einfließen.
Personengesellschaften: Abfärbewirkung bei Beteiligungseinkünften
Bei Personengesellschaften, die freiberuflich, land- und forstwirtschaftlich oder vermögensverwaltend tätig sind, besteht mitunter das Risiko, nach der Abfärbetheorie in vollem Umfang als Gewerbebetrieb eingestuft zu werden. Das ist der Fall, wenn sie nebenher Einkünfte aus einer originär gewerblichen Tätigkeit oder Einkünfte aus der Beteiligung an einer anderen gewerblichen Personengesellschaft erzielen. Bei der ersten Variante tritt aber keine gewerbliche Abfärbung ein, wenn die originär gewerblichen (Neben-)Einkünfte nur geringfügig sind.
Der Bundesfinanzhof hat sich jetzt mit der zweiten Fallvariante der Abfärbetheorie befasst und entschieden, dass hier keine Geringfügigkeitsgrenze gilt. Somit führen auch äußerst geringe gewerbliche Beteiligungseinkünfte zu einer gewerblichen Abfärbung auf die übrigen Einkünfte. Nach dem Urteil sind die Einkünfte der Personengesellschaft, die erst infolge der Abfärbung gewerblich werden, aber nicht gewerbesteuerbar; sie unterliegen also (doch) nicht der Gewerbesteuer.
Keine Freiberufler: Rentenberater erzielen gewerbliche Einkünfte
Wenn Erwerbstätige steuerlich als Freiberufler eingeordnet werden, müssen sie keine Gewerbesteuer zahlen. Gesetzlich sind unter anderem die Tätigkeiten der sogenannten Katalogberufe (z.B. Rechtsanwälte, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, beratende Betriebswirte) als freiberuflich anerkannt. Das Gleiche gilt für Berufe, die diesen Katalogberufen ähnlich sind,
Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass Rentenberater nicht freiberuflich, sondern gewerblich tätig sind und mit ihren Einkünften daher der Gewerbesteuer unterliegen. Ihre Tätigkeit gehört nach Ansicht des Gerichts nicht zu den Katalogberufen und ist diesen auch nicht ähnlich.
Eigenständig tätige Arbeitnehmer führen GbR in die Gewerblichkeit
Prüfingenieure, die Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen durchführen, üben eine freiberufliche Tätigkeit aus, so dass sie nicht der Gewerbesteuer unterliegen. Voraussetzung hierfür ist aber, dass sie ihre Tätigkeit leitend und eigenverantwortlich ausüben. Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs „rutscht“ eine Personengesellschaft, deren Gesellschafter Prüfingenieure sind, in die Gewerblichkeit (Gewerbesteuerpflicht), wenn der überwiegende Teil der Prüftätigkeiten eigenständig durch angestellte Prüfingenieure erledigt wird und diese bei ihrer Arbeit nur stichprobenartig überwacht werden.
Wenn der Arbeitgeber die Steuerberatungskosten übernimmt
Bei einer Nettolohnvereinbarung garantiert der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Auszahlung eines bestimmten Nettolohns, und zwar unabhängig von der Lohnsteuerklasse und der Höhe der Sozialversicherungsbeiträge. In einem Streitfall vor dem Bundesfinanzhof (BFH) hatte der Arbeitgeber die Steuerberatungskosten für die Erstellung der Einkommensteuererklärungen der Arbeitnehmer übernommen. Etwaige Steuererstattungsansprüche ließ er sich abtreten. Der BFH hat entschieden, dass diese Kostentragung beim Arbeitnehmer nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führt. Der Arbeitgeber habe die Beratungskosten nicht zur Entlohnung seiner Arbeitnehmer, sondern in ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse übernommen.
Schuldzinsen infolge Währungskursverlusts sind nicht absetzbar
Wird ein Mietobjekt fremdfinanziert, können Vermieter die anfallenden Schuldzinsen als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung absetzen. Wird das Darlehen später durch ein neues abgelöst, können auch die Schuldzinsen für ein solches Umschuldungsdarlehen abgesetzt werden, weil der Veranlassungszusammenhang mit der Vermietung fortbesteht.
In einem Streitfall vor dem Bundesfinanzhof hatte ein Vermieter ein Darlehen aufgenommen, um ein Fremdwährungsdarlehen abzulösen, das er zur Anschaffung eines Vermietungsobjekts verwendete. Die Schuldzinsen sind laut BFH nicht als Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften abziehbar, soweit das Darlehen zur Bezahlung des bei der Umschuldung realisierten Währungskursverlusts verwendet worden ist.
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