Abstract

In unserer monatlichen Steuerinfo 2024 für den Monat Juni informieren wir Sie über die wichtigsten Änderungen im Bereich der Einkommensteuer und Umsatzsteuer durch das Wachstumschancengesetz sowie über weitere spannende Inhalte aus der Steuerwelt. Ist etwa die Übermittlung von Kontoständen durch die OECD-Partnerstaaten verfassungsgemäß?


Wachstumschancengesetz

Nach langem Tauziehen ist das Wachstumschancengesetz beschlossene Sache.

Wir geben Ihnen zunächst einen Überblick über die wichtigsten Neuerungen im Bereich der Einkommensteuer:

  • Degressive Abschreibung: Für neue Wohngebäude wurde eine degressive Abschreibung in Höhe von 5 % eingeführt. Diese kann genutzt werden, wenn der Baubeginn zwischen dem 01.10.2023 und dem 30.09.2029 liegt. Beim Erwerb einer Immobilie muss der Kaufvertrag zwischen dem 01.10.2023 und dem 30.09.2029 rechtswirksam geschlossen und die Immobilie bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung erworben werden. Im ersten Jahr können 5 % der Investitionskosten steuerlich geltend gemacht werden und in den folgenden Jahren jeweils 5 % des jeweiligen Restwerts. Die degressive Abschreibung ist nicht auf Dauer verpflichtend; ein Wechsel zur linearen Abschreibung ist möglich.
  • Besteuerungsanteil von Renten: Der Besteuerungsanteil für jeden neuen Renteneintrittsjahrgang steigt rückwirkend ab 2023 nur noch um 0,5 Prozentpunkte (bisher: 1,0 Prozentpunkte). Das bedeutet: Wer 2023 in Rente gegangen ist, muss nicht 83 %, sondern nur 82,5 % der Rente versteuern. Somit erhöht sich der Rentenfreibetrag auf 17,5 %. Für den Renteneintrittsjahrgang 2024 steigt der Besteuerungsanteil auf 83 %, für den Jahrgang 2025 auf 83,5 %, für den Jahrgang 2026 auf 84 % usw. Die 100 % werden 2058 erreicht – wer ab dann in Rente geht, muss seine komplette Rente versteuern.
  • Altersentlastungsbetrag: Wer neben Alterseinkünften weitere Einkünfte hat (z.B. Zinsen aus Kapitalerträgen, Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung oder Arbeitslohn), profitiert steuerlich vom Altersentlastungsbetrag. Auch dafür wird der Anstieg des Besteuerungsanteils rückwirkend ab 2023 verlangsamt: Statt um 0,8 Pro­zentpunkte pro Renteneintrittsjahrgang erhöht sich der Besteuerungsanteil jährlich nur um 0,4 Pro­zentpunkte.
  • Private Veräußerungsgeschäfte: Gewinne aus Privatverkäufen sind unter bestimmten Umständen steuerpflichtig. Rückwirkend zum 01.01.2024 ist die dabei geltende bisherige Freigrenze von 600 € auf 1.000 € gestiegen. Wer durch private Veräußerungsgeschäfte in einem Kalenderjahr einen Gewinn von weniger als 1.000 € erzielt, muss diesen nicht versteuern.
  • Berufskraftfahrerpauschale: Berufskraftfahrer können eine Pauschale für Übernachtungen in der Lkw-Schlafkabine ansetzen. Rückwirkend zum 01.01.2024 ist diese von 8 € auf 9 € pro Übernachtung gestiegen.
  • Privatnutzung von Elektroautos: Wer als Arbeitnehmer ein dienstliches Elektroauto ohne CO2-Emissionen auch privat nutzen darf, muss effektiv nur 0,25 % des Bruttolistenpreises versteuern – statt 1,0 % bei Verbrennerautos. Bisher war das nur bei Fahrzeugen mit einem Bruttolistenpreis von höchstens 60.000 € möglich. Diese Grenze ist auf 70.000 € gestiegen und gilt für alle Elektrofirmenwagen, die nach dem 31.12.2023 angeschafft werden. Für Hybridfahrzeuge mit einer Mindestreichweite von 80 km gilt das Gleiche.

Die wichtigsten umsatzsteuerlichen Neuerungen, die das Wachstumschancengesetz bringt, sind die Folgenden:

  • E-Rechnung: Alle Unternehmen werden in einem zeitlich gestuften Verfahren gesetzlich verpflichtet, im Geschäftsverkehr untereinander elektronische Rechnungen zu verwenden. Alle Unternehmen müssen ab dem 01.01.2025 elektronische Rechnungen empfangen und archivieren können.
  • Ist-Besteuerung: Die Grenze für die Anwendung der Ist-Besteuerung wurde von 600.000 € auf 800.000 € angehoben.
  • Umsatzsteuer-Voranmeldungen: Ab dem Besteuerungszeitraum 2025 wird der Schwellenwert zur Befreiung von der Abgabe von vierteljährlichen Umsatzsteuer-Voranmeldungen von 1.000 € auf 2.000 € (Steuer im Vorjahr) angehoben.

Gemischtes aus der Steuerwelt


Nutzungsersatz nach widerrufenem Verbraucherdarlehensvertrag

Gute Nachrichten für Kreditnehmer: Wenn sie einen Verbraucherdarlehensvertrag widerrufen, der von der Bank rückabgewickelt wird, unterliegt der von der Bank gezahlte Nutzungsersatz nicht der Einkommensteuer. Dies geht aus einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs hervor. Der Nutzungsersatz ist kein steuerbarer Kapitalertrag.

Gestreckte Versteuerung bei Nutzungsüberlassung

Einnahmen, die für eine Nutzungsüberlassung von mehr als fünf Jahren im Voraus bezogen werden, dürfen gestreckt versteuert werden. Der Zahlungsempfänger kann das Entgelt entweder sofort im Jahr des Zuflusses voll versteuern oder aber gleichmäßig über den Vorauszahlungszeitraum verteilen. Die Steuerlast entsteht so erst schrittweise und zeitversetzt. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass eine gestreckte Versteuerung zwar nicht voraussetzt, dass zum Zeitpunkt der Vorauszahlung bereits die genaue Dauer der Nutzungsüberlassung vereinbart ist. Zumindest muss aber die Dauer der Nutzungsüberlassung bestimmbar sein (z.B. im Wege einer Schätzung).

Übermittlung von Kontoständen an den deutschen Fiskus ist legitim

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Übermittlung von Kontoständen an das Bundeszentralamt für Steuern durch die OECD-Part­nerstaaten verfassungsgemäß ist. Durch die Datenübermittlung werde zwar in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung eingegriffen, dies diene aber dem legitimen Zweck, die grenzüberschreitende Steuerhinterziehung zu bekämpfen.

Wenn die Umsatzsteuer in Rechnungen falsch ausgewiesen ist

Das Bundesfinanzministerium hat eine Vereinfachungsregelung zum falschen Ausweis der Umsatzsteuer in für Endverbraucher bestimmten Rechnungen getroffen. Danach entsteht keine Steuerschuld, wenn der Unternehmer

  • eine Leistung tatsächlich ausgeführt,
  • die Leistung nachweislich an einen Endverbraucher (Nichtunternehmer bzw. Unternehmer, der die Leistung für den nichtunternehmerischen Bereich empfängt) erbracht und
  • in einer Rechnung die Steuer überhöht ausgewiesen

hat. Diese Grundsätze gelten auch für einen unberechtigten Steuerausweis durch Kleinunternehmer.

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