Abstract
In unserer monatlichen Steuerinfo 2024 für den Monat Juli informieren wir Sie über die Abzugsfähigkeit von Fort- und Weiterbildungskosten sowie über weitere spannende Inhalte aus der Steuerwelt. Bis wann kann etwa die Inflationsausgleichsprämie noch gezahlt werden?
Fort- und Weiterbildungskosten
Fort- und Weiterbildungen sind gute Investitionen in die eigene berufliche Zukunft und wirken sich auch in der Einkommensteuererklärung günstig aus. Kosten, die für Fachseminare, Lehrgänge, Kongresse und Ähnliches anfallen, sind in der Regel in unbegrenzter Höhe absetzbar. Arbeitnehmer können Fort- und Weiterbildungskosten als Werbungskosten abziehen, wenn der Arbeitgeber die Kosten nicht übernimmt. Arbeitnehmern wird allerdings eine Werbungskostenpauschale von aktuell 1.230 € pro Jahr gewährt – auch, wenn tatsächlich keine Kosten angefallen sind. Freiberufler, Gewerbetreibende sowie Land- und Forstwirte können Fort- und Weiterbildungskosten als Betriebsausgaben abziehen; für sie gibt es im Regelfall keine abzugsfähige Pauschale.
Damit eine Fortbildung steuerlich anerkannt wird, muss sie dazu geeignet sein, die „berufliche Handlungsfähigkeit zu erhalten und anzupassen oder zu erweitern und beruflich aufzusteigen“ – so regelt es das Berufsbildungsgesetz. Eine Weiterbildung kann dagegen auch die Umschulung zu einem neuen Beruf sein. Im Ergebnis muss eine Fortbildung oder Weiterbildung die berufliche Qualifikation fördern. Grundsätzlich können auch Sprachkurse abgesetzt werden, wenn sie mit der aktuellen oder angestrebten zukünftigen Berufstätigkeit zusammenhängen (z.B. Fachsprachkurse).
Zu den abzugsfähigen Fort- und Weiterbildungskosten zählen grundsätzlich sämtliche Kosten, die mit der Fort- oder Weiterbildung zusammenhängen. Neben den Lehrgangs- oder Seminarkosten sind dies vor allem die Kosten für Fachliteratur und Reisekosten. Auch Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer bzw. Homeoffice zählen dazu. Als Reisekosten sind insbesondere die Fahrtkosten zu berücksichtigen. Hier können entweder die tatsächlichen Kosten, zum Beispiel für ein Zugticket, oder eine Pauschale von 0,30 € pro gefahrenen Kilometer angesetzt werden.
Daneben können Verpflegungsmehraufwendungen in Höhe von 14 € pro Tag für mehr als acht Stunden oder 28 € pro Tag für 24 Stunden Abwesenheit von zu Hause sowie Übernachtungskosten geltend gemacht werden. Findet die Fort- oder Weiterbildung online statt und ist die Teilnahme von zu Hause aus möglich, kann eine Homeoffice-Pauschale von aktuell 6 € pro Tag für maximal 210 Tage pro Jahr steuerlich anerkannt werden.
Gemischtes aus der Steuerwelt
Inflationsausgleichsprämie kann noch bis Ende 2024 gezahlt werden
Bis zum 31.12.2024 können Arbeitgeber ihren Beschäftigten noch eine steuerfreie Inflationsausgleichsprämie von bis zu 3.000 € auszahlen. Arbeitgeber können frei entscheiden, in welcher Höhe sie eine Inflationsausgleichsprämie gewähren, solange sie in Summe höchstens 3.000 € pro Arbeitnehmer beträgt. Auch eine ratierliche Auszahlung ist erlaubt. Wer Arbeitnehmern seit dem 26.10.2022 bereits eine Inflationsausgleichsprämie gezahlt hat, die in Summe pro Arbeitnehmer unter 3.000 € liegt, kann bis zum 31.12.2024 also noch steuerfreie (Rest-)Zahlungen leisten.
Höchstbetrag: Zweitwohnungsteuer bei doppelter Haushaltsführung
Arbeitnehmer, die aus beruflichen Gründen einen doppelten Haushalt im Inland unterhalten, dürfen die Kosten für ihre Wohnung am Beschäftigungsort mit maximal 1.000 € pro Monat als Werbungskosten abziehen. Unter diesen Höchstbetrag fallen zum Beispiel Mietzahlungen, Nebenkosten, Pkw-Stellplatzmieten sowie Reinigungs- und Renovierungskosten für die Zweitwohnung. Der Bundesfinanzhof hat jetzt entschieden, dass unter diese 1.000-€-Grenze auch die Zweitwohnungsteuer fällt, die für die Wohnung am Beschäftigungsort gezahlt wird.
Altkassen: Hinzuschätzungen des Finanzamts mit Augenmaß
Wenn Betriebe der Bargeldbranche steuerlich geprüft werden, richtet der Prüfer des Finanzamts sein Augenmerk insbesondere auf die Kassenführung. Stellt sie sich als nicht ordnungsgemäß heraus, muss der geprüfte Unternehmer regelmäßig mit Hinzuschätzungen und teils hohen Steuernachzahlungen rechnen. Eine Vollschätzung unter vollständiger Verwerfung der Gewinnermittlung des Bargeldbetriebs ist aber nur zulässig, wenn die festgestellten Mängel gravierend sind.
Laut Bundesfinanzhof führt der Einsatz einer manipulierbaren Altkasse zwar zu einem formellen Mangel, dieser muss aber für sich als gering eingestuft werden, da alte Kassensysteme zu ihrer Zeit verbreitet und akzeptiert waren.
Abschreibung: Wohnungsneubau ist jetzt schneller refinanzierbar
Das Wachstumschancengesetz ermöglicht der degressiven Abschreibung für Wohngebäude ein Comeback. Im Folgenden erhalten Sie einen Überblick über die Neuregelung.
- Die degressive Abschreibung gilt ausschließlich für neugebaute bzw. im Jahr der Fertigstellung erworbene Wohngebäude und Wohnungen in der EU/im EWR.
- Im ersten Jahr können 5 % der Investitionskosten und in den Folgejahren jeweils 5 % des Restwerts steuerlich geltend gemacht werden.
- Ein Wechsel zur linearen Abschreibung ist möglich.
- Der Baubeginn des Wohngebäudes muss zwischen dem 01.10.2023 und dem 30.09.2029 (Sechsjahreszeitraum) liegen.
- Entscheidendes Kriterium für die Gewährung der degressiven Abschreibung ist nicht der Bauantrag, sondern der angezeigte Baubeginn.
- Beim Erwerb einer Immobilie muss der Vertrag zwischen dem 01.10.2023 und dem 30.09.2029 rechtswirksam geschlossen werden. Die Immobilie muss bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung erworben werden.
- Die degressive Abschreibung ist zudem mit der Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau kombinierbar. Begünstigt werden dabei Neubauten mit dem energetischen Gebäudestandard EH40/QNG, bei denen eine Baukostenobergrenze von 5.200 €/qm eingehalten wird und die Anschaffungs-/Herstellungskosten 4.000 €/qm nicht übersteigen.
Neues Informationsblatt zur Steuerbefreiung bei Photovoltaikanlagen
Ende 2022 wurden steuerliche Maßnahmen zur Förderung des Ausbaus von Photovoltaikanlagen beschlossen. Viele Betreiber sind jedoch weiterhin unsicher, ob ihre Anlage vollständig als steuerfrei zu behandeln ist oder die Steuerfreiheit nur die Einkommensteuer oder die Umsatzsteuer betrifft. Das Finanzministerium Thüringen hat daher in einem Informationsblatt die steuerlichen Regeln zum Betrieb solcher Anlagen zusammengefasst. Nutzen Sie unser Beratungsangebot zu den umsatz- und einkommensteuerlichen Regeln!
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