Abstract

In unserer monatlichen Steuerinfo 2024 für den Monat Oktober informieren wir Sie über über das Steuerfortentwicklungsgesetz sowie über weitere spannende Inhalte aus der Steuerwelt. Können etwa Balkonkraftwerke steuerfrei betrieben werden?


Steuerfortentwicklungsgesetz

Die Bundesregierung hat sich in ihren Haushaltsgesprächen darauf verständigt, die Bürger weiter zu entlasten. Hierzu hat das Kabinett das Steuerfortentwicklungsgesetz auf den Weg gebracht, das ab 2025 spürbar für Entlastungen sorgen soll. Auch Unternehmen und gemeinnützige Organisationen sollen profitieren. Die geplanten Maßnahmen im Überblick:

  • Für 2025 und 2026 sollen die Grund- und Kinderfreibeträge deutlich erhöht werden. Der steuerliche Grundfreibetrag – also das Einkommen, bis zu dem keine Einkommensteuer gezahlt werden muss – liegt aktuell bei 11.604 € und soll 2025 auf 12.084 € und 2026 auf 12.336 € steigen. Gleichzeitig soll auch der steuerliche Kinderfreibetrag angehoben werden, und zwar von aktuell 9.312 € auf 9.600 € im Jahr 2025 und 9.756 € im Jahr 2026.
  • 2025 und 2026 soll die Freigrenze beim Solidaritätszuschlag steigen und der Einkommensteuertarif erneut an die Inflation angepasst werden. Das bedeutet: Löhne und Gehälter werden nicht höher besteuert, wenn ihr Anstieg nur die höheren Preise ausgleichen soll.
  • Das Kindergeld soll 2025 von 250 € auf 255 € monatlich steigen, 2026 auf 259 €.
  • Für Unternehmen sollen Impulse durch verbesserte Abschreibungsmöglichkeiten und die Ausweitung der Forschungsförderung gesetzt werden.
  • Ab 2030 soll die Steuerklassenkombination III und V abgeschafft und in das Faktorverfahren der Lohnsteuerklasse IV überführt werden. Das Splittingverfahren bleibt Ehe- und Lebenspartnern aber auch in Zukunft erhalten. Mit dem Faktorverfahren kann die steuermindernde Wirkung des Ehegattensplittings bereits beim monatlichen Lohnsteuerabzug individuell berücksichtigt werden.
  • Steuerbegünstigte Organisationen sollen sich künftig außerhalb ihres Zwecks gelegentlich zu tagespolitischen Ereignissen äußern dürfen, ohne hierdurch ihre Steuerbegünstigung zu verlieren. Außerdem erhalten gemeinnützige Organisationen mehr Zeit, um ihre Mittel (z.B. Spenden) zu verwenden, und mehr Flexibilität, wenn sie Photovoltaikanlagen anschaffen oder betreiben.

Gemischtes aus der Steuerwelt


Ehrenamt: Aufsichtsratstätigkeit bei kommunaler GmbH ist begünstigt

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Ehrenamtspauschale (840 € pro Jahr) auch für Gelder beansprucht werden kann, die für eine ehrenamtliche Tätigkeit als Aufsichtsrat einer kommunalen GmbH gezahlt werden.

Umrüstung auf Wärmepumpen kann steuerlich gefördert werden

Der Einbau von Wärmepumpen in Neu- und Bestandsbauten wird über Förderprogramme der Kreditanstalt für Wiederaufbau subventioniert. Der Fördersatz für Wärmepumpen liegt zwischen 30 % und maximal 70 %.

Wer in Wohngebäuden auf eine Wärmepumpe umsteigt, kann alternativ unter bestimmten Vor­aussetzungen eine Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen nutzen. Über drei Jahre verteilt lassen sich dann wie folgt Steuern sparen: Im Jahr des Abschlusses der Sanierungsmaßnahme sowie im darauffolgenden Jahr ist eine Steuerermäßigung von jeweils 7 % der Kosten möglich (jeweils höchstens 14.000 €), im letzten Jahr nochmals eine Ermäßigung von 6 % der Kosten (höchstens 12.000 €). Nutzen Sie unser Beratungsangebot zu den Voraussetzungen der Steuerermäßigung!

Balkonkraftwerke lassen sich steuerfrei betreiben

Wer ein Balkonkraftwerk installiert, muss sich keine Sorgen um eine etwaige Steuerpflicht machen. Rückwirkend seit 2022 sind die private Nutzung des Stroms aus kleinen Photovoltaikanlagen und Einnahmen aus der Einspeisevergütung von der Einkommen- und der Gewerbesteuer befreit. Diese Steuerbefreiung gilt für Anlagen, deren Nennleistung 30 kWp bei Einfamilienhäusern und 15 kWp bei Mehrfamilienhäusern pro Wohnung nicht übersteigt. Diese Grenzen erreichen Balkonkraftwerke nicht: Eine Nennleistung von 1 kWp entspricht 1.000 Watt. Weil Balkonkraftwerke nur bis 2.000 Watt erlaubt sind, können sie 15 oder 30 kWp nicht überschreiten.

Wer für den erzeugten Strom des Balkonkraftwerks einen Zähler einbaut und gegen Bezahlung ins öffentliche Netz einspeist, muss für diese Einspeisevergütung grundsätzlich eine Umsatzsteuerpflicht beachten. Bei Minisolaranlagen greift aber in der Regel die Kleinunternehmerregelung, dann ist dennoch keine Umsatzsteuer zu entrichten. Kleinunternehmer ist man, wenn der Umsatz der Photovoltaikanlage im Anschaffungsjahr nicht höher als 22.000 € und im Folgejahr voraussichtlich nicht höher als 50.000 € sein wird.

Wirtschafts-Identifikationsnummer wird ab dem 01.11.2024 vergeben

Das Bundesfinanzministerium hat kürzlich den Entwurf einer Verordnung veröffentlicht, die die Zuteilung der Wirtschafts-Identifikationsnummern (W-IdNr.) an Unternehmen aller Rechtsformen in Deutschland regelt. Die W-IdNr. wird auf Anforderung der zuständigen Finanzbehörde vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) vergeben. Mit der W-IdNr. soll eine eindeutige Identifizierung im Besteuerungsverfahren sichergestellt und die Kommunikation zwischen den wirtschaftlich Tätigen und den Behörden vereinfacht werden.

Die Vergabe der W-IdNr. soll zum 01.11.2024 beginnen und in mehreren Stufen bis 2026 abgeschlossen sein. Die Nummer besteht aus den Buchstaben „DE“ gefolgt von neun Ziffern und übernimmt die Aufgaben der bisherigen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.). Wer schon eine USt-IdNr. hat, soll diese ab dem 30.09.2024 auch als W-IdNr. verwenden können. Wirtschaftlich Tätigen ohne USt-IdNr., aber mit umsatzsteuerlicher Erfassung (bzw. Befreiung als Kleinunternehmer) und ELSTER-Benutzerkonto wird das BZSt eine W-IdNr. zuweisen und elek­tronisch mitteilen. Alle anderen wirtschaftlich Tätigen erhalten ihre W-IdNr. später.

Freigrenze für Geschenke wurde ab 2024 auf 50 € erhöht

Mit Wirkung zum 01.01.2024 hat der Gesetzgeber die Freigrenze für den Betriebsausgabenabzug von Geschenken von bisher 35 € auf 50 € angehoben. Vor diesem Hintergrund hat das Bundesfinanzministerium den Umsatzsteuer-Anwendungs­erlass angepasst.

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