Abstract

In unserer monatlichen Steuerinfo 2025 für den Monat Mai informieren wir Sie darüber, ob Edelmetalle als Sachbezug oder als Bargeld gelten sowie weitere spannende Inhalte aus der Steuerwelt.


Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastungen

Wer anderen Personen Unterhalt zahlt, kann die Ausgaben unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastungen von der Einkommensteuer absetzen. Seit 2025 gilt aber ein Barzahlungsverbot – Unterhaltsbeträge müssen zur steuerlichen Anerkennung seitdem per Überweisung auf das Konto des Unterhaltsempfängers geleistet werden. Eine Ausnahme bilden Sachleistungen, also sogenannter Naturalunterhalt (z.B. mietfreies Wohnen). Da in solchen Fällen kein Geld fließt, kann der Wert der Sachleistung oder zumindest ein Teil davon unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne dieses Überweisungserfordernis abgesetzt werden.

Unterhaltszahlungen sind bis zur Höhe des Grundfreibetrags als außergewöhnliche Belastungen absetzbar; dieser liegt für 2025 bei 12.096 €. Für 2024 lag der Grundfreibetrag bei 11.784 €. Beiträge in die Kranken- und Pflegeversicherung können zusätzlich berücksichtigt werden. Eine zumutbare Belastung (Eigenanteil) wird von Unterhaltsleistungen nicht abgezogen.

Unterhaltszahlungen an Ex-Partner können als Ehegattenunterhalt abgesetzt werden. Dies kann der Trennungsunterhalt für die Zeit zwischen Trennung und Scheidung sein oder der nacheheliche Unterhalt. Steuerlich absetzen lassen sich diese Ausgaben entweder als außergewöhnliche Belastungen oder als Sonderausgaben. Hierfür muss in beiden Fällen aber eine rechtliche Unterhaltsverpflichtung bestehen.

Will man die Unterhaltszahlungen an den/die Ex als Sonderausgaben geltend machen, lassen sich bis zu 13.805 € von der Steuer absetzen. Allerdings müssen dafür spezielle Voraussetzungen er-

füllt sein: Der Unterhaltsempfänger muss der Vorgehensweise mit einer Unterschrift auf der Anlage U der Einkommensteuererklärung zustim­men. Den erhaltenen Unterhalt muss er in der Einkommensteuererklärung als sonstige Einkünfte versteuern. Dieses sogenannte Realsplitting lohnt sich nur, wenn die steuerlichen Vorteile durch den Sonderausgabenabzug größer sind als die Steuermehrbelastung beim Empfänger des Unterhalts.

Unterhaltszahlungen für ein Kind sind nur absetzbar, wenn für das Kind kein Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag mehr besteht.

Gemischtes aus der Steuerwelt


Krankenkassenbonus: Bescheinigung anfordern!

Viele Krankenkassen bieten Bonusprogramme an, mit denen sie gesundheitsbewusstes Verhalten ihrer Versicherten finanziell belohnen – der Bonus kann 150 € im Jahr oder sogar mehr betragen. Steuerlich gesehen sind Bonuszahlungen aber nur bis zu 150 € unbeachtlich. Beträgt eine Bonuszahlung mehr als 150 €, mindert der darüber hinausgehende Betrag direkt die abziehbaren Sonderausgaben, da das Finanzamt erst einmal von einer Beitragsrückerstattung ausgeht. Dies kann der Steuerzahler aber verhindern, indem er seine Krankenkasse um eine Bescheinigung bittet. Darin sollte bestätigt werden, dass

  • die über 150 € hinausgehenden Bonuszahlungen auf Gesundheitsmaßnahmen entfallen, die nicht im Basisversicherungsschutz enthalten sind oder der Förderung gesundheitsbewussten Verhaltens dienen und
  • diese Leistungen von der versicherten Person privat finanziert wurden.

Erstattungszinsen: Finanzbehörden weisen Einsprüche zurück

Wenn Steuerzahler eine Steuererstattung vom Finanzamt erhalten, zahlt es ihnen zusätzlich Erstattungszinsen, sofern nach Ablauf des betreffenden Steuerjahres bereits mehr als 15 Monate verstrichen sind. Ab diesem Zeitpunkt verzinst sich der Erstattungsbetrag mit 1,8 % pro Jahr. Wer Erstattungszinsen erhält, muss diese im Jahr des Zuflusses als Kapitaleinkünfte (Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art) versteuern. In zahlreichen Gerichtsverfahren wurde darum gerungen, ob dies recht- bzw. verfassungsmäßig ist.

Sämtliche Verfahren vor dem Bundesfinanzhof und dem Bundesverfassungsgericht sind zu Lasten der Steuerzahler ausgegangen. Daraufhin haben die obersten Finanzbehörden der Länder nun eine Allgemeinverfügung erlassen. Danach werden alle am 20.02.2025 anhängigen Einsprüche zurückgewiesen, mit denen ein Grundrechtsverstoß bei der Besteuerung von Erstattungszinsen geltend gemacht wurde. Das gilt auch für am 20.02.2025 anhängige Anträge auf Aufhebung oder Änderung einer Festsetzung oder Feststellung außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens.

Einordnung: Gelten Edelmetalle als Sachbezug oder als Bargeld?

Die Inanspruchnahme der monatlichen Sachbezugsfreigrenze von 50 € und die Möglichkeit einer Pauschalbesteuerung mit 30 % setzen voraus, dass die Zuwendung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer ein Sachbezug und keine Geldleistung ist. Kein Sachbezug, sondern eine Geldleistung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber ein in Deutschland gültiges gesetzliches Zahlungsmittel oder Zahlungen in einer gängigen, frei konvertiblen und in Deutschland handelbaren ausländischen Währung erhält.

In der Praxis herrscht Unsicherheit, wie Edelmetalle in diesem Zusammenhang zu qualifizieren sind. Hier kann Entwarnung gegeben werden: Laut Finanzverwaltung handelt es sich bei Edelmetallen nicht um in Deutschland gültige gesetzliche Zahlungsmittel. Unter anderem mit Silber und Gold sind „Barzahlungen“ nicht möglich. Somit handelt es sich bei der Hingabe von Silber, Gold oder Platin nicht um Geldleistungen, sondern um Sachbezüge. Entsprechendes gilt für die Einräumung von Bruchteils- bzw. von Miteigentumsanteilen an derartigen Metallen.

Wann sind Einzahlungen in die Erhaltungsrücklage abziehbar?

Zahlen Vermieter einer Wohnung in die Erhaltungsrücklage der Eigentümergemeinschaft (z.B. über das monatliche Hausgeld) ein, dürfen sie diese Zahlung zum Zeitpunkt der Einzahlung noch nicht als Werbungskosten absetzen. Das geht aus einem Urteil des Bundesfinanzhofs hervor. Abziehbare Werbungskosten liegen demnach erst vor, wenn Erhaltungsaufwendungen aus der Rücklage finanziert werden – steuerlich maßgeblich ist also der Zeitpunkt der Mittelentnahme.

Grundstückskauf bei unrichtigem Steuerausweis des Voreigentümers

Der Bundesfinanzhof hat sich mit einem Investor befasst, der Mietobjekte erwirbt und damit in laufende Mietverträge mit unrichtigem Steuerausweis eintritt. Er hat entschieden, dass ein vom Voreigentümer veranlasster, unrichtiger Steuerausweis in den Mietverträgen nicht dem Neuerwerber zugerechnet werden kann. Er muss diese Steuer somit nicht zurückzahlen.


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