Steueränderungen 2019 Teil I
Unsere Steuerfachkräfte wie Steuerberater, Buchhalter und Wirtschaftsprüfer hier bei der ALLTREU Ludwigshafen müssen sich bezüglich des Steuerrechtes laufend informieren. Dabei gilt jedoch, dass neue Steuergesetze vor allem auch Selbstständige, Unternehmer, Freiberufler, sowie Angestellte in gleichem Maße betreffen. Um Ihnen einen Überblick über die wichtigsten geplanten Steueränderungen 2019 zu präsentieren, haben wir nun folgend die wichtigsten Punkte für Sie zusammengefasst:
Änderungen im Umsatzsteuergesetz
1. Anpassungen für Geschenkgutscheine
Die Umsatzbesteuerung von Gutscheinen soll EU-weit harmonisiert werden. Deshalb passte der Gesetzgeber im Rahmen der Steueränderungen 2019 die Regelungen mit Blick auf die Vorgaben der Gutschein-Richtlinie (EU) 2016/1065 an. Die neue Richtlinie definiert nun folgend verschiedene Gutschein-Typen und zwar Einzweck- und Mehrzweckgutscheine. Dadurch soll die umsatzsteuerliche Behandlung von Gutscheinen nun in der MwStSystRL umfassend und klar genug geregelt sein.
Die Richtlinie (EU) 2016/1065 v. 27.6.2016 definiert die Begriffe „Gutschein“, „Einzweck-Gutschein“ und „Mehrzweck-Gutschein“, um dadurch eine Klassifikation zu ermöglichen, als auch um deren umsatzsteuerliche Behandlung zu regeln.
Ein „Gutschein“ ist ein Instrument, bei dem die Verpflichtung besteht, es als Gegenleistung oder Teil einer solchen für eine Lieferung von Gegenständen oder eine Erbringung von Dienstleistungen anzunehmen und bei dem die zu liefernden Gegenstände oder zu erbringenden Dienstleistungen oder die Identität der möglichen Lieferer oder Dienstleistungserbringer entweder auf dem Instrument selbst oder in damit zusammenhängenden Unterlagen, einschließlich der Bedingungen für die Nutzung dieses Instruments, angegeben sind.
Ein „Einzweck-Gutschein“ ist ein Gutschein, bei dem der Ort der Lieferung der Gegenstände oder der Erbringung der Dienstleistungen, auf die sich der Gutschein bezieht, und die für diese Gegenstände oder Dienstleistungen geschuldete Mehrwertsteuer zum Zeitpunkt der Ausstellung des Gutscheins feststehen. .
Der „Mehrzweckgutschein“ ist demnach ein Gutschein, bei dem es sich nicht um einen Einzweck-Gutschein handelt.
Getrennt dieser juristischen Definition hat damit diese neue Einteilung für Sie folgende steuerliche Rechtsfolgen:
Wird ein Einzweck-Gutschein durch einen Steuerpflichtigen, der im eigenen Namen handelt, übertragen, gilt dies als Lieferung der Gegenstände oder Erbringung der Dienstleistungen, auf die sich der Gutschein bezieht. Die spätere (eigentliche) Leistungserbringung (Einlösung) ist dann nicht mehr steuerbar.
Umgekehrt verhält es sich bei Mehrzweck-Gutscheinen; hier ist statt der Übertragung die spätere Ausführung der Leistung steuerbar.
2. Änderungen im Online Handel
Eine der wichtigsten Steueränderungen 2019 forciert den Steuerbetrug in Online Handel. Mit der Einführung der §§ 22f und 22e Umsatzsteuergesetz (UStG) gelten ab dem 1. Januar 2019 neue Aufzeichnungspflichten für Betreiber von elektronischen Marktplätzen. Damit sollen künftig Umsatzsteuerausfälle beim Handel mit Waren auf elektronischen Marktplätzen im Internet verhindert werden.
Betreiber von Online-Marktplätzen haften mit der Einführung der neuen Paragrafen für die Umsatzsteuer der Händler, die ihre Plattform nutzen. Dies bedeutet, dass Plattformbetreiber in Deutschland folgend dadurch verpflichtet sind die Daten ihrer Händler aufzuzeichnen, um diese bei Bedarf an das Finanzamt zu übermitteln. Die Händler hingegen müssen dem Marktplatzbetreiber auf Nachfrage ihre steuerliche Umsatzregistrierung offenlegen. Kommt der Betreiber der Online Plattform diesen Pflichten nicht nach, muss er dafür aufkommen, wenn die jeweiligen Händler ihre Umsatzsteuer nicht bezahlt.
Teil II der neuen Steueränderungen finden Sie hier
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