In Fortführung des bereits veröffentlichten Teil I der geplanten Steueränderungen 2019, erfolgt nun Teil II mit den wichtigsten Änderungen für das Jahr 2019.

Änderungen im Körperschaftsteuergesetz

 

1. Verlustabzugsregelung bei Körperschaften gem. § 8c KStG

Seit der Einführung im Jahr 2008 hat sich beinahe jegliche  nationale und europäische steuergerichtliche Instanz mit § 8c KStG auseinandergesetzt. Zuletzt geschah dies insbesondere durch das BVerfG (Beschluss vom 29.03.2017 – 2 BvL 6/11, RS1239057) sowie den EuGH (Urteil vom 28.06.2018 – Rs. C-203/16 P, RS1274432).

Inhalt dieser Norm lautete vereinfacht ausgedrückt, dass nach § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG steuerliche Verlustvorträge einer Körperschaft anteilig untergehen, wenn deren Anteile innerhalb von fünf Jahren zu mehr als 25% bis zu 50% übertragen werden. Desweiterem galt, dass wenn innerhalb von fünf Jahren mehr als 50% der Anteile an einer Körperschaft übertragen werden, nach § 8c Abs. 1 Satz 2 KStG vorhandene Verlustvorträge vollständig untergehen.

Das BVerfG hat in seiner Entscheidung die Vorschrift des § 8c Satz 1 bzw. Abs. 1 Satz 1 KStG mindestens für den Zeitraum vom 01.01.2008 bis zum 31.12.2015 als verfassungswidrig eingestuft und den Gesetzgeber dazu verpflichtet, spätestens bis zum 31.12.2018 eine Neufassung zu verabschieden, da andernfalls die Nichtigkeit der Vorschrift ab 01.01.2008 droht.

Der § 8c KStG weist nun in seiner geänderten neuen Fassung nur noch einen Grundtatbestand auf. Dieser bezeichnet den vollständigen Verlustuntergang bei Übertragung von mehr als 50% der Anteile an einer Körperschaft innerhalb von fünf Jahren. Daraus ergibt sich, dass die Verluste nicht mehr anteilig untergehen, wenn innerhalb von fünf Jahren mehr als 25% bis zu 50% der Anteile übertragen werden.

Regelungsformell wurde daher der aktuelle § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG gestrichen und der aktuelle Satz 2 der Vorschrift ist an seine Stelle gerückt.

Bezüglich der steuerlichen Rechtsfolgen bringt die Neufassung des § 8c KStG positive Nachrichten für Unternehmen, denen die Verluste auf Basis von schädlichen Anteilsübertragungen seit 2008 anteilig gekürzt wurden und deren Veranlagungen noch nicht bestandskräftig geworden sind. Hingegen wird die Änderung von bereits bestandskräftigen Steuerbescheiden regelmäßig ausscheiden.

 

Weitere Änderungen

 

1. Anpassungen bei der Reisekostenabrechnung

Der Bundesrat hat am 19.10.2018 der „Zehnten Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung“ zugestimmt. Damit stehen die Sachbezugswerte für Verpflegung und Unterkunft, die am 01.01.2019 in Kraft treten werden, fest. Damit passt der Gesetzgeber die Werte für die Sachbezüge der Entwicklung von Verbraucherpreisen an.

Als Sachbezugswerte werden die Ausgaben für Verpflegung und Unterkunft, die während einer Betriebs- oder Dienstreise anfallen, bezeichnet. Mit der Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung erhöhen sich ab 2019 die Beträge für Unterkunft und Verpflegung, die im Rahmen einer Reisekostenabrechnung steuerlich geltend gemacht werden können.

Die steuerlich absetzbaren Beträge im Rahmen der Verpflegung steigen pro Monat von bisher 246 Euro auf 251 Euro.

Das Frühstück kann statt wie bisher mit 1,73 Euro nunmehr bis zu 1,77 Eurosteuerlich abgesetzt werden.

Analog können für Mittag- und Abendessen nun 3,30 Euro statt der bisher 3,23 Euro geltend gemacht werden.

Der Monatswert für Übernachtung oder Miete erhöht sich auf 231 Euro anstatt der bisherigen 226 Euro.

2. Steuerentlastung für Familien

Mit dem so genannten „Gesetz zur Stärkung und steuerlichen Entlastung der Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen“ – kurz Familienentlastungsgesetz – soll  die finanzielle Situation von Familien verbessert werden. Das Familienentlastungsgesetz gehört zu den zentralen Steueränderungen 2019 und umfasst einige zentrale Änderungspunkte:

Erhöhung des Kindergelds

Das Kindergeld wird zum 1. Juli 2019 für jedes Kind um 10 Euro erhöht. Für das erste und zweite Kind erhalten Eltern dann 204 Euro, für das dritte Kind 210 Euro und für jedes weitere Kind 235 Euro.

Anstieg des Kinderfreibetrags

Gleichfalls wird auch der steuerlich Kinderfreibetrag durch den Gesetzgeber in zwei Schritten angehoben. Zum 1. Januar 2019 steigt der Freibetrag von bisher 7.428 Euro auf nunmehr 7.620 Euro. Im darauffolgenden Jahr erhöht sich der Kinderfreibetrag erneut um 192 Euro auf 7.812 Euro.

Anpassung des Grundfreibetrags

Der Grundfreibetrag bezeichnet den Teil des Einkommens von jedem Steuerpflichtigen der in Deutschland nicht der Einkommensteuer unterliegt. Dieser dient zur finanziellen Entlastung aller Bürger, jedoch allen voran Familien mit Kindern. Der steuerliche Grundfreibetrag steigt in zwei Schritten. Beträgt der Grundfreibetrag derzeit 9.000 Euro, steigt er im Jahr 2019 um 168 Euro auf 9.168 Euro. Im Jahr 2020 wird dieser dann noch einmal auf 9.408 Euro erhöht.

 

Teil I der Reihe „Steueränderungen 2019“ finden Sie hier.

 

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