Steuerinfo März 2019

News zu Steuerinfo März 2019

Abstract

 

In unserer monatlichen Steuerinfo 2019 für den Monat März präsentieren wir Ihnen gemischte praktische Hinweise aus den verschiedenen Gebieten des Steuerrechts. Über die Steuerpflicht bei privaten Veräußerungsgeschäften bis hin zu einem neuem Vordruckmuster für Betreiber von elektronischen Marktplätzen ist Vieles für Sie dabei.

Haben Sie schon gewusst?

 

Wer seinen Keller oder Dachboden entrümpelt und den vorgefundenen Hausrat im Internet verkauft, hat als Privatverkäufer in der Regel keine steuerlichen Konsequenzen zu befürchten. Anders sieht es aus, wenn Wertgegenstände wie Schmuck, Kunstgegenstände, Antiquitäten oder Sammlerobjekte innerhalb eines Jahres nach Anschaffung gewinnbringend verkauft werden. Dann erzielt der Privatverkäufer einen steuerpflichtigen Gewinn aus einem privaten Veräußerungsgeschäft. Gewinne bleiben nur steuerfrei, wenn der Gesamtgewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften weniger als 600 € im Kalenderjahr beträgt.

Ein Internethandel kann sich aber von einem regelmäßig steuerfreien Privatverkauf zu einem (steuerpflichtigen) gewerblichen Handel entwickeln. Die Kriterien für diesen „Grenzübertritt“ sind:

  • Dauer und Höhe der Verkaufsaktivitäten
  • Höhe der erzielten Entgelte
  • Regelmäßige Verkäufe über längeren Zeitraum
  • Planmäßiges Tätigwerden
  • Anbieten von Neuware oder vielen gleichartigen Gegenständen
  • Professioneller Auftritt im Internet
  • Verkauf für Dritte

Je mehr dieser Kriterien erfüllt sind, umso wahrscheinlicher liegt ein gewerblicher Handel vor, der beim Finanzamt anzumelden ist. Dann sind folgende steuerliche Konsequenzen zu beachten:

  • Liegen die Umsätze des Vorjahres über 17.500 € brutto und im laufenden Jahr über 50.000€ brutto, wird Umsatzsteuer fällig. Bleiben die Umsätze unter diesen Grenzen, kann der Internethändler die Kleinunternehmerregelung nutzen, so dass er seine Waren ohne Umsatzsteuer verkaufen kann. Ihm bleibt dann aber auch der Vorsteuerabzug
  • Der Gewinn aus Gewerbebetrieb muss in der Regel in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Es gilt aber ein steuerfreier Grundfreibetrag von aktuell 168 € pro Jahr.
  • Liegt der jährliche Gewinn über 24.500 €, fällt Gewerbesteuer an. Diese Steuer ist teilweise auf die Einkommensteuer anrechenbar.

Wer die Merkmale der Gewerblichkeit erfüllt, sollte frühzeitig mit offenen Karten spielen und seine Umsätze und Gewinne beim Fiskus angeben. Da die Finanzbehörden spezielle Analyseprogramme einsetzen, lassen sich Internetverkäufe im großen Stil kaum verheimlichen. Werden gewerbliche Händler enttarnt, drohen ihnen erhebliche Steuernachzahlungen und Zinsforderungen sowie Verfahren wegen Steuerhinterziehung.

 

Praktische Hinweise

 

Aussetzung der Vollziehung wegen 6%iger Zinshöhe nun ab April 2012

Steuernachzahlungen sind ein leidiges Thema, zumal eine Nachzahlung zuzüglich Zinsen an den Fiskus zu entrichten ist. Leider berechnen sich Steuerzinsen nicht nach dem (aktuellen) Marktzinssatz, sondern der Zinssatz ist schon lange gesetzlich auf 6 % jährlich festgelegt. Der Bundesfinanzhof hat Zweifel an der Verfassungskonformität dieses per Gesetz festgelegten Zinssatzes, weil dessen Höhe realitätsfern sei. Schon im Juni 2018 hatte das Bundesfinanzministerium die Finanzämter angewiesen, auf Antrag Aussetzung der Vollziehung (AdV) für Zinsen ab dem 01.04.2015 zu gewähren. Nun hat es darauf hingewiesen, dass die Finanzämter Anträge auf AdV auch für Zinszeiträume ab dem 01.04.2012 annehmen.

Steuerliche Begleitregelungen zum Brexit sind auf den Weg gebracht

Die Bundesregierung hat am 12.12.2018 den Entwurf eines Gesetzes über steuerliche und weitere Begleitregelungen zum Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der EU, das „Brexit-Steuerbegleitgesetz“, verabschiedet. Für den Fall, dass das Vereinigte Königreich nach dem Brexit für steuerliche Zwecke als Drittstaat zu behandeln wäre, enthält es verschiedene steuerliche (Übergangs-)Regelungen.

Rechnungen: Postalische Erreichbarkeit des Leistenden reicht aus

Als Absenderangabe reicht es für eine Rechnung aus, wenn der leistende Unternehmer eine Anschrift angibt, unter der er postalisch erreichbar ist. Die Angabe der Anschrift, unter der er seine wirtschaftlichen Aktivitäten entfaltet, ist nicht zwingend notwendig. Insofern ist auch eine Rechnung ordnungsgemäß, die eine „Briefkastenanschrift“ enthält. Die Finanzverwaltung setzt diese Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesfinanzhofs nun in allen offenen Fällen um. Der “Umsatzsteuer-Anwendungserlass” wurde entsprechend geändert.

Neues Vordruckmuster für Betreiber von elektronischen Marktplätzen

Betreiber elektronischer Marktplätze haben seit dem 01.01.2019 besondere Pflichten. Sie müssen Angaben von Nutzern aufzeichnen, für deren Umsätze in Deutschland eine Steuerpflicht in Betracht kommt. Dies betrifft alle Lieferungen, die in Deutschland beginnen oder enden, den rein inländischen Verkauf (deutsches Lager an deutsche Kunden) und grenzüberschreitende Verkäufe aus anderen EU-Staaten oder Drittstaaten, die unter den Anwendungsbereichfallen. Ob der Nutzer ein Inländer ist, spielt keine Rolle.

Das Bundesfinanzministerium hat die entsprechenden Vordruckmuster (Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung und Bescheinigung über die Erfassung als Steuerpflichtiger) bekanntgegeben. Die Bescheinigung über die Erfassung als Steuerpflichtiger erteilt das Finanzamt auf Antrag. Betroffene können auch einen formlosen Antrag stellen, der die verlangten Angaben enthält.

Bereitschaft: Zeitzuschlag für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit?

Die Steuerfreiheit von Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschlägen setzt voraus, dass neben dem Grundlohn ein Zuschlag für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt wird. Zuschläge zur Bereitschaftsdienstvergütung sind somit nur steuerfrei, wenn tatsächlich auch eine Bereitschaftsdienstvergütung (als Grundlohn) gezahlt wird. Kann der Bereitschaftsdienst nur durch einen Freizeitanspruch abgegolten werden, ist ein gezahlter Zuschlag zum Bereitschaftsdienst mangels Grundlohns nicht steuerfrei. Eine solche Regelung findet sich zum Beispiel im Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände.

 

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