Abstract

In unserer monatlichen Steuerinfo 2020 für den Monat Januar präsentieren wir Ihnen gemischte praktische Hinweise aus den verschiedenen Gebieten des Steuerrechts. Neben steuerlichen Änderungen zur Umsetzung des Klimaschutzprogrammes 2030 zeigen wir Ihnen außerdem, wie ab 2025 die Grundsteuer zu berechnen ist.

Klimaschutzprogramm 2030

 

Deutschland hat sich gemeinsam mit seinen europäischen Partnern auf ein Verfahren geeinigt, in Europa den Ausstoß von Treibhausgasen bis 2030 um mindestens 40 % gegenüber 1990 zu verringern. Dazu wurden verbindliche europäische Ziele sowie daraus abgeleitet rationale Ziele vereinbart, die bis 2030 erreicht werden sollen. Mit dem am 16.10.2019 vom Bundeskabinett verabschiedeten Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht werden steuerrechtliche Begleitregelungen auf den Weg gebracht. Konkret sieht der Gesetzentwurf folgende Maßnahmen vor:

 

  • Energetische Gebäudesanierungen: Sanierungsmaßnahmen an selbstgenutztem Wohneigentum sollen ab 2020 für einen auf zehn Jahre befristeten Zeitraum durch einen prozentualen Abzug der Kosten von der Steuerschuld gefördert werden. Gefördert werden sollen Einzelmaßnahmen, die auch in bestehenden Gebäudeförderungsprogrammen als förderfähig eingestuft werden (z.B. Wärmedämmung, Erneuerung einer Heizungsanlage). Die Steuerermäßigung beträgt 20 % der Kosten, maximal 40.000 C je Objekt (über drei Jahre verteilt).

 

  • Erhöhung der Entfernungspauschale: Die Pendlerpauschale soll befristet von Anfang 2021 bis Ende 2026 ab dem 21. Entfernungskilometer um 5 Cent auf 35 Cent angehoben werden (ebenso bei Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung).

 

  • Mobilitätsprämie für geringe Einkommen: Wer mit seinem zu versteuernden Einkommen innerhalb des Grundfreibetrags liegt, soll die Möglichkeit erhalten, alternativ zu den erhöhten Entfernungspauschalen von 35 Cent ab dem 21. Entfernungskilometer eine Mobilitätsprämie in Höhe von 14 % dieser erhöhten Pauschale zu wählen. Hierdurch sollen diejenigen entlastet werden, bei denen ein höherer Werbungskosten- oder Betriebsausgabenabzug zu keiner entsprechenden steuerlichen Entlastung führt. Bei Arbeitnehmern gilt dies nur, soweit durch die erhöhten Entfernungspauschalen zusammen mit den übrigen Werbungskosten, die mit den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit zusammenhängen, der Werbungskosten Pauschbetrag überschritten.

 

  • Fernreisen mit der Bahn: Der Umsatzsteuersatz für Fernreisen soll von 19 % auf 7 % gesenkt werden.

 

  • Grundsteuer bei Windenergieanlagen: Für die Gemeinden soll bei der Grundsteuer die Möglichkeit geschaffen werden, einen gesonderten erhöhten Hebesatz auf Sondergebiete für Windenergieanlagen einzuführen.

 

Der Gesetzentwurf wird nun in Bundestag und Bundesrat beraten. Mit einer Verabschiedung des Gesetzes wird noch in diesem Jahr gerechnet.

 

Gemischtes aus der Steuerwelt

 

Gesetzgebung: Grundsteuerreform ist beschlossene Sache

Der Bundesrat hat am 08.11.2019 der Reform der Grundsteuer zugestimmt. Die neuberechnete Grundsteuer soll ab dem 01.01.2025 gelten.

Berechnet wird die Grundsteuer weiterhin in drei Schritten: Wert x Steuermesszahl x Hebesatz. Was sich durch die Reform ändert, ist vor allem die Grundstücksbewertung. Grundstücke werden künftig grundsätzlich nach dem wertabhängigen Modell bewertet: Bei unbebauten Grundstücken sind dafür die von unabhängigen Gutachterausschüssen ermittelten Werte maßgeblich. Bei bebauten Grundstücken werden für die Berechnung der Steuer auch Erträge wie Mieten berücksichtigt. Für Ein- und Zweifamilienhäuser, Mietgrundstücke und Wohnungseigentum wird ein vorgegebener durchschnittlicher Sollertrag in Form einer Nettokaltmiete je qm abhängig von der Lage des Grundstücks angenommen. Bei Geschäftsgrundstücken wird weiterhin das „vereinfachte Sachwertverfahren“ angewandt, das auf die gewöhnlichen Herstellungskosten und den Bodenrichtwert abstellt. Bei der Bewertung land- und fortwirtschaftlicher Betriebe soll es bei einem – jetzt vereinfachten – Ertragswertverfahren bleiben.

Die Bundesländer können die Grundsteuer alternativ nach einem wertunabhängigen Modell berechnen (Öffnungsklausel). Zudem dürfen die Gemeinden für unbebaute, bau­reife Grundstücke einen erhöhten Hebesatz festlegen. Diese „Grundsteuer C“ soll helfen, künftig Wohnraumbedarf schneller zu decken.

 

Schenkungsteuer bei Anschubfinanzierung für Familienmitglieder?

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich mit einer Schweizer Familienstiftung befasst, die einem in Deutschland ansässigen 29-jährigen Begünstigten eine Einmalzahlung in Millionenhöhe zugewandt hatte. Die Stiftungssatzung sieht Unterstützungsleistungen zur Anschubfinanzierung an Familien­ angehörige „in jugendlichen Jahren“ vor. Der BFH hat entschieden, dass die satzungskonforme Zuwendung einer ausländischen Stiftung an einen inländischen Empfänger, der keine Rechte an oder Ansprüche auf Vermögen oder Erträge der Stiftung besitzt, nicht der Schenkungsteuer unterliegt.

 

Vorsteuerabzug aus Umzugskosten von Arbeitnehmern möglich

In einem Streitfall vor dem Bundesfinanzhof (BFH) hatte eine Gesellschaft nach Deutschland versetzten Auslandsmitarbeitern des Konzerns zugesagt, ihnen die anfallenden Kosten für die Wohnungssuche (vor allem die Maklerkosten) zu erstatten. Aus den in Rechnung gestellten Maklerprovisionen machte die Gesellschaft den Vorsteuerabzug geltend. Das Finanzamt lehnte dies ab: Die Kostenübernahme sei arbeitsvertraglich vereinbart gewesen, so dass ein tauschähnlicher Umsatz anzunehmen sei. Der BFH hat dagegen grünes Licht für den Vorsteuerabzug gegeben.

EU-Kommission: Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland

Die EU-Kommission hat Deutschland zum Widerruf einer gerade erst in Kraft getretenen Gesetzesänderung aufgefordert. Nach deutschem Recht haften die Betreiber eines Marktplatzes seit dem 01.10.2019 gesamtschuldnerisch für die Mehrwertsteuer auf Produkte, die von europäischen Unternehmen über den Onlinemarktplatz verkauft werden, sofern sie von Deutschland aus verbracht bzw. dorthin geliefert worden sind. Die Haftung ist nur vermeidbar, wenn der Betreiber eine schriftliche Bescheinigung vorlegen kann, die die deutsche Steuerbehörde dem auf dem Marktplatz tätigen Verkäufer ausstellt. Darin liege ein Verstoß gegen das europäische Diskriminierungsverbot. Die Gesetzesänderung erschwere den Zugang europäischer Unternehmen zum deutschen Markt.

 

Der Beitrag Steuerinfo Januar 2020 hat Ihnen weitergeholfen? Dann gefällt Ihnen bestimmt auch unser Beitrag zu den Steuerinfos im Dezember.

 

Diesen finden Sie hier!

 

Sie haben vielmehr Fragen zu „Steuerinfo Januar 2020“? Dann kontaktieren Sie uns gerne! Wir sind Ihr Steuerberater in Ludwigshafen!

 

Alle Informationen nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr. Diese Information ersetzt nicht die individuelle Beratung!

 

0 Kommentare

Dein Kommentar

An Diskussion beteiligen?
Hinterlasse uns Deinen Kommentar!

Schreibe einen Kommentar