Steuerinfo August 2020

Abstract

In unserer monatlichen Steuerinfo 2020 für den Monat August präsentieren wir Ihnen diesmal die verschiedenen Maßnahmen, welche durch das zweite Corona-Steuerhilfegesetz auf den Weg gebracht werden sollen.


Corona-Steuerhilfegesetz

Um Arbeitsplätze zu sichern und die Wirtschaft wieder zum Laufen zu bringen, hat die Bundesregierung ein ambitioniertes Programm auf  den Weg gebracht. Im Entwurf des Zweiten Corona­-Steuerhilfegesetzes sind schnell wirkende konjunkturelle Maßnahmen gebündelt. Unter anderem ist Folgendes geplant:

 

  • Die Umsatzsteuersätze werden befristet vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2020 von 19 % auf 16 % und von 7 % auf 5 % gesenkt. Für die Umsetzung dieser Maßnahme ist ein umfang­reiches Anwendungsschreiben geplant.

 

  • Die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer  wird auf den 26. des zweiten auf die Einfuhr folgenden Monats verschoben.

 

  • Für jedes im Jahr 2020 kindergeldberechtigte Kind wird ein Kinderbonus von 300 € gewährt. Der Bonus wird allerdings im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung bei der Günstigerprüfung berücksichtigt. Dabei wird verglichen, ob der Steuervorteil aufgrund der Berücksichtigung der Kinderfreibeträge höher ist als das bereits ausgezahlte Kindergeld.

 

  • Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird befristet auf zwei Jahre von derzeit 1.908 € auf 4.008 € für die Jahre 2020 und 2021 angehoben.

 

  • Der steuerliche Verlustrücktrag wird für die Jahre  2020  und  2021  auf  5 Mio. €  bzw. 10 Mio. € (bei Zusammenveranlagung) erweitert. Zudem wird ein Mechanismus  eingeführt, um den Verlustrücktrag für 2020 unmittelbar finanzwirksam schon mit der Steuererklärung 2019 nutzbar zu machen.

 

  • Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die in den Jahren 2020 und 2021 angeschafft oder hergestellt werden, wird eine degressive Abschreibung in Höhe von 25 %, höchstens das 2,5-fache der linearen Abschreibung, eingeführt. Die degressive Abschreibung gilt nicht nur für den betrieblichen Bereich, sondern ist auch bei den Werbungskosten im privaten Bereich anwendbar.

 

  • Bei der Besteuerung der privaten Nutzung von Dienstwagen, die keine Kohlendioxidemission je gefahrenen Kilometer haben, wird der Höchstbetrag des Bruttolistenpreises von 40.000 € auf 60.000 € erhöht.

 

  • Die für die Übertragung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter geltenden Reinvestitionsfristen werden vorübergehend um ein Jahr verlängert.

 

  • Die 2020 endenden Fristen für die Verwendung von Investitionsabzugsbeträgen werden um ein Jahr verlängert. Wer also 2017 einen Investitionsabzugsbetrag abgezogen hat, hat ein Jahr länger Zeit, um ein neues Wirtschaftsgut zu erwerben.

 

  • Der Ermäßigungsfaktor für die Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer wird von 3,8 auf 4,0 angehoben.

 

  • Bei der Gewerbesteuer wird der Freibetrag für die Hinzurechnungstatbestände auf 200.000 € erhöht.

 

  • Die maximale Bemessungsgrundlage der steuerlichen Forschungszulage wird im Zeitraum von 2020 bis 2025 auf 4 Mio. € erhöht.

 

Bei Fragen oder weiteren Informationen zu diesen Maßnahmen beraten wir Sie gerne!

 

Gemischtes aus der Steuerwelt


Bundesrat gibt grünes Licht für Corona-Steuerhilfegesetz

Das Corona-Steuerhilfegesetz zur nachhaltigen Stabilisierung der wirtschaftlichen Entwicklung und der Sicherung von Beschäftigung ist unter Dach und Fach. Das Gesetz beinhaltet unter anderem folgende steuerliche Maßnahmen:

 

  • Der Anwendungsbereich des ermäßigten Umsatzsteuersatzes wird auf nach dem 30.06.2020 und vor dem 01.07.2021 erbrachte Restaurant­ und Verpflegungsdienstleistungen erweitert. Dies gilt nicht für die Abgabe von Getränken.

 

  • Das Bundesfinanzministerium hat bereits geregelt, dass Arbeitgeber ihren Beschäftigten Beihilfen und Unterstützungen bis zu 1.500 € steuerfrei auszahlen oder als Sachleistungen gewähren können. Begünstigt sind zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährte Beihilfen und Unterstützungen, die Beschäftigte zwischen dem 01.03.2020 und dem 31.12.2020 erhalten. Die Leistung dieser Sonderzahlungen ist nun gesetzlich geregelt.

 

  • Zahlt der Arbeitgeber Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld, rechnen diese im Sozialversicherungsrecht bis zu 80 % des letzten Nettogehalts nicht zum Arbeitsentgelt und sind daher beitragsfrei. Diese Zuschüsse werden jetzt bis zu 80 % des Unterschiedsbetrags zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt steuerfrei gestellt. Mit der Steuerbefreiung wird die vielfach in Tarifverträgen vereinbarte freiwillige Aufstockung des Kurzarbeitergeldes durch den Arbeitgeber gefördert. Die Steuerbefreiung ist auf Zuschüsse begrenzt, die für Lohnzahlungszeiträume geleistet werden, die nach dem 29.02.2020 beginnen und vor dem 01.01.2021 enden. Diese Zuschüsse unterliegen allerdings dem „Progressionsvorbehalt“.

 

Neuer Verteilungsschlüssel bei den Maklerkosten beschlossen

Das Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser ist beschlossene Sache. Maklerverträge betreffend Wohnungen und Einfamilienhäuser, die von Privatpersonen abgeschlossen werden, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit jetzt der Textform. Hierfür reicht zum Beispiel eine E-Mail aus. Was die Provision angeht, ist nun eine Kostenteilung zwingend. Die Praxis, dass Käufer vollständig oder zum überwiegenden Teil die Maklerkosten übernehmen, wenn der Makler nur vom Verkäufer bestellt wurde, hat damit ein Ende. Die vom Käufer zu zahlenden Kosten dürfen nur noch maximal 50 % des gesamten Maklerlohns betragen.

 

Tourismus: Bundesregierung will Pauschalreisevertragsrecht ändern

Die Bundesregierung hat kürzlich den Entwurf eines Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Pauschalreisevertragsrecht verabschiedet. Danach können Reiseveranstalter den Reisenden statt der sofortigen Rückerstattung des Reisepreises einen Reisegutschein im Wert der erhaltenen Vorauszahlungen anbieten. Dieser ist gegen eine etwaige Insolvenz des Reiseveranstalters abgesichert. Der Anwendungsbereich der Vorschrift ist auf die Fälle begrenzt, in denen der Reisende oder der Reiseveranstalter von einem vor dem 08.03.2020 geschlossenen Pauschalreisevertrag zurücktritt.

 

 

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