Steuerinfo Februar 2021

Abstract

In unserer monatlichen Steuerinfo 2021 für den Monat Februar beschäftigen wir uns mit einer interessanten Entscheidung des Bundesfinanzhofs zum Thema der haushaltsnahen Dienstleistungen, sowie weiteren spannenden Inhalten aus der Steuerwelt.


Haushaltsnahe Dienstleistungen und begünstigte Handwerksleistungen

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Kosten der öffentlichen Straßenreinigung keine begünstigten haushaltsnahen Dienstleistungen sind. Zudem ist der „Werkstattlohn“ eines Handwerkers keine begünstigte Handwerkerleistung. Im Streitfall hatte die Klägerin neben ihren Straßenreinigungsgebühren auch den Arbeitslohn eines Tischlers steuerlich geltend gemacht, der für die Reparatur eines Hoftors angefallen war. Der Tischler hatte das Tor ausgebaut, in seiner Werkstatt (also nicht im Haushalt der Klägerin) instand gesetzt und anschließend wieder auf dem Grundstück der Klägerin eingebaut. Die Arbeitskosten des Handwerkers sind im Wege einer Schätzung in einen nichtbegünstigten „Werkstattlohn“ und einen begünstigten „Lohn vor Ort“ aufzuteilen.

Gemischtes aus der Steuerwelt


Familien und behinderte Menschen werden entlastet

In Ausgabe 01/21 haben wir über die Entlastung von Steuerzahlern ab 2021 (Kindergeld/-freibe­träge) und über ab 2021 geltende Erleichterungen für Menschen mit Behinderung (Pauschbeträge) berichtet.

Der Bundesrat hat dem Zweiten Gesetz zur steuerlichen Entlastung von Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen zugestimmt; auch das Gesetz zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen ist beschlossene Sache. Noch im Dezember 2020 sind beide Gesetze im Bundesgesetzblatt verkündet worden und damit in Kraft getreten.

 

Sponsoringkosten für die Imagepflege sind Betriebsausgaben

Unternehmer greifen zu Sponsoringmaßnahmen, um am Markt bekannt zu werden, ihr Image zu pflegen oder Kunden zu akquirieren – so auch eine ärztliche Gemeinschaftspraxis, deren Fall den Bundesfinanzhof (BFH) beschäftigt hat.

Die Praxis hatte ihr Logo bzw. die Adressen ihrer Internetpräsenzen auf der Kleidung von Sportlern anbringen lassen. Hierfür hatte sie Sponsoringaufwand von mehreren Zehntausend Euro pro Jahr getragen. Die beteiligten Ärzte wollten so das Image einer für Sportler tätigen Arztpraxis aufbauen und ihre sportmedizinische Expertise in den Vordergrund stellen. Das Finanzamt berücksichtigte die Kosten nach einer Betriebsprüfung nicht als Betriebsausgaben.

Der BFH hat den Kostenabzug dagegen zugelassen. Er hat entschieden, dass Sponsoringaufwendungen zu den Betriebsausgaben gehören, wenn der sponsernde Freiberufler

 

  • sich davon wirtschaftliche Vorteile verspricht (insbesondere in Form eines unternehmerischen Ansehensgewinns) oder

 

  • für seine Produkte oder Dienstleistungen werben möchte.

 

Voraussetzung für den Betriebsausgabenabzug ist, dass der Empfänger der Sponsorengelder öffentlichkeitswirksam auf das Sponsoring oder die Produkte bzw. Dienstleistungen des Sponsors hinweist. Hierdurch muss für Außenstehende eine konkrete Verbindung zu dem Sponsor und seinen Leistungen erkennbar werden. Bei Freiberuflerpersonengesellschaften genügt es, wenn auf die freiberufliche Tätigkeit und Qualifikation der einzelnen Berufsträger hingewiesen wird. Nach diesen Grundsätzen war laut BFH im Streitfall ein Betriebsausgabenabzug zulässig.

 

Eigentumswohnung: Gutachten bei streitiger Kaufpreisaufteilung

Die Aufteilung eines einheitlichen Grundstückskaufpreises auf das Gebäude und den Grund und Boden ist wichtig, weil nur die Anschaffungskosten des Gebäudes steuerlich abgeschrieben werden können. Bei strittigen und „verzerrten“ Kaufpreisaufteilungen, die die realen Wertverhältnisse in grundsätzlicher Weise verfehlen, sind die Finanzgerichte in der Regel dazu angehalten, ein Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen zur Bewertung von Grundstücken einzuholen. Die vom Bundesfinanzministerium im Internet bereitgestellte „Arbeitshilfe zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück (Kaufpreisaufteilung)“ darf in solchen Fällen nicht verwendet werden. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden.

 

Zivilprozess: Kosten für Umgangsrechtsstreit sind nicht abziehbar

Seit 2013 dürfen Steuerzahler ihre Zivilprozesskosten nur noch dann als außergewöhnliche Belastungen absetzen, wenn sie ohne die Prozessführung Gefahr laufen würden, ihre Existenzgrundlage zu verlieren und ihre lebensnotwendigen Bedürfnisse nicht mehr befriedigen zu können. Aufgrund dieser verschärften Abzugsvoraussetzungen hat der Bundesfinanzhof jetzt auch die Berücksichtigung von Prozesskosten abgelehnt, die in Zusammenhang mit einem Umgangs­rechtsstreit und der Rückführung eines (entführten) Kindes aus dem Ausland zurück nach Deutschland angefallen waren. Die Existenzgrundlage sei nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers nur die materielle Lebensgrundlage des Steuerzahlers. Daher könne nur eine Gefährdung der materiellen Existenz einen Abzug von Zivilprozesskosten eröffnen.

 

Kürzung der Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen

Wird ein Arbeitnehmer außerhalb seiner Wohnung und seiner ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig, kann er Verpflegungsmehraufwendungen pauschal als Werbungskosten abziehen. Alternativ kann sein Arbeitgeber ihm die Aufwendungen erstatten. Bei mehrtägigen Dienstreisen lassen sich jeweils 14 € für den An- und Abreisetag ansetzen und jeweils 28 € für die „vollen Zwischentage“. Bei eintägigen Dienstreisen gilt eine Pauschale von 14 €, sofern der Arbeitnehmer an diesem Tag mehr als acht Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend war.

Stellt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer während einer Dienstreise eine oder mehrere Mahlzeiten zur Verfügung, müssen die Verpflegungspauschalen allerdings gekürzt werden:

 

  • für ein Frühstück um 5,60 € (= 20 % der Verpflegungspauschale von 28 €) und

 

  • für ein Mittag- und Abendessen um jeweils 11,20 € (= 40 % der Verpflegungspauschale von 28 €).

 

Hat der Arbeitnehmer für die Mahlzeit ein Entgelt gezahlt, mindert dieser Eigenanteil wiederum den Kürzungsbetrag.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Verpflegungspauschalen auch dann gekürzt werden müssen, wenn der Arbeitgeber Mahlzeiten zur Verfügung gestellt hat, die der Arbeitnehmer aber tatsächlich nicht eingenommen hat.

 

Der Beitrag Steuerinfo Februar 2021 hat Ihnen weitergeholfen? Dann gefällt Ihnen bestimmt auch unser Beitrag Steuerinfo Januar 2021.

Diesen finden Sie hier!

Sie haben vielmehr Fragen zu „Steuerinfo Februar 2021“? Dann kontaktieren Sie uns gerne! Wir sind Ihr Steuerberater in Ludwigshafen!

 

Alle Informationen nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr. Diese Information ersetzt nicht die individuelle Beratung!

0 Kommentare

Hinterlasse einen Kommentar

An der Diskussion beteiligen?
Hinterlasse uns deinen Kommentar!

Schreibe einen Kommentar