Aktuelle News Steuerinfo Juni

Abstract

In unserer monatlichen Steuerinfo 2021 für den Monat März beschäftigen wir uns mit den wichtigsten Änderungen des Jahressteuergesetz 2020, sowie weiteren spannenden Inhalten aus der Steuerwelt.


Jahressteuergesetz

Ende 2020 hat der Gesetzgeber das Jahressteuergesetz 2020 verabschiedet. Es enthält eine Vielzahl steuerrechtlicher Änderungen, von denen wir Ihnen die wichtigsten erläutern.

 

  • Ehrenamt: Der Übungsleiter-Freibetrag steigt ab 2021 von 2.400 € auf 3.000 € und die Ehrenamtspauschale von 720 € auf 840 €.

 

  • Spenden: Die Grenze für den vereinfachten Zuwendungsnachweis (hier reicht der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts aus) bei Spenden wurde für Zuwendungen nach dem 31.12.2019 von 200 € auf 300 € erhöht.

 

  • Gemeinnützigkeit: Gewinne bzw. Überschüsse der steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe gemeinnütziger Organisationen bleiben körperschaft- und gewerbesteuerfrei, wenn deren Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer nicht über 45.000 € (zuvor: 35.000 €) im Jahr liegen. Auch die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung wurde für kleine Körperschaften, die unter dieser Einnahmengrenze bleiben, abgeschafft.

 

  • Alleinerziehende: Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende war bereits durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz für 2020 und 2021 von 1.908 € jährlich auf 4.008 € für das erste Kind angehoben worden. Diese Regelung wurde entfristet, so dass sich der Höchstbetrag auch ab 2022 auf 4.008 € jährlich beläuft. Unverändert erhöht sich dieser Betrag um 240 € je weiterem Kind.

 

  • Steuerhinterziehung: Die Verjährungsfrist bei besonders schwerer Steuerhinterziehung wurde von zehn Jahren auf 15 Jahre verlängert.

 

  • Verlustverrechnung: Für Verluste aus Termingeschäften und Kapitalforderungen wurde 2019 eine Verlustverrechnungsbeschränkung eingeführt. Etwaige Verluste können nur mit in künftigen Jahren anfallenden Gewinnen aus solchen Geschäften verrechnet werden. Der Höchstbetrag für die Verlustverrechnung wurde von 10.000 € auf 20.000 € angehoben.

 

  • Verbilligte Wohnungsvermietung: Bei verbilligter Vermietung von Wohnraum können die auf den entgeltlich vermieteten Teil der Wohnung entfallenden Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn die Miete mindestens 50% der ortsüblichen Vergleichsmiete beträgt (bisher 60%).

 

Gemischtes aus der Steuerwelt


Verlängerte Abgabefristen für Steuererklärungen 2019?

Werden die Steuererklärungen für 2019 durch Angehörige der steuerberatenden Berufe erstellt, soll sich die Abgabefrist auf den 31.08.2021 verlängern (regulär: 28.02.2021). Auch Nachzahlungszinsen sollen dann entsprechend nicht anfallen. Damit wollen die Koalitionsfraktionen den Mehrbelastungen der steuerberatenden Berufe während der Corona-Krise Rechnung tragen.

 

Für rund 90 % der Steuerzahler ist der „Soli“ Geschichte

Seit Januar 2021 wird kein Solidaritätszuschlag mehr erhoben, wenn die zu zahlende Lohn- oder Einkommensteuer unter 16.956 € bzw. 33.912 € (Einzel-/Zusammenveranlagung) liegt. Oberhalb dieser Grenze setzt eine „Milderungszone“ ein, in der der Zuschlag nicht in voller Höhe erhoben, sondern schrittweise an den vollen Satz in Höhe von 5,5 % herangeführt wird. Auf sehr hohe Einkommen (oberhalb der neuen Milderungszone) ist der bisherige Solidaritätszuschlag unverändert zu entrichten. Zudem wird der Zuschlag auf die Körperschaftsteuer von Kapitalgesellschaften weiterhin wie bisher erhoben.

 

Investitionsabzugsbeträge können jetzt leichter gebildet werden

Wer Investitionsabzugsbeträge bilden möchte, muss das begünstigte Wirtschaftsgut nach wie vor fast ausschließlich (zu mehr als 90 %) betrieblich nutzen. Neu ist, dass nun auch längerfristig (für mehr als drei Monate) vermietete Wirtschaftsgüter begünstigt sind. Die begünstigten Investitionskosten zur Bildung des Investitionsabzugsbetrags wurden von 40 % auf 50 % angehoben. Für alle Einkunftsarten gilt eine einheitliche Gewinngrenze von 200.000 € als Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen.

Diese Änderungen gehen auf das Jahressteuergesetz 2020 zurück. Sie gelten erstmals für Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen, die in nach dem 31.12.2019 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden.

 

Krise: Die wichtigsten gesetzlichen Neuerungen für Lohnsteuerzahler

Das Ende 2020 verabschiedete Jahressteuergesetz 2020 enthält zahlreiche Änderungen, die für Arbeitgeber und Arbeitnehmer relevant sind. Mit den ersten drei Neuerungen hat der Gesetzgeber auf die Covid-19-Pandemie reagiert.

 

  • Kurzarbeitergeld: Die Regelung, nach der Arbeitgeberzuschüsse zum (Saison-)Kurz­ar­beitergeld steuerfrei bleiben, wurde bis Ende 2021 verlängert.

 

  • Corona-Sonderzahlungen: Vom 01.03.2020 bis zum 30.06.2021 aufgrund der Corona-Krise an Arbeitnehmer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlte Beihilfen und Unterstützungen bleiben bis zu 1.500 € steuerfrei. Die Fristverlängerung von sechs Monaten führt nicht dazu, dass im ersten Halbjahr 2021 nochmals 1.500 € steuerfrei – zusätzlich zu einem steuerfrei gewährten Betrag von 1.500 € im Jahr 2020 – ausgezahlt werden können.

 

  • Homeoffice-Pauschale: Erfüllt der häusliche Arbeitsplatz nicht die Voraussetzungen für den Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, sind für 2020 und 2021 pauschal 5 € für jeden Kalendertag abziehbar, an dem die gesamte betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausgeübt wird. Der Abzug der Tagespauschale ist auf einen Höchstbetrag von 600 € pro Jahr für die gesamte betriebliche und berufliche Betätigung begrenzt.

 

Mit einer weiteren Gesetzesänderung hat der Gesetzgeber die arbeitnehmerfreundliche Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ausgehebelt. Die Steuerfreiheit vieler Arbeitgeberleistungen hängt davon ab, ob diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Das Zusätzlichkeitserfordernis ist ab 2020 nur noch erfüllt, wenn die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet wird, der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt wird, die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt wird und bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht wird.

 

Der Beitrag Steuerinfo März 2021 hat Ihnen weitergeholfen? Dann gefällt Ihnen bestimmt auch unser Beitrag Steuerinfo Februar 2021.

Diesen finden Sie hier!

Sie haben vielmehr Fragen zu „Steuerinfo März 2021“? Dann kontaktieren Sie uns gerne! Wir sind Ihr Steuerberater in Ludwigshafen!

 

Alle Informationen nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr. Diese Information ersetzt nicht die individuelle Beratung!

 

0 Kommentare

Dein Kommentar

An Diskussion beteiligen?
Hinterlasse uns Deinen Kommentar!

Schreibe einen Kommentar