Steuerinfo April 2021

News zu Steuerinfo Januar 2019

Abstract

In unserer monatlichen Steuerinfo 2021 für den Monat April informieren wir Sie über die Verlängerung der Steuererklärungsfrist, sowie weiteren spannenden Inhalten aus der Steuerwelt.


Verlängerung der Steuererklärungsfrist

Jetzt ist es amtlich: Der Gesetzgeber hat die Steuererklärungsfrist in beratenen Fällen und die zinsfreie Karenzzeit für den Veranlagungszeitraum 2019 verlängert, und zwar bis zum 31.08.2021. Grundsätzlich würde die Verzinsung (Erstattungs- und Nachzahlungszinsen) für das Jahr 2019 am 01.04.2021 beginnen – dieser Stichtag wurde auf den 01.10.2021 verschoben.

Gemischtes aus der Steuerwelt


Weitere Hilfen für Familien und Unternehmen geplant

Die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie stellen Bürgerinnen und Bürger sowie viele Unternehmen noch immer vor erhebliche Herausforderungen. Um die Folgen weiter zu bekämpfen und die Binnennachfrage zu stärken, hat die Regierungskoalition das Dritte Corona-Steuerhilfe­gesetz in den Bundestag eingebracht. Der Entwurf sieht folgende Maßnahmen vor:

 

  • Für jedes Kind, für das die Eltern im Jahr 2021 Anspruch auf Kindergeld haben, soll ein Kinderbonus von 150 € gewährt werden.

 

  • Der steuerliche Verlustrücktrag soll für die Jahre 2020 und 2021 nochmals erweitert und auf 10 Mio. € bzw. 20 Mio. € (bei Zusammenveranlagung) angehoben werden. Dies gilt auch für die Betragsgrenzen beim vorläufigen Verlustrücktrag für 2020.

 

  • Der ermäßigte Umsatzsteuersatz für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen soll über den 30.06.2021 hinaus befristet bis zum 31.12.2022 verlängert werden. Dies gilt nicht für die Abgabe von Getränken. Neben der Gastronomie sollen hiervon auch Cateringunternehmen, der Lebensmitteleinzelhandel, Bäckereien und Metzgereien profitieren, soweit sie verzehrfertig zubereitete Speisen an Kunden abgeben.

 

Fiskus gewährt weiterhin Stundung und Vollstreckungsaufschub

Steuerzahler, die unmittelbar unter den wirtschaftlichen und finanziellen Folgen der Corona-Krise leiden, können ihre fälligen Steuern weiterhin unter bestimmten Voraussetzungen stunden lassen oder einen Vollstreckungsaufschub erhalten. Das Bundesfinanzministerium hat die steuerlichen Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Corona-Virus verlängert. Anträge müssen bis zum 31.03.2021 gestellt werden.

 

Rücklage für Ersatzbeschaffung: Reinvestitionsfristen verlängert

Scheidet ein Wirtschaftsgut durch höhere Gewalt oder durch behördlichen Eingriff aus dem Betriebsvermögen aus, zahlt in der Regel eine Sachversicherung den Zeitwert des Wirtschaftsguts aus. Da dieser Zeitwert eine Betriebseinnahme darstellt, frisst die daraus resultierende Steuerzahlung die Versicherungsentschädigung wirtschaftlich betrachtet teilweise auf. Die Versicherungszahlung steht daher nicht vollumfänglich zur Reinvestition in ein vergleichbares Wirtschaftsgut zur Verfügung. Genau dies soll die Rücklage für Ersatzbeschaffung vermeiden.

Die Frist für eine solche Reinvestition beträgt bei beweglichen Wirtschaftsgütern ein Jahr (sie kann in besonderen Fällen auf bis zu sechs Jahre verlängert werden). Für Immobilien beträgt die Reinvestitionsfrist vier Jahre, bei Neuherstellung eines Gebäudes sechs Jahre. Diese Reinvestitionsfristen hat das Bundesfinanzministerium in einem Schreiben jeweils um ein Jahr verlängert, sofern sie in der Zeit vom 01.03.2020 bis zum 31.12.2020 ansonsten abgelaufen wären.

 

Gewerbesteuermessbetrag lässt sich leichter herabsetzen

Die obersten Finanzbehörden der Länder haben die gewerbesteuerlichen Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Corona-Virus um ein Jahr verlängert. Unternehmen, die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich von der Corona-Krise betroffen sind, können bis zum 31.12.2021 einen Antrag auf Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrags für Vorauszahlungszwecke beim Finanzamt stellen. Wichtig ist, dass sie darin ihre individuellen Verhältnisse darlegen. Die Finanzämter sollen die Anträge nicht deshalb ablehnen, weil die Betriebe ihre finanziellen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können.

Mit Herabsetzungsanträgen kann die laufende Gewerbesteuerlast minimiert werden. Soll die bereits festgesetzte Gewerbesteuer erlassen oder gestundet werden, müssen sich Betriebe im Regelfall an die Gemeinden wenden. Sprechen Sie uns gerne darauf an.

 

Befreiung von der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung 2021 möglich

Bund und Länder haben sich darauf geeinigt, dass sie bei Unternehmen mit Dauerfristverlängerung unter bestimmten Voraussetzungen auf die Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung verzichten. Diese Erleichterung richtet sich an Betriebe, die von den Eindämmungsmaßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie wirtschaftlich unmittelbar und nicht unerheblich negativ betroffen sind. Bereits gezahlte Beträge werden von den Finanzämtern in voller Höhe erstattet.

 

Umsatzsteuerrechtlicher Status von Großbritannien und Nordirland

Das Vereinigte Königreich Großbritannien ist für die Umsatzbesteuerung des Warenverkehrs seit dem 01.01.2021 als Drittlandsgebiet zu behandeln. Dagegen wird Nordirland auch nach dem 31.12.2020 als zum Gemeinschaftsgebiet gehörig behandelt. Das Bundesfinanzministerium hat kürzlich zu den umsatzsteuerlichen Auswirkungen ab 2021 Stellung genommen. Ihre Fragen zu den umsatzsteuerlichen Konsequenzen des Brexits beantworten wir Ihnen gerne.

 

Reverse-Charge gilt auch für Telekommunikationsdienstleistungen

Seit dem 01.01.2021 gilt das Reverse-Charge-Verfahren (Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers) auch für Telekommunikationsdienstleistungen. Von dieser Regelung sind alle Telekommunikationsdienstleistungen erfasst, die von im Inland ansässigen Unternehmern an Unternehmer ausgeführt werden, die selbst am Markt solche Dienstleistungen erbringen. Die Regelung gilt für alle Leistungen, die nach dem 31.12.2020 ausgeführt werden. Das Bundesfinanzministerium hat ein umfangreiches Schreiben zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Telekommunikationsdienstleistungen sowie ein neues Formular (USt 1 TQ) herausgegeben. Das BMF hat eine Nichtbeanstandungsfrist bis 31.03.2021 vorgegeben.

 

 

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