Steuerinfo Mai 2021

News über E-Mobilität im Unternehmen

Abstract

In unserer monatlichen Steuerinfo 2021 für den Monat Mai informieren wir Sie über die Möglichkeit einer Neustarthilfe für Soloselbstständige, sowie weiteren spannenden Inhalten aus der Steuerwelt.


Neustarthilfe

Soloselbständige, die im Rahmen der Überbrückungshilfen III keine Fixkosten geltend machen können, aber dennoch stark von der Corona-Krise betroffen sind, können einmalig eine Neustarthilfe von bis zu 7.500 € erhalten. Das Bundesfinanzministerium weist darauf hin, dass entsprechende Anträge bis zum 31.08.2021 über die Internetseite www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de gestellt werden können. Im Regelfall soll das Geld innerhalb weniger Tage nach der Antragstellung ausgezahlt werden. Unterstützt werden Soloselbständige, deren wirtschaftliche Tätigkeit im Förderzeitraum vom 01.01.2021 bis zum 30.06.2021 pandemiebedingt eingeschränkt ist, die aber nur geringe betriebliche Fixkosten haben, so dass für sie eine Fixkostenerstattung im Rahmen der Überbrückungshilfe III nicht infrage kommt.

Die Förderhöhe der Neustarthilfe beträgt 50 % eines sechsmonatigen Referenzumsatzes, der auf Basis des Jahresumsatzes 2019 berechnet wird, maximal aber 7.500 €. Haben Soloselbständige im Förderzeitraum Januar bis Juni 2021 eine Umsatzeinbuße von über 60 % zu verzeichnen, dürfen sie die Neustarthilfe in voller Höhe behalten. Sollte der Umsatz während der sechsmonatigen Laufzeit bei mehr als 40 % des sechsmonatigen Referenzumsatzes liegen, sind die Vorschusszahlungen anteilig zurückzuzahlen. Liegt der erzielte Umsatz bei 90 % oder höher, muss die Neustarthilfe vollständig zurückgezahlt werden.

Für die Verwendung der Neustarthilfe gibt es keine Vorgaben. Sie wird nicht auf die Grundsicherung angerechnet. Die Neustarthilfe ist aber als steuerbare Betriebseinnahme zu erfassen. Als echter Zuschuss unterliegt sie nicht der Umsatzsteuer.

Gemischtes aus der Steuerwelt


Neue Sofortabschreibung für Computer und Software

Die Ausgaben für Computer und Software sowie die erforderlichen Peripheriegeräte sind seit dem 01.01.2021 im Jahr der Anschaffung in voller Höhe als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar. Zuvor konnten entsprechende Aufwendungen nur dann sofort abgezogen werden, wenn sie 800 € netto nicht überstiegen. Höhere Aufwendungen konnten nur über drei Jahre im Wege der Abschreibung abgezogen werden. Damit ist jetzt Schluss. Seit Beginn des Jahres sind die Aufwendungen für die Anschaffung von beruflich genutzten Computern samt Software und erforderlichen Peripheriegeräten im Jahr der Anschaffung in vollem Umfang als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar, und zwar unabhängig von der Höhe der verauslagten Beträge. Dies hat das Bundesfinanzministerium (BMF) geregelt.

Zur Computerhardware zählt das BMF neben Desktop-Rechnern auch Notebooks und Tablets, Dockingstations sowie Netzteile. Peripheriegeräte sind unter anderem Tastatur, Maus, Scanner, Drucker, Kamera, Mikrofon, Headset sowie externe Festplatten, USB-Sticks, Beamer, Lautsprecher und Monitore. Zur Software zählen die Betriebs- und Anwendersoftware.

Diese Grundsätze gelten auch für in früheren Jahren angeschaffte Wirtschaftsgüter, bei denen eine andere als die einjährige Nutzungsdauer zugrunde gelegt wurde. Damit kann der noch nicht abgeschriebene Teil der Anschaffungskosten 2021 „auf einen Schlag“ abgezogen werden.

 

Eigenverbrauch: Pauschbeträge für Sachentnahmen 2021

Das Bundesfinanzministerium hat die für das erste und zweite Halbjahr 2021 geltenden Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) bekanntgegeben.

Wer zum Beispiel eine Gaststätte, Bäckerei oder Metzgerei betreibt, entnimmt gelegentlich Waren für den Privatgebrauch. Diese Entnahmen sind als Betriebseinnahmen zu erfassen. Da es vielen Unternehmern zu aufwendig ist, alle Warenentnahmen gesondert aufzuzeichnen, kann in diesem Fall auf die Pauschbeträge zurückgegriffen werden. Die pauschalen Werte berücksichtigen im jeweiligen Gewerbezweig das übliche Warensortiment. Zu beachten ist, dass der Eigenverbrauch auch umsatzsteuerlich erfasst werden muss.

 

Besteuerung von Mieteinkünften bei Ausbleiben von Mieteinnahmen

Die Corona-Krise führt nicht nur auf dem gewerblichen Mietmarkt zu erheblichen Einbußen. Auch auf privater Ebene dürften sich viele Vermieter mit der Frage von Mietern konfrontiert sehen, ob eine Mietstundung oder ein zeitweiser Mieterlass möglich ist. Die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen hat – nach einer Beratung auf Bund-/Länderebene – die Details geklärt.

Danach führt das Zugeständnis eines Vermieters gegenüber seinem Mieter im Sinne eines zeitlich befristeten, teilweisen oder vollständigen Mieterlasses grundsätzlich nicht zu einer Veränderung der vereinbarten Miete. Es hat grundsätzlich auch keine Auswirkungen auf die bisherige Beurteilung des Mietverhältnisses. Hierbei wird betont, dass damit auch keine Folgewirkungen betreffend die ortsübliche Marktmiete eintreten sollen. Erfüllte das Mietverhältnis bereits vor dem ganzen oder teilweisen Mieterlass die Tatbestandsvoraussetzungen für die Kürzung des Werbungskostenabzugs, bleibt es dabei. Eine weitere Kürzung ist hier nicht vorzunehmen.

Hat ein Vermieter vor dem Mieterlass eine Wohnung an einen nahen Angehörigen unterhalb der „66-%-Grenze“ vermietet, bleibt es dabei, dass die Ausgaben nur beschränkt als Werbungskosten abziehbar sind. Durch den Mieterlass kommt es nicht zu weiteren Abzugsbeschränkungen. Der zeitweise Mieterlass soll für die Frage der Einkünfteerzielungsabsicht keine Rolle spielen.

 

Wenn der Arbeitgeber die Berufshaftpflichtversicherung übernimmt

Übernimmt eine Rechtsanwaltssozietät die Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung einer angestellten Rechtsanwältin, die im Außenverhältnis nicht für eine anwaltliche Pflichtverletzung haftet, führt dies anteilig zu Arbeitslohn. So lässt sich eine aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zusammenfassen.

Im Streitfall hatte eine Anwaltssozietät für die angestellte Rechtsanwältin die Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung, zur örtlichen Rechtsanwaltskammer, zum Deutschen Anwaltverein und die Umlage der Rechtsanwaltskammer für das besondere elektronische Anwaltspostfach übernommen. Der BFH hat in der Übernahme der Kammerbeiträge und der Beiträge zum Deutschen Anwaltverein vollumfänglich Arbeitslohn gesehen. Denn die Beitragsübernahmen lagen im eigenen Interesse der Anwältin. Auch die übernommene Umlage für das Anwaltspostfach wertete das Gericht wegen des eigenen beruflichen Interesses der Anwältin in voller Höhe als Arbeitslohn. Die übernommenen Beiträge für die Berufshaftpflichtversicherung stufte der BFH indes nur in Höhe des Prämienanteils als Arbeitslohn ein.

 

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