Steuerinfo Juni 2021
Abstract
In unserer monatlichen Steuerinfo 2021 für den Monat Juni informieren wir Sie über die erleichterten Regelungen des Bundesfinanzministeriums, sowie weiteren spannenden Inhalten aus der Steuerwelt.
Aktuelle Regelungen
die Corona-Krise führt dazu, dass viele Unternehmen finanziell mit dem Rücken zur Wand stehen. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat im letzten Jahr mit erleichterten Regelungen zur Steuerstundung und zum Vollstreckungsaufschub auf die Notlage der Unternehmen reagiert. Da die Pandemie andauert, hat sich das BMF nun veranlasst gesehen, die Regelungen zur erleichterten Steuerstundung und zum Vollstreckungsaufschub zu verlängern.
Diese Erleichterungen gelten nur für die Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer. In beiden Fällen – Steuerstundung und Vollstreckungsaufschub – sind Anträge bzw. Mitteilungen bis zum 30.06.2021 an die Finanzämter zu richten. Nutzen Sie zeitnah unser Beratungsangebot zu Steuerstundung oder Vollstreckungsaufschub und etwaigen Alternativen.
Gemischtes aus der Steuerwelt
Bundeskabinett plant Änderungen des Außensteuerrechts
Das Bundeskabinett hat am 24.03.2021 den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungsrichtlinie auf den Weg gebracht. Damit kommt Deutschland seiner Verpflichtung zur Umsetzung von aktualisierten EU-Richtlinien, hier der Anti-Steuervermeidungsrichtlinie, im Bereich des Außensteuerrechts nach. Der Entwurf sieht unter anderem Regelungen zur „Entstrickungsbesteuerung“, zur Wegzugsbesteuerung natürlicher Personen, zur Hinzurechnungsbesteuerung und zu hybriden Gestaltungen vor.
Reform: Körperschaftsteuerrecht soll modernisiert werden
Das Bundeskabinett hat am 24.03.2021 den Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts beschlossen. Geplant ist die Einführung einer Option für Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften, sich wie eine Körperschaft besteuern zu lassen. Diese Optionsmöglichkeit ist ab dem 01.01.2022 vorgesehen. Gerne beraten wir Sie diesbezüglich und prüfen, ob eine Option für Sie von Vorteil ist.
Erbin kann Kosten für Steuerberater und Wohnungsräumung absetzen
Wie viel Erbschaftsteuer ein Erbe zahlen muss, kann im Regelfall nur nach einer detaillierten Berechnung geklärt werden. Zunächst muss der Steuerwert des Vermögensanfalls errechnet werden, der – gemindert um abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten – die Bereicherung des Erwerbers ergibt. Nach Abzug von Steuerfreibeträgen ergibt sich schließlich der steuerpflichtige Erwerb, auf den der geltende Erbschaftsteuersatz angewandt wird. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Steuerberatungskosten zur Nacherklärung von bislang verschwiegenen Kapitalerträgen des Erblassers als Kosten der Regelung des Nachlasses angesetzt werden können. Das Gleiche gilt für Kosten, die bei der Auflösung der Wohnung des Erblassers entstehen.
Immobilienübertragung kostet ohne Trauschein Grunderwerbsteuer
Geht eine Ehe oder Lebenspartnerschaft in die Brüche, müssen sich die Ex-Partner über den Verbleib einer gemeinsamen Wohnung oder eines gemeinsamen Hauses einigen. Mitunter vereinbaren sie, dass ein Ehegatte bzw. Lebenspartner den Miteigentumsanteil des anderen kauft und die Immobilie dann alleine weiterbewohnt. Ein Grundstückserwerb durch den früheren Ehegatten oder Lebenspartner des Veräußerers (z.B. bei hälftiger Übertragung des Miteigentumsanteils) ist von der Grunderwerbsteuer ausgenommen.
Der Bundesfinanzhof hat klargestellt, dass ein Grundstückserwerb nicht steuerbefreit ist, wenn zuvor nur eine nichteheliche Lebensgemeinschaft bestanden hat. Die Steuerbefreiung erstrecke sich nur auf Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes.
Investitionsabzugsbetrag: Nachweis der betrieblichen Pkw-Nutzung
Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen für abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens setzen voraus, dass die Wirtschaftsgüter (fast) ausschließlich betrieblich genutzt werden. Hierbei darf die private Nutzung bei nicht mehr als 10 % liegen. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass der Umfang der betrieblichen Nutzung bei einem Firmenwagen nicht zwangsläufig durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachzuweisen ist. Auch andere Beweismittel sind zulässig (z.B. Kalendereinträge).
Wie sind Sachspenden umsatzsteuerlich zu beurteilen?
Grundsätzlich unterliegen Sachspenden als unentgeltliche Wertabgaben der Umsatzsteuer, sofern der Gegenstand zum Vorsteuerabzug berechtigt hat. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat erläutert, wie die Bemessungsgrundlage in solchen Fällen zu ermitteln ist; die neuen Grundsätze sind auf alle offenen Fälle anzuwenden. Die Bemessungsgrundlage einer Sachspende bestimmt sich nach dem fiktiven Einkaufspreis zum Zeitpunkt der Spende und nicht nach den ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
Das BMF hat erstmals erörtert, wie die Bemessungsgrundlage mit Blick auf die Beschaffenheit des Gegenstands zu ermitteln ist. Zu berücksichtigen ist, ob der Gegenstand zum Zeitpunkt der Spende aufgrund seiner Beschaffenheit nicht mehr oder nur noch stark eingeschränkt verkehrsfähig ist. Hiervon ist unter anderem bei Lebensmitteln auszugehen, die kurz vor Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums stehen oder deren Verkaufsfähigkeit als Frischware (Backwaren, Obst, Gemüse) aufgrund von Mängeln nicht mehr gegeben ist. Das gilt auch für Non-Food-Artikel mit Mindesthaltbarkeitsdatum (Kosmetika, pharmazeutische Artikel, Tierfutter, Blumen). Werden diese Gegenstände gespendet, kann eine im Vergleich zu noch verkehrsfähiger Ware geminderte Bemessungsgrundlage angesetzt werden. Die Minderung ist im Umfang der Einschränkung der Verkehrsfähigkeit vorzunehmen. Eine Bemessungsgrundlage von 0 € kann nur bei wertloser Ware angesetzt werden. Sofern Neuware ohne Beeinträchtigung aus wirtschaftlichen Gründen aus dem Warenverkehr ausgesondert wird (z.B. beschädigte Verpackung), liegt keine eingeschränkte Verkehrsfähigkeit vor. Hier ist ein fiktiver Einkaufspreis anhand objektiver Schätzungsunterlagen zu ermitteln.
Darüber hinaus hat das BMF aufgrund der Corona-Krise eine befristete Billigkeitsregelung für Sachspenden getroffen. Bei Waren, die Einzelhändler an steuerbegünstigte Organisationen spenden, wird auf die Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe verzichtet. Diese Billigkeitsregelung gilt für zwischen dem 01.03.2020 und dem 31.12.2021 geleistete Spenden.
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