Steuerinfo August 2021

Abstract

In unserer monatlichen Steuerinfo 2021 für den Monat August informieren wir Sie über Änderungen zur Abzugsteuer, sowie weiteren spannenden Inhalten aus der Steuerwelt.


Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz

Anfang Juni wurde das Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz verkündet. Der Großteil der Änderungen betrifft die Entlastung beschränkt Steuerpflichtiger von der Kapitalertragsteuer. Neben einer Konzentration der Erstattungsverfahren beim Bundeszentralamt für Steuern soll die Antragsbearbeitung ab 2024 vollständig digitalisiert sein. Der Gesetzgeber hat die Gelegenheit genutzt, weitere steuerliche Änderungen in das Gesetz einzufügen, so unter anderem:

 

  • Für die Steuerbefreiung von Corona-Sonder­zahlungen bis zu 1.500 € wurde die Zahlungsfrist bis zum 31.03.2022 verlängert. Das bedeutet: Arbeitgeber, die bisher noch keine Sonderzahlung an ihre Arbeitnehmer geleistet haben, dies aber planen, haben nunmehr bis zum 31.03.2022 Zeit.

 

  • Ab 2021 führt die Übertragung des Kinderfreibetrags stets auch zur Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf.

 

  • Ein Grad der Behinderung, der unter 50 liegt, kann weiterhin durch Vorlage eines Rentenbescheids oder des Bescheids über die anderen laufenden Bezüge nachgewiesen werden.

 

  • Übersteigen die Umsätze eines gewerblichen Unternehmers oder eines Land- und Forstwirts eine Umsatzgrenze von 600.000 €, ist er buchführungspflichtig.

 

Wie die Umsätze berechnet werden, richtet sich jetzt nach den Regelungen zur Bestimmung des Gesamtumsatzes bei Anwendung der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmerregelung.

Gemischtes aus der Steuerwelt


Künftigen Rentnergenerationen droht eine doppelte Besteuerung

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dürfen Renten nicht doppelt besteuert werden. Das heißt: Jeder Rentner muss mindestens so viel Rente steuerfrei erhalten, wie er zuvor an Beiträgen aus versteuertem Einkommen eingezahlt hat.

In zwei vielbeachteten Urteilen hat der Bundesfinanzhof (BFH) erstmals erklärt, welche Berechnungsgrundlagen für die Ermittlung dieser doppelten Besteuerung zugrunde zu legen sind. Das Gericht hat die beiden Klagen von Rentnerehepaaren wegen des Vorwurfs der Doppelbesteuerung zwar zurückgewiesen. Gleichwohl stellte der BFH fest, dass viele Rentner in den kommenden Jahren einer verbotenen Doppelbesteuerung ausgesetzt sein dürften. Steuerfachleute gehen davon aus, dass die neue Rechtsprechung des BFH die aktuelle und die künftige Bundesregierung zu Gesetzesänderungen zwingen wird.

 

Abgeltungswirkung bei nur bescheinigter Kapitalertragsteuer

Ein betrogener Anleger muss Kapitaleinkünfte aus einem betrügerischen Schneeballsystem regelmäßig nicht versteuern, wenn der Schuldner der Kapitaleinkünfte zwar Kapitalertragsteuer einbehalten, aber nicht beim Finanzamt angemeldet und abgeführt hat. So lässt sich ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs zusammenfassen.

 

Buchwertübertragung: Zeitgleiche Entnahme bzw. Veräußerung

Ein ganz alltäglicher Fall: Ein an einer Personengesellschaft beteiligter Mitunternehmer möchte sich zur Ruhe setzen und seinen Geschäftsanteil an die Tochter oder den Sohn verschenken. Um auch im Alter versorgt zu sein, soll das Grundstück, das an die Personengesellschaft vermietet ist, nicht mitübertragen werden. Es soll vielmehr beim Übertragenden verbleiben und weiterhin an die Personengesellschaft vermietet werden.

Dass bei solch einer Entnahme des Grundstücks dessen stille Reserven aufzudecken und zu versteuern sind, ist klar. Die Frage ist, ob der verbleibende Mitunternehmeranteil zum Buchwert (also ohne Aufdeckung stiller Reserven) auf die Kinder übertragen werden kann. Das hängt entscheidend vom zeitlichen Zusammenhang ab: Je näher der Zeitpunkt der Grundstücksentnahme am Zeitpunkt der Anteilsübertragung liegt, desto höher ist das Risiko, dass sämtliche stillen Reserven aufgedeckt werden müssen. Wie diese Zeitspanne zu bemessen ist, darüber stritten Finanzverwaltung und Bundesfinanzhof (BFH) in den vergangenen Jahren intensiv.

Schließlich lenkte die Verwaltung ein. Das Bundesfinanzministerium (BMF) vertrat 2019 folgenden Standpunkt: Eine Entnahme oder Veräußerung des Grundstücks (abstrahiert: einer wesentlichen Betriebsgrundlage) ist für die Buchwertfortführung des Mitunternehmeranteils unschädlich, wenn sie vor der Übertragung des Gesellschaftsanteils stattfindet und auch nicht am selben Tag wie die Anteilsübertragung.

Den letzten Punkt hat zwischenzeitlich der BFH abgesegnet und zudem präzisiert: Maßgeblich sei nicht, dass die Übertragung der wesentlichen Betriebsgrundlagen und des Gesellschaftsanteils am selben Tag erfolge, sondern zum selben Zeitpunkt. Die kritische Zeitspanne ist also aus Sicht des BFH deutlich kürzer. Nun hat das BMF diese Urteilsgrundsätze in seine aktualisierte Verwaltungsanweisung zur Buchwertübertragung von betrieblichen Gesamtheiten übernommen.

Bei der Vertragsgestaltung ist in solchen Konstellationen besonderes Augenmerk auf die jeweiligen Übertragungszeitpunkte zu legen. Wir beraten Sie gerne im Vorfeld.

 

Vergleichsmiete muss vorrangig aus Mietspiegel abgeleitet werden

Bei einer verbilligten Vermietung von Wohnraum ist die Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen, wenn die tatsächliche Miete unterhalb eines Schwellenwerts von 50 % der ortsüblichen Marktmiete liegt (bis einschließlich 2020: unterhalb von 66 %). Nur die auf den entgeltlich vermieteten Teil der Wohnung entfallenden Werbungskosten sind von den Mieteinnahmen abziehbar.

Wer bei vollem Werbungskostenabzug verbilligt vermieten möchte, muss verlässlich und belastbar die ortsübliche Marktmiete ermitteln, anhand derer sich die 50- bzw. 66-%-Schwelle berechnen lässt. Daran ist dann die Höhe der tatsächlichen Miete auszurichten. Denn geht das Finanzamt später von einer höheren Vergleichsmiete aus als der Vermieter, kann es im Nachhinein zur Kürzung der Werbungskosten kommen.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die ortsübliche Marktmiete vorrangig dem örtlichen Mietspiegel zu entnehmen ist. Sind darin Rahmenwerte genannt, kann auf den unteren Wert zurückgegriffen werden.

 

 

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