Steuerinfo Juli 2021

Abstract

In unserer monatlichen Steuerinfo 2021 für den Monat Juli informieren wir Sie über die Besteuerungen von Kryptowährungen, sowie weiteren spannenden Inhalten aus der Steuerwelt.


Kryptowährungen

Kryptowährungen wie Bitcoins sind in letzter Zeit zunehmend in das Bewusstsein der Öffentlichkeit gelangt – auch wegen ihrer mitunter atemberaubenden Kursfeuerwerke. Viele Unternehmen und Privatanleger sind angesichts der Renditechancen auf das digitale Geld aufmerksam geworden und haben in Bitcoins und andere Digitalwährungen investiert. Während für die steuerliche Behandlung klassischer Geldanlageprodukte seit Jahren ein engmaschiges Regelwerk existiert, ist die Besteuerung von Gewinnen aus Kryptowährungen auch für den Steuergesetzgeber und die Finanzverwaltung weitgehend Neuland, das erst nach und nach „erschlossen“ wird.

Die Bundesregierung hat nun auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion hin erklärt, dass sie keine Regelungslücke bei der Besteuerung von Einkünften aus Kryptowährungen sieht. Soweit derartige Einkünfte im Betriebsvermögen erzielt würden, unterlägen sie den Steuerregeln für Gewinneinkünfte. Würden die Einkünfte aus Kryptowährungen im Privatvermögen erzielt, komme in erster Linie eine Besteuerung als Einkünfte aus Leistungen oder als privates Veräußerungsgeschäft in Betracht. Die Bundesregierung sehe daher derzeit keinen Bedarf, die gesetzlichen Rahmenbedingungen für die Ertragsbesteuerung von Kryptowährungen zu überarbeiten.

Gemischtes aus der Steuerwelt


Gesetzgeber erschwert Steuer­vermeidung durch „Share-Deals“

Immobilieninvestoren konnten die Grunderwerbsteuer bisher vor allem durch „Share-Deals“ umgehen. Bei solchen missbräuchlichen Steuergestaltungen insbesondere im Bereich hochpreisiger Immobilientransaktionen werden bewusst nur bestimmte prozentuale Geschäftsanteile veräußert:

Investoren kaufen nicht direkt ein Grundstück einschließlich Gebäude, sondern die Anteilsmehrheit eines Unternehmens, die kleiner als 95 % sein muss. Oft werden zu diesem Zweck eigens Unternehmen gegründet.

Um solche „Share Deals“ einzudämmen, hat der Gesetzgeber die bisherige 95-%-Grenze in den Ergänzungstatbeständen des Grunderwerbsteuergesetzes auf 90 % abgesenkt. Zudem hat er einen neuen Ergänzungstatbestand zur Erfassung von Anteilseignerwechseln von mindestens 90 % bei Kapitalgesellschaften eingeführt und die Haltefristen von fünf auf zehn Jahre verlängert. Die Ersatzbemessungsgrundlage auf Grundstücksverkäufe wird auch im Rückwirkungszeitraum von Umwandlungsfällen angewendet. Die „Vorbehaltsfrist“ wurde auf 15 Jahre verlängert.

Das Gesetz zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes tritt am 01.07.2021 in Kraft.

 

Vermietungsplattform muss Identität privater Vermieter preisgeben

Auf Internetportalen wie Airbnb, Wimdu oder 9flats.com können Privatpersonen ihren Wohnraum zur temporären (Unter-)Vermietung anbieten. Wer sich auf diese Weise ein Zubrot verdient, sollte wissen, dass er durch diese Vermietungsaktivitäten in aller Regel steuerpflichtige Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt.

Nach einem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Nordrhein-Westfalen muss eine Vermietungsplattform der Stadt Köln die Daten der im Stadtgebiet registrierten privaten Vermieter offenlegen. Wer Wohnraum bisher steuerunehrlich vermietet hat, sollte schnellstmöglich für Transparenz sorgen. Um gegenüber dem Fiskus reinen Tisch zu machen, empfiehlt es sich oft, eine strafbefreiende Selbstanzeige zu erstatten. Halten Sie vorab unbedingt Rücksprache mit uns.

 

Start-up-Förderung durch das Fondsstandortgesetz geplant

Der Bundestag hat am 22.04.2021 das Fondsstandortgesetz verabschiedet; es bedarf noch der Zustimmung des Bundesrats. Das Gesetz sieht aus steuerlicher Sicht vor allem Regelungen zur Förderung der Mitarbeiterkapitalbeteiligung vor.

Zur Stärkung der Attraktivität der Mitarbeiterkapitalbeteiligung soll der steuerfreie Höchstbetrag für Vermögensbeteiligungen mit Wirkung zum 01.07.2021 von 360 € auf 1.440 € jährlich angehoben werden. Zudem soll insbesondere für Arbeitnehmer von Start-up-Unternehmen geregelt werden, dass die Einkünfte aus der Übertragung von Vermögensbeteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers zunächst nicht besteuert werden, falls der Arbeitnehmer dies wünscht. Die Besteuerung soll in der Regel erst zum Zeitpunkt der Veräußerung erfolgen, spätestens jedoch nach zwölf Jahren oder bei einem Arbeitgeberwechsel. Vor­aussetzung für die Anwendung der Neuregelung soll sein, dass die Vermögensbeteiligungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Die neue Regelung soll erstmals auf Vermögensbeteiligungen anzuwenden sein, die nach dem 30.06.2021 übertragen werden.

Auf den zunächst nichtbesteuerten Arbeitslohn müssen allerdings Sozialversicherungsbeiträge entrichtet werden. Bei der späteren Versteuerung
– spätestens nach zwölf Jahren oder bei Veräußerung oder bei einem Arbeitgeberwechsel – fallen keine Sozialversicherungsbeiträge mehr an.

 

Fiskus äußert sich nach gesetzlicher Definition des Sachlohnbegriffs

Wenden Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern Gutscheine zu, fließt Letzteren entweder Barlohn
oder ein Sachbezug zu. Die Unterscheidung zwischen Barlohn und Sachbezügen ist aus steuerlicher Sicht sehr bedeutsam, da Barlohn in voller Höhe lohnsteuerpflichtig ist. Ein Sachbezug kann dagegen bis zu einem Wert von 44 € pro Monat lohnsteuerfrei bleiben.

Nach einer neuen gesetzlichen Definition gehören zum Barlohn auch zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten. Als Sachbezug definiert das Gesetz bestimmte zweckgebundene Gutscheine (einschließlich entsprechender Gutscheinkarten, digitaler Gutscheine, Gutscheincodes oder Gutschein-Apps) und entsprechende Geldkarten (einschließlich Prepaidkarten). Voraussetzung für diese günstige Einordnung als Sachbezug ist aber unter anderem, dass die Gutscheine oder Geldkarten ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen beim Arbeitgeber oder einem Dritten berechtigen (keine Barauszahlung zugelassen). Die 44-€-Freigrenze ist bei diesen Gutscheinen anwendbar, sofern sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.

Das Bundesfinanzministerium hat sich ausführlich zur Anwendung der Neuregelungen geäußert und verschiedene Zuwendungsarten in die Kategorien Barlohn und Sachbezug eingeordnet. Als Sachbezug können demnach unter anderem Papieressens­marken, arbeitstägliche Zuschüsse zu Mahlzeiten, wiederaufladbare Geschenkkarten für den Einzelhandel und Tankgutscheine eines Tankstellenbetreibers zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen in seiner Tankstelle gewertet werden.

 

 

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