Abstract

In unserer monatlichen Steuerinfo 2022 für den Monat November erfahren Sie alles über die Bundesoberbehörde zur Bekämpfung von Finanzkriminalität sowie weitere spannende Inhalte aus der Steuerwelt.


Bundesoberbehörde zur Bekämpfung von Finanzkriminalität

Um schlagkräftig gegen Finanzkriminalität vorzugehen und Sanktionen konsequent durchsetzen zu können, hat der Bundesfinanzminister die Bündelung staatlicher Kräfte in einer neugeschaffenen Behörde angekündigt: Unter dem Dach der Bundesoberbehörde zur Bekämpfung von Finanzkriminalität sollen künftig ein neues Bundesfinanzkriminalamt (BFKA), eine Financial Intelligence Unit (FIU) und eine neue Zentralstelle für Geldwäscheaufsicht tätig werden. Die Aufgaben der neuen Einheiten gestalten sich wie folgt:

  • Das BFKA soll gezielt komplexe Fälle von Finanzkriminalität aufklären und die erforderliche Expertise bündeln. Es fokussiert sich auf illegale Finanzströme. Zudem soll es klare Strukturen für eine effektive Durchsetzung von Sanktionen bieten.

 

  • Bei der FIU, einer unabhängigen Analyseeinheit, sollen die Verdachtsmeldungen zusammenlaufen, die Ausgangspunkt für Ermittlungen sind.

 

  • Die neue Zentralstelle für Geldwäscheaufsicht soll künftig die Aufsicht über den sehr breit aufgestellten Nichtfinanzsektor führen, der unter den Gewerbetreibenden zum Beispiel auch Glücksspielveranstalter erfasst. Eine weitere Aufgabe der Stelle soll es sein, Leitlinien und Standards für eine risikobasierte Aufsicht „aus einem Guss“ zu erarbeiten und der zukünftigen europäischen Geldwäscheaufsichtsbehörde AMLA (Authority for Anti-Money Laundering and Countering the Financing of Terrorism) als zentraler Ansprechpartner zu Fragen des Nichtfinanzsektors in Deutschland zur Verfügung zu stehen.

Gemischtes aus der Steuerwelt


Leasingsonderzahlungen fließen zeitanteilig in die Gesamtkosten ein

Nutzen Sie einen Firmenwagen auch privat, lässt sich der zu versteuernde pauschale 1-%-Vorteil deckeln: Wenn Sie dem Finanzamt nachweisen, dass die tatsächlichen Gesamtaufwendungen des Fahrzeugs des jeweiligen Jahres geringer ausgefallen sind als der pauschal ermittelte Entnahmewert für dieses Jahr, dürfen Sie den niedrigeren Wert ansetzen (Kostendeckelung).

Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs wird eine bei Vertragsschluss geleistete Leasingsonderzahlung bei der Berechnung der Gesamtkosten eines Leasingfahrzeugs auch dann periodengerecht auf die einzelnen Jahre des Leasingzeitraums verteilt, wenn der Steuerzahler seinen Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelt.

 

Kein Steuerbonus bei Belastung des Gesellschafterverrechnungskontos

Wenn Steuerzahler einen Handwerker in ihrem Privathaushalt beauftragen, können sie die anfallenden Lohnkosten mit 20 %, maximal 1.200 € pro Jahr, von der eigenen Einkommensteuer abziehen. Voraussetzung für die Gewährung des Steuerbonus ist, dass der Steuerzahler für die Handwerkerleistung eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Bankkonto des Leistungserbringers erfolgt ist. Barzahlungen erkennt das Finanzamt nicht an, weil der Steuerbonus die legale Beschäftigung fördern soll.

Laut Bundesfinanzhof sind Handwerkerlöhne aber nicht absetzbar, wenn die Rechnung durch Belastung des Gesellschafterverrechnungskontos beglichen wurde. Im Streitfall hatte der Gesellschafter einer Dachdecker-GmbH seine Firma mit Reparaturarbeiten an seinem privaten Wohnhaus beauftragt. Die ihm hierfür gestellte Rechnung hatte er im Wege der Aufrechnung über sein Gesellschafterverrechnungskonto begleichen lassen.

 

Entlastungsbetrag für Allein­erziehende bei Flüchtlingsaufnahme

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende beträgt für das erste Kind 4.008 € jährlich. Für das zweite und weitere Kinder wird ein Erhöhungsbetrag von jeweils 240 € jährlich gewährt. Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind, verringern sich diese Beträge um jeweils ein Zwölftel. Im Lohnsteuerabzugsverfahren erhalten Arbeitnehmer die Vergünstigung über die Steuerklasse II.

Alleinstehend sind Personen, die nicht die Vor­aussetzungen des für Ehegatten geltenden Splittingverfahrens erfüllen oder verwitwet sind und keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person in einer gemeinsamen Wohnung bilden. Eine solche Haushaltsgemeinschaft ist unschädlich, wenn Alleinstehenden für die haushaltszugehörige volljährige Person ein Kinderfreibetrag oder Kindergeld zusteht.

Die Aufnahme und Unterbringung volljähriger Flüchtlinge aus der Ukraine durch Alleinstehende in deren Haushalt führt im Jahr 2022 nicht zu einer steuerschädlichen Haushaltsgemeinschaft und auch nicht zum Verlust der Steuerklasse II. Alleinerziehenden Flüchtlingen aus der Ukraine, die in einem Haushalt in Deutschland untergebracht werden, wird der Entlastungsbetrag dagegen nicht gewährt, wenn sie mit der aufnehmenden Person eine Haushaltsgemeinschaft bilden.

 

 Familienheim: Ende der Selbst­nutzung aus psychischen Gründen

Eheleute bzw. eingetragene Lebenspartner können sich untereinander ein selbstbewohntes Familienheim erbschaftsteuerfrei vererben, sofern der überlebende Partner die Immobilie nach dem Erbfall unverzüglich zur Nutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt. Die Steuerbefreiung entfällt aber nachträglich, wenn die Selbstnutzung innerhalb von zehn Jahren nach dem Erbfall aufgegeben wird – es sei denn, dafür gibt es zwingende Gründe. Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs gehören gesundheitliche Beeinträchtigungen zu den zwingenden Gründen. Der Begriff „zwingend“ erfasse nicht nur den Fall der Unmöglichkeit, sondern auch der Unzumutbarkeit der Selbstnutzung des Familienheims. Letztere könne auch gegeben sein, wenn der Erbe durch den Verbleib im Familienheim einer erheblichen körperlichen oder seelischen Beeinträchtigung seines Gesundheitszustands ausgesetzt sei.

 

Wann der Kindergeldanspruch in Deutschland verlorengehen kann

Eltern haben regelmäßig nur so lange Anspruch auf Kindergeld, wie ihr Kind seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland oder einem anderen EU- bzw. EWR-Staat hat.

In einem vom Bundesfinanzhof (BFH) entschiedenen Streitfall hatte sich das Kind mehr als ein Jahr zu Ausbildungszwecken außerhalb der EU und des EWR aufgehalten. Laut BFH behält das Kind in einem solchen Fall nur dann noch einen Inlandswohnsitz in der elterlichen Wohnung bei, wenn ihm in dieser Wohnung noch geeignete Räume zum dauerhaften Wohnen zur Verfügung stehen und es diese auch tatsächlich mit einer gewissen Regelmäßigkeit nutzt. Hierfür muss sich das Kind in der Regel zumindest in den ausbildungsfreien Zeiten hauptsächlich am Ort der Inlandswohnung aufgehalten haben.

 

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