Steuerinfo Oktober 2022

News zu Steuerinfo Juli 2019

Abstract

In unserer monatlichen Steuerinfo 2022 für den Monat Oktober informieren wir Sie über die „Zoll-und-Post-App“ sowie die „Zoll-und-Reise-App“ des Bundesfinanzministerium sowie weitere spannende Inhalte aus der Steuerwelt.


„Zoll-und-Post-App“ und „Zoll-und-Reise-App“

Das Bundesfinanzministerium bietet eine „Zoll-und-Post-App“ sowie eine „Zoll-und-Reise-App“ an, die kostenlos in den App Stores von Apple und Google erhältlich sind. Die Apps helfen, zum Beispiel bei Internetkäufen festzustellen, welche Einfuhrabgaben zu zahlen sind. Ziel sei es, trotz der vielen Einfuhrbestimmungen den Durchblick zu behalten und dafür zu sorgen, dass die Rückkehr aus dem Ausland ohne Überraschungen verlaufe.

Beim Versand von Waren mit der Post aus einem Nicht-EU-Land sind zollrechtliche Bestimmungen zu beachten und häufig Einfuhrabgaben zu zahlen. Die „Zoll-und-Post-App“ berechnet die voraussichtlichen Abgaben und gibt Auskunft über wichtige zollrechtliche Bestimmungen. Zudem weist sie auf Gefahren hin, die von manchen Produkten ausgehen können. In der Rubrik „Fragen und Antworten“ findet man Antworten auf die am häufigsten gestellten Fragen. Ein umfangreiches Dienststellenverzeichnis gibt Informationen über Kontaktmöglichkeiten und Öffnungszeiten des für den eigenen Wohnort zuständigen Zollamts.

Die „Zoll-und-Reise-App“ soll Urlauber dabei unterstützen, schnell und einfach herauszufinden, welche Waren bei der Einreise nach Deutschland mitgebracht werden dürfen. Darüber hinaus enthält sie einen Freimengenrechner, der anzeigt, was abgabenfrei nach Deutschland eingeführt werden kann. Nach der Installation der App benötigt diese keine Internetverbindung mehr, so dass unnötige Roaminggebühren im Ausland vermieden werden.

Gemischtes aus der Steuerwelt


Ukraine-Krieg: Lieferung lebensrettender humanitärer Güter erleichtert

Die Hilfe für die und die Solidarität mit den Menschen, die vor dem Krieg in der Ukraine fliehen, unterstützt auch die EU-Kommission mit steuerlichen Maßnahmen. Sie hat die Mitgliedstaaten ermächtigt, die Einfuhr von Lebensmitteln, Decken, Zelten, Stromgeneratoren und anderen lebens­rettenden Ausrüstungsgegenständen, die für vom Krieg betroffene Ukrainer bestimmt sind, vor­übergehend von Eingangsabgaben und Mehrwertsteuer zu befreien. Diese Maßnahme gilt rückwirkend ab dem 24.02. bis zum 31.12.2022.

 

Steuerbonus auch für ambulante Pflege und Betreuung eines Dritten

Der Bundesfinanzhof hat konkretisiert, dass zu den abziehbaren Pflege- und Betreuungsleistungen insbesondere unmittelbare Pflegemaßnahmen am Menschen (Körperpflege, Ernährung und Mobilität) gehören. Nach einem neuen Urteil zählen Leistungen zur hauswirtschaftlichen Versorgung, darunter Einkaufen, Kochen und das Reinigen der Wohnung, gleichermaßen dazu. Der Steuerbonus für Pflege- und Betreuungsleistungen lässt sich auch von Steuerzahlern beanspruchen, die Aufwendungen für die ambulante Pflege und Betreuung einer dritten Person (hier: der Mutter) tragen. Dies sei sogar dann zulässig, wenn die Pflege- und Betreuungsleistungen nicht im Haushalt des Steuerzahlers, sondern im Haushalt der gepflegten Person erbracht würden.

 

Betriebsprüfungen dürfen nahtlos aneinander anschließen

Der Bundesfinanzhof hat bekräftigt, dass Betriebsprüfungen auch bei Mittelbetrieben, Kleinbetrieben und Kleinstbetrieben nahtlos anein­ander anschließen können. Die Finanzämter seien bei diesen Betrieben weder nach der Abgabenordnung noch nach der Betriebsprüfungsordnung an einen bestimmten Prüfungsturnus gebunden.

 

Welche Vor- und Nachteile die Kleinunternehmerregelung bietet

Bei Unternehmen, deren Umsätze im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 50.000 € und im vor­angegangenen Kalenderjahr 22.000 € nicht überschreiten, erhebt das Finanzamt keine Umsatzsteuer. In diesem Fall greift die Kleinunternehmerregelung. Wer seine unternehmerische Tätigkeit gerade erst aufgenommen hat, kann den zu erwartenden Umsatz schätzen; liegt dieser voraussichtlich über 22.000 €, scheidet die Anwendung der Kleinunternehmerregelung aus.

Kleinunternehmer weisen keine Umsatzsteuer in ihren Rechnungen aus und müssen für grenzüberschreitende Geschäfte keine Umsatzsteuer-Identi­fikationsnummer angeben. In der Buchführung müssen sie nicht zwischen netto und brutto unterscheiden. Eine Pflicht zur Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen besteht ebenfalls nicht.

Zu den Nachteilen gehört, dass Kleinunternehmer kein Recht auf Vorsteuerabzug haben. Sie werden wie Endverbraucher behandelt, die Umsatzsteuer entrichten müssen, so dass sie im Vergleich zu „regulären“ Unternehmern höhere Betriebsausgaben und damit einen höheren Liquiditätsbedarf haben. Gerade bei größeren Investitionen zu Beginn der unternehmerischen Tätigkeit kann es sinnvoll sein, auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung zu verzichten, um den Vorsteuerabzug geltend machen zu können. Dieser Verzicht kann bis zur Unanfechtbarkeit der Umsatzsteuerfestsetzung beim Finanzamt erklärt werden. Diese Option zur Regelbesteuerung ist für mindestens fünf Kalenderjahre bindend.

 

Jahresweise Zusammenballung von Werbungskosten spart Steuern

Arbeitnehmer können jedes Jahr einen Arbeitneh­mer-Pauschbetrag von 1.200 € (bis 2021: 1.000 €) als Werbungskosten von ihrem Bruttoarbeitslohn abziehen. Den Pauschbetrag berücksichtigt das Finanzamt automatisch, sofern keine höheren Kosten in Abzug gebracht worden sind. Wer arbeitstäglich mehr als 20 Kilometer zur Arbeit fährt, kommt meist allein durch seine Fahrtkosten über die 1.200-€-Grenze, so dass sich die Abrechnung der tatsächlichen Werbungskosten lohnt.

Um die 1.200-€-Grenze in einem Jahr zu überspringen, sollten sämtliche beruflichen Kosten zusammengerechnet werden, die 2022 bereits entstanden sind und voraussichtlich noch anfallen werden. Hierzu gehören Kosten für Pendelfahrten zur Arbeit (mit 0,30 € pro Entfernungskilometer; 0,38 € ab dem 21. Entfernungskilometer), Arbeitsmittel (PC, Laptop, Bücherregal), berufliche Fortbildungen, Fachliteratur, häusliche Arbeitszimmer und berufliche Auswärtstätigkeiten (Dienstreisen). Überschreiten diese Kosten die 1.200-€-Grenze, kann es sich rentieren, ohnehin geplante berufliche Anschaffungen noch auf 2022 vorzuziehen, weil sich dann jeder Euro oberhalb der 1.200-€-Schwelle steuermindernd auswirkt. Dazu müssen Bareinkäufe unbedingt vor Silvester getätigt werden. Bei Überweisungen ist der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem der Bank der Überweisungsauftrag zugeht. Wer Onlinebanking nutzt, muss seine Transaktion also vor dem Jahreswechsel abgeschlossen haben, damit sie für 2022 zählt.

 

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