Abstract

In unserer monatlichen Steuerinfo 2023 für den Monat Januar haben wir für Sie eine interessante Statistik über die Anzahl der eingegangenen Einsprüche bei den Finanzämtern sowie weitere spannende Inhalte aus der Steuerwelt.


Einsprüche bei den Finanzämtern

Nach einer aktuellen Statistik des Bundesfinanzministeriums haben Steuerzahler im Jahr 2021 insgesamt 3.047.803 Einsprüche bei den Finanzämtern eingelegt. Zusammen mit den unerledigten Einsprüchen aus den Vorjahren hatten die Finanzämter damit über 5,6 Millionen Einsprüche zu bearbeiten.

In fast zwei Drittel der Fälle (63,4 %) waren die Steuerzahler mit ihrem Einspruch erfolgreich, so dass die Bescheide zu ihren Gunsten geändert wurden. Tatsächlich oder zumindest teilweise erfolglos blieben nach der Statistik nur 16,2 % der Einsprüche. In diesen Fällen wurde durch (Teil-) Einspruchsentscheidung ganz oder teilweise abschlägig über die Einsprüche entschieden. 19,8 % der Einsprüche nahmen die Einspruchsführer zudem selbst wieder zurück. In die Statistik fallen auch „Einspruchserfolge“, die dadurch entstehen, dass der Steuerzahler per Einspruch zum Beispiel eigene Fehler korrigiert und vergessene absetzbare Kosten nacherklärt.

Steuerbescheide sind jeweils zeitnah nach Erhalt auf Richtigkeit zu prüfen, denn Einsprüche müssen innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheids schriftlich beim jeweils zuständigen Finanzamt eingehen.

Selbstverständlich prüfen wir Ihre Steuerbescheide zeitnah und kümmern uns bei fehlerhaften Bescheiden um Ihren Rechtsschutz. Da das Einspruchsverfahren seine Tücken hat, sollten Sie bei Einsprüchen auf unsere Expertise setzen.

Gemischtes aus der Steuerwelt


Inflationsausgleichsprämie kann steuerfrei gezahlt werden

Im Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz wurde eine für Arbeitgeber und Arbeitnehmer bedeutsame Steuerbefreiung „versteckt“. Danach kann eine vom Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlte Inflationsausgleichsprämie bis zu insgesamt 3.000 € steuer- und sozialversicherungsfrei gezahlt werden. Gehaltsumwandlungen zugunsten der Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie sind demgegenüber nicht begünstigt.

Der Höchstbetrag von 3.000 € gilt für zusätzliche Zahlungen, die in der Zeit vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024 geleistet werden. Damit kann die Steuer- und Beitragsfreiheit auch für entsprechende Teilzahlungen in den Jahren 2022, 2023 und 2024 genutzt werden. Begünstigt sind nach dem insoweit eindeutigen Gesetzeswortlaut sowohl Geldleistungen als auch Sachbezüge.

Die Steuerbefreiung greift unabhängig davon, ob die Zahlungen freiwillig oder aufgrund tarifvertraglicher, betrieblicher oder individualvertraglicher Grundlage geleistet werden. Sie gilt für alle Arbeitnehmer im steuerlichen Sinne und damit auch für pauschal besteuerte Aushilfskräfte.

 

Drei Monate mehr Zeit für die Grundsteuererklärung

Falls Sie Ihre Grundsteuererklärung selbst erstellen möchten und noch nicht abgegeben haben, können Sie kurz aufatmen: Die Finanzminister der Länder haben in Abstimmung mit dem Bundesfinanzministerium beschlossen, die Frist zur Abgabe der Erklärungen von Ende Oktober 2022 auf Ende Januar 2023 zu verlängern. Das neue Frist­ende ist unbedingt einzuhalten.

 

Umsatzsteuersatz für Gas- und Wärmelieferungen temporär gesenkt

Befristet vom 01.10.2022 bis zum 31.03.2024 hat der Gesetzgeber den Umsatzsteuersatz für Gas- und Wärmelieferungen von 19 % auf 7 % gesenkt. Diese Änderung geht auf das Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz zurück. Anders als der Name vermuten lässt, umfasst das Gesetz auch die Lieferung von Fernwärme. Von der Ermäßigung ausgeschlossen sind Gaslieferungen durch Tanklastwagen, wenn diese nicht zur Wärmeerzeugung verwendet werden, Lieferungen von Gas in Flaschen bzw. Kartuschen und weitere Lieferungen, die nicht über das Erdgas- oder Fernwärmenetz erfolgen. Das Bundesfinanzministerium hat sich zur Anwendung dieses Gesetzes geäußert und geregelt, welchen Steuersatz die Versorgungsunternehmen wann anzuwenden haben.

 

Vermögensverwaltung: Verluste aus gewerblicher Tätigkeit färben ab

Freiberuflich, land- und forstwirtschaftlich oder vermögensverwaltend tätige Personengesellschaften stuft das Finanzamt in vollem Umfang als Gewerbebetrieb ein, wenn sie nebenher Einkünfte aus einer gewerblichen Tätigkeit erzielen („Abfärbung“). Nach einer gesetzlichen Neuregelung aus dem Jahr 2019 werden die Einkünfte der Personengesellschaft auch dann insgesamt gewerblich „eingefärbt“, wenn die originär gewerblichen Einkünfte negativ sind. Zu berücksichtigen ist aber eine vom Bundesfinanzhof (BFH) entwickelte Bagatellgrenze: Die originär gewerbliche Tätigkeit einer ansonsten freiberuflich tätigen Personengesellschaft führt danach nicht zur gewerblichen Umqualifizierung einer im Übrigen freiberuflichen Tätigkeit, wenn die originär gewerblichen Nettoumsatzerlöse

  •  3 % der Gesamtnettoumsätze der Personengesellschaft (relative Grenze) und
  •  zugleich einen Höchstbetrag von 24.500 € im Veranlagungszeitraum (absolute Grenze)

nicht übersteigen. Der BFH hat jetzt entschieden, dass auch die Einkünfte einer vermögensverwaltenden GbR in gewerbliche Einkünfte umzuqualifizieren sind, wenn die GbR originär gewerbliche Verluste oberhalb der Bagatellgrenzen erzielt.

 

Neues zur Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden

Unternehmer können die für ihr Unternehmen gelieferten Gegenstände sowohl für Umsätze, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, als auch für Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, verwenden. Die Vorsteuerbeträge sind dann in einen abziehbaren und einen nichtabziehbaren Teil aufzuteilen. Die Aufteilung muss nach einem sachgerechten Aufteilungsschlüssel erfolgen. In Betracht kommen bei gemischt genutzten Gebäuden ein Flächen-, ein Umsatz- oder ein Nutzungszeitenschlüssel. Der Gesetzgeber lässt auch andere Aufteilungsschlüssel zu, sofern sie sachgerecht sind. Liefern mehrere Verteilungsschlüssel ein präzises Ergebnis, darf der Unternehmer entscheiden, welchen Verteilungsschlüssel er anwendet.

Das Bundesfinanzministerium hat sich kürzlich zu dieser Thematik geäußert und dabei mehrere Urteile des Bundesfinanzhofs und des Europäischen Gerichtshofs berücksichtigt. Wir beraten Sie gerne zum optimalen Aufteilungsschlüssel.

 

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