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Abstract

In unserer monatlichen Steuerinfo 2023 für den Monat Februar erfahren Sie alles über das Inflationsausgleichsgesetz sowie weitere spannende Inhalte aus der Steuerwelt. Unterliegt etwa der Verkauf eines Tiny-House der zehnjährigen Spekulationsfrist?


Inflationsausgleichsgesetz

Das Leben ist teurer geworden. Aufgrund von Inflation und steigenden Lebenshaltungskosten haben Verbraucher am Monatsende immer weniger im Portemonnaie. Um gegenzusteuern, hat der Steuergesetzgeber mit dem Inflationsausgleichsgesetz für 2023 – und auch bereits für 2024 – an etlichen Stellschrauben gedreht:

  • Grundfreibetrag: Zum 01.01.2023 wurde der Grundfreibetrag (verfassungsrechtliches Gebot des „steuerfreien Existenzminimums“) auf 10.908 € angehoben. Im Jahr 2024 steigt der Grundfreibetrag auf 11.604 €.
  • Einkommensteuertarif: Ebenfalls angepasst wurden die Tarifeckwerte des Einkommensteuertarifs. Entsprechend der zu erwartenden Inflation wurden diese „nach rechts“ verschoben, so dass der Spitzensteuersatz von 42 % für das Jahr 2023 erst ab einem zu versteuernden Einkommen von 62.810 € statt bisher ab 58.597 € greift. 2024 wird der Spitzensteuersatz dann erst ab 66.761 € einsetzen. Der Steuersatz von 45 % – die Reichensteuer – gilt unverändert ab einem zu versteuernden Einkommen von 277.826 €.
  • Kindergeld und Kinderfreibetrag: Das Kindergeld wurde ab dem 01.01.2023 für jedes Kind auf 250 € angehoben. Der Kinderfreibetrag steigt im Jahr 2023 zudem von 2.810 € auf 3.012 € pro Elternteil und im Jahr 2024 weiter auf 3.192 € pro Elternteil.

Gemischtes aus der Steuerwelt


Ukraine-Krieg: Erleichterter Spendenabzug gilt auch 2023

Der andauernde Krieg in der Ukraine hat das Bundesfinanzministerium veranlasst, die steuerlichen Maßnahmen zur Unterstützung der Geschädigten auf das Jahr 2023 zu erstrecken. Die Regelungen gelten für in der Zeit vom 24.02.2022 bis zum 31.12.2023 erbrachte Hilfeleistungen, die den Opfern zugutekommen. Für Spenden auf Sonderkonten, Arbeitslohn- und Sachspenden, Spenden- und Hilfsaktionen steuerbegünstigter Körperschaften sowie für die Unterbringung von Kriegsflüchtlingen und Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen gelten steuerliche Erleichterungen. Wir informieren Sie gerne ausführlich über diese steuerlichen Maßnahmen.

 

eBay-Händler mit Hunderten von Auktionen ist unternehmerisch tätig

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass ein Verkäufer mit jährlich mehreren Hundert Auktionen auf eBay umsatzsteuerrechtlich eine steuerpflichtige unternehmerische Tätigkeit ausübt. Die Klägerin hatte bei Haushaltsauflösungen verschiedene Gegenstände erworben und über einen Zeitraum von fünf Jahren auf eBay versteigert. Aus insgesamt 3.000 Versteigerungen hatte sie Einnahmen in Höhe von ca. 380.000 € erzielt.

Nach Ansicht des BFH unterliegen die Umsätze der Umsatzsteuer, weil die Klägerin aufgrund der Vielzahl der Verkäufe nachhaltig tätig war. Der Umfang ihrer Verkaufstätigkeit hatte zudem eine Betriebsorganisation erfordert. So hatte sie beispielsweise Verpackungsmaterial kaufen, Waren verpacken, Porto zahlen und digitale Bilder der angebotenen Gegenstände anfertigen müssen.

Das Finanzgericht muss noch klären, ob die Klägerin die Differenzbesteuerung anwenden kann.

 

Gastronomie: Ermäßigter Steuersatz ist bis 31.12.2023 anwendbar

Der ermäßigte Umsatzsteuersatz in Höhe von 7 % für Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen (Getränke sind von dieser Regelung ausgenommen) gilt über den 31.12.2022 hinaus befristet bis zum 31.12.2023. Diese Fristverlängerung geht auf das Achte Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen zurück. Das Bundesfinanzministerium hat zu dieser steuerlichen Erleichterung Stellung genommen und den zeitlichen Anwendungsbereich entsprechend aktualisiert.

 

Pendler: Ein Taxi ist kein öffentliches Verkehrsmittel

Arbeitnehmer können die Kosten für ihre Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit der Entfernungspauschale von 0,30 € je Entfernungskilometer als Werbungskosten absetzen. Wer einen längeren Weg zur Arbeit zurücklegt, kann ab dem 21. Entfernungskilometer eine Pauschale von 0,35 € (für 2021) bzw. 0,38 € (für 2022 bis 2026) abziehen.

Fährt ein Arbeitnehmer mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeit, darf er statt der Pauschale die tatsächlich entstandenen (Ticket-)Kosten als Werbungskosten abziehen. Der Bundesfinanzhof hat allerdings entschieden, dass ein Taxi kein öffentliches Verkehrsmittel ist. Der Werbungskostenabzug bleibt also auch bei Taxifahrten auf die Höhe der Entfernungspauschale begrenzt.

 

Entgelt für Werbung auf dem Arbeitnehmer-Pkw führt zu Arbeitslohn

Ein Entgelt für Werbung des Arbeitgebers auf dem Kennzeichenhalter des privaten Pkw des Arbeitnehmers ist durch das Arbeitsverhältnis veranlasst. Der Bundesfinanzhof beurteilt das Entgelt als Arbeitslohn, wenn dem mit dem Arbeitnehmer abgeschlossenen „Werbemietvertrag“ kein eigenständiger wirtschaftlicher Gehalt zukommt. Im Streitfall hatten die Mitarbeiter für ihre „Werbeleistungen“ ein jährliches Entgelt in Höhe von 255 € erhalten. Die Laufzeit der Verträge war an die Arbeitsverträge geknüpft. Für die Bemessung des Entgelts war ersichtlich nicht der erzielbare Werbeeffekt maßgeblich gewesen, sondern die Steuerfreigrenze für sonstige Einkünfte.

 

Bei Tiny-House-Verkauf gilt die zehnjährige Spekulationsfrist

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Tiny Houses keine Immobilien im Sinne der Regelungen zu privaten Veräußerungsgeschäften sind. Daher gilt die zehnjährige Spekulationsfrist für Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte hier nicht. Der BFH hat die mobilen Häuser aber als „andere Wirtschaftsgüter“ eingestuft.

Wurden mit dem Tiny House zwischen Anschaffung und Veräußerung keinerlei Einkünfte erzielt, gilt eine Spekulationsfrist von nur einem Jahr. Erfolgt der Verkauf nach mindestens einjähriger Haltedauer, muss der realisierte Wertzuwachs also nicht als privater Veräußerungsgewinn versteuert werden. Unter diese Fallgestaltung fallen Häuser, die durchgehend selbstbewohnt worden sind.

Wurde das Tiny House dagegen zwischen Anschaffung und Veräußerung als Einkunftsquelle genutzt (das heißt vermietet), gilt eine verlängerte Spekulationsfrist von zehn Jahren. In diesem Fall kann eine steuerfreie Veräußerung also nur nach zehnjähriger Haltedauer erfolgen.

 

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