Steuerinfo Oktober 2023

Abstract

In unserer monatlichen Steuerinfo 2023 für den Monat Oktober erfahren Sie – anknüpfend an unsere Steuerinfo für den Monat September – weitere Informationen über die steuerliche Behandlung von Photovoltaikanlagen. Daneben gibt es wie gewohnt weitere spannende Inhalte aus der Steuerwelt.


Photovoltaikanlagen II

Rückwirkend ab 2022 sind Einnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen, die durch die Einspeisung von Strom in das öffentliche Netz erzielt werden, einkommensteuerfrei. Das Gleiche gilt für den Eigenverbrauch. Die Befreiung gilt jedoch nur im Zusammenhang mit Anlagen, die auf Einfamilienhäusern oder nicht zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden, wie Garagen oder Nebengebäuden, installiert sind und maximal eine Bruttoleistung von 30 kWp erbringen. Für größere Photovoltaikanlagen (z.B. auf Mehrfamilienhäusern) gilt die Steuerbefreiung, wenn deren Maximalleistung nicht mehr als 15 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit beträgt. Beim Betrieb mehrerer Photovoltaikanlagen dürfen 100 kWp pro Steuerzahler nicht überschritten werden.

Das Bundesfinanzministerium hat zahlreiche Einzelfragen zur neugeschaffenen Steuerbefreiung aufgegriffen. Die Wichtigsten im Überblick:

  • Auch Fassaden- und dachintegrierte Anlagen können unter die Steuerbefreiung fallen, nicht jedoch auf freier Fläche errichtete Anlagen.
  • Der Betreiber der Photovoltaikanlage muss nicht zwingend Eigentümer des Gebäudes sein, auf dem die Anlage installiert ist.
  • Steuerbefreit sind neben der Einspeisevergütung auch von Mietern gezahlte Entgelte für Stromlieferungen und erhaltene Vergütungen für das Aufladen von Elektro- oder Hybrid­elektrofahrzeugen.
  • Für steuerbefreite Photovoltaikanlagen können ab dem Wirtschaftsjahr 2022 keine steuermindernden Investitionsabzugsbeträge mehr gebildet werden. Wurden solche Abzugsbeträge vor 2022 gebildet und noch nicht gewinnwirksam hinzugerechnet, müssen sie rückgängig gemacht werden.
  • Betriebsausgaben in Zusammenhang mit steuerbefreiten Photovoltaikanlagen sind ab 2022 nicht mehr steuerlich abzugsfähig.

Gemischtes aus der Steuerwelt


Kinderbetreuungskosten: Steuerabzug nur bei Haushaltszugehörigkeit

Geht ein Kind in die Kita, Kinderkrippe oder in den Kindergarten, können die Eltern zwei Drittel der Betreuungskosten als Sonderausgaben abziehen (maximal 4.000 € pro Kind und Jahr). Steuerfreie Zuschüsse des Arbeitgebers müssen gegengerechnet werden. Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug von Kinderbetreuungskosten ist unter anderem, dass das Kind zum elterlichen Haushalt gehört, was in der Praxis in den meisten Fällen kein Problem darstellen dürfte. Bei getrenntlebenden, geschiedenen oder unverheirateten Eltern kann nur derjenige Elternteil die Kosten abziehen, bei dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat und der zugleich die Kosten getragen hat. Laut Bundesfinanzhof darf der Gesetzgeber den Steuerabzug an die Haushaltszugehörigkeit des Kindes anknüpfen, weil dieses Kriterium auf einer zulässigen Typisierung beruht.

 

Steuerbonus: Mieter müssen nicht Vertragspartner sein

Der Bundesfinanzhof hat bekräftigt, dass der Steuerbonus für haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen im Privathaushalt nicht nur für Haus- und Wohnungseigentümer gilt, sondern auch für Mieter. Das Finanzamt dürfe nicht beanstanden, dass die Verträge mit den Leistungserbringern nicht vom Mieter selbst abgeschlossen worden seien. Für den Steuerabzug sei nur entscheidend, dass die Leistungen den Mietern zugutekämen. In der Regel reiche es aus, wenn Mieter die absetzbaren Kosten durch die Wohnnebenkosten- oder eine Hausgeldabrechnung, sonstige Abrechnungsunterlagen oder eine hinreichend aufgeschlüsselte Bescheinigung des Vermieters nachwiesen. Die Urteilsgrundsätze lassen sich auf Wohnungseigentümer übertragen.

 

Airbnb etc.: Steuerunehrliche Vermieter im Visier

Private Zimmervermietungen über Onlineportale wie Airbnb haben eine beachtliche Größenordnung erreicht. Daher interessieren sich auch die Finanzbehörden für diese Geschäftsaktivitäten und richten Sammelauskunftsersuchen an Vermietungsplattformen, um an die Identitäten von Vermietern zu gelangen.

Die Steuerfahndung der Finanzbehörde Hamburg hatte 2020 nach einem mehrjährigen Rechtsstreit erreicht, dass die Plattform Airbnb ihre Daten von Vermietern zu steuerlichen Kontrollzwecken offenlegen musste. Mit einem weiteren Ermittlungsersuchen hat die Steuerfahndung Hamburg nun nachgelegt, um an aktuellere Daten des Portals zu gelangen. In den neuen Datensätzen sind die Vermietungsumsätze von 56.000 Gastgebern mit einem Umsatzvolumen von mehr als 1 Mrd. € enthalten. Die Daten wurden den Steuerverwaltungen der einzelnen Bundesländer übergeben.

Wer seinen Wohnraum bisher steuerunehrlich vermietet hat, sollte gegebenenfalls mit unserer Hilfe eine strafbefreiende Selbstanzeige einlegen.

 

Baudenkmal: Baumaßnahme mit Denkmalschutzbehörde abstimmen!

Modernisierungs- und Instandsetzungskosten für Baudenkmäler und Gebäude in Sanierungsgebieten oder städtebaulichen Entwicklungsbereichen können mit bis zu 9 % pro Jahr abgeschrieben werden. Dies gilt sowohl für selbstgenutzte als auch für vermietete Objekte. Die Denkmalabschreibung wird aber nur gewährt, wenn die Gebäude im Inland liegen und die Baumaßnahme in Abstimmung mit der zuständigen Denkmalschutz­behörde durchgeführt wird.

Die erforderliche behördliche Zustimmung muss vor dem Beginn der Baumaßnahme erteilt worden sein. Wird die Behörde erst nachträglich eingeschaltet, kann daher keine erhöhte Abschreibung beansprucht werden, wie der Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich bestätigt hat. Ob es unionsrechtskonform ist, dass sich die erhöhte Abschreibung auf in Deutschland belegene Gebäude beschränkt, konnte der BFH offenlassen.

 

Homeoffice-Pauschale: Telefon- und Internetkosten zusätzlich abziehen

Arbeitnehmer können die Kosten für Arbeitsmittel (z.B. PC, Drucker, Schreibtisch) und zu Hause anfallende Telefon- und Internetkosten zusätzlich zur Homeoffice-Pauschale von 6 € für jeden Arbeitstag als Werbungskosten abziehen. Fallen beim Arbeitnehmer erfahrungsgemäß beruflich veranlasste Telekommunikationskosten an, können aus Vereinfachungsgründen und ohne Einzelnachweis bis zu 20 % des Rechnungsbetrags für Telefon und Internet, höchstens 20 € monatlich, als Werbungskosten geltend gemacht werden. Ein solcher Kostenabzug ist aber nur erlaubt, sofern der Arbeitgeber die Kosten nicht erstattet.

 

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