Steuerinfo November 2023

Ihre Steuerberater sind persönlich für Sie da!

Abstract

In unserer monatlichen Steuerinfo 2023 für den Monat November informieren wir Sie über die steuerliche Behandlung der eigenen Pflegekosten sowie über weitere spannende Inhalte aus der Steuerwelt. Kann etwa eine Denkmalabschreibung mehrmals geltend gemacht werden?


Kosten der eigenen Pflege

Kosten der eigenen Pflege sind im Regelfall als allgemeine außergewöhnliche Belastungen abziehbar, weil sie zwangsläufig entstehen und vergleichbare Steuerzahler sie nicht zu tragen haben. Um die Kosten absetzen zu können, muss in der Regel mindestens ein Schweregrad der Pflegebedürftigkeit oder eine erhebliche Einschränkung in der Alltagskompetenz bestehen. Auch die krankheitsbedingte Unterbringung in einem Alten- oder Pflegeheim kann als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend gemacht werden. Erhaltene Leistungen (z.B. aus der Pflegeversicherung) müssen aber gegengerechnet werden.

Anstelle des Ansatzes außergewöhnlicher Belastungen können Pflegebedürftige unter bestimmten Voraussetzungen den Behindertenpauschbetrag nutzen. Abhängig vom Grad der Behinderung sind dann zwischen 384 € und 7.400 € pro Jahr abziehbar. Der Pauschbetrag gleicht laufende, gewöhnliche und unmittelbar mit der Behinderung zusammenhängende Mehraufwendungen aus, ohne dass die pflegebedürftige Person einen Einzelnachweis erbringen muss.

Je nach Grad der Behinderung bzw. im Schwerbehindertenausweis eingetragenen gesundheitlichen Merkmalen (Merkzeichen) kann unter bestimmten Voraussetzungen eine behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale von 900 € bzw. 4.500 € pro Jahr beantragt werden. Damit sind alle behinderungsbedingten Fahrtkosten abgegolten.

Auch wer Pflegekosten für nahe Angehörige trägt, kann außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Voraussetzung hierfür ist, dass alle Einzelausgaben nachgewiesen werden können. Wer sich entscheidet, einen Angehörigen selbst zu

pflegen, kann alternativ zu den außergewöhnlichen Belastungen den Pflegepauschbetrag geltend machen: bei Angehörigen mit Pflegegrad 2 600 €, mit Pflegegrad 3 1.100 € und mit Pflegegrad 4 und 5 oder dem Merkzeichen „H“ (Hilflosigkeit) 1.800 €. Voraussetzung für den Abzug der Beträge ist, dass die Pflege unentgeltlich erfolgt und keine Einnahmen aus gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherungen fließen. Wer den Pflege-Pauschbetrag beansprucht, kann keine weiteren durch die Pflege entstehenden außergewöhnlichen Belastungen geltend machen.

Die Betreuung bzw. Pflege kann im Haushalt der zu pflegenden Person erfolgen oder die zu pflegende Person kann in einem Heim einen eigenen Haushalt führen. In diesen Fällen kann für sie anstelle des Ansatzes außergewöhnlicher Belastungen eine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen in Betracht kommen. Hierbei können 20 % der anfallenden Lohnkosten, höchstens aber 4.000 € pro Jahr, von der tariflichen Einkommensteuer abgezogen werden.

Gemischtes aus der Steuerwelt


Neue Regelungen zum Arbeits­zimmer und zum Homeoffice

Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers und die Homeoffice-Pauschale sind ab dem Jahr 2023 unter modifizierten Voraussetzungen steuerlich abziehbar: Der Gesetzgeber hat mit dem Jahressteuergesetz 2022 auf die Veränderungen in der Arbeitswelt reagiert, die sich im Zuge der Corona-Pandemie ergeben hatten.

Ab 2023 gibt es ein neues Wahlrecht für Erwerbstätige, die den Mittelpunkt ihrer gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit im Arbeitszimmer haben. Sie dürfen ihre Raumkosten entweder wie bisher in Höhe der tatsächlich angefallenen Aufwendungen in unbeschränkter Höhe abrechnen oder alternativ eine Jahrespauschale von 1.260 € absetzen. Wählen sie die Pauschale, müssen sie dem Finanzamt die tatsächlich angefallenen Raumkosten nicht nachweisen.

Ohne Tätigkeitsmittelpunkt im häuslichen Arbeitszimmer konnten Erwerbstätige dessen Kosten bis einschließlich 2022 zumindest beschränkt mit 1.250 € pro Jahr als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehen, sofern ihnen kein Alternativarbeitsplatz (z.B. beim Arbeitgeber) zur Verfügung stand. Diese Fallvariante wurde ab 2023 abgeschafft. Erwerbstätige, deren Tätigkeitsmittelpunkt außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers liegt, können ihre Raumkosten nun nur noch im Wege der Homeoffice-Pauschale abziehen. Diese wurde ab 2023 aber auf 6 € pro Arbeitstag, maximal 1.260 € pro Jahr, erhöht.

Das Bundesfinanzministerium hat sich ausführlich zur Anwendung der neuen Vorschriften geäußert. Wir beraten Sie gerne.

 

Umsatzsteuerausblick auf das Wachstumschancengesetz

Aus umsatzsteuerlicher Sicht beinhaltet der Regierungsentwurf eines Wachstumschancengesetzes insbesondere folgende Änderungen:

  • Elektronische Rechnungen: Für Leistungen zwischen inländischen Unternehmern soll die obligatorische elektronische, in einem bestimmten strukturierten elektronischen Format ausgestellte Rechnung eingeführt werden und eine elektronische Verarbeitung ermöglichen. Diese Änderung soll am 01.01.2025 mit einer Übergangsregelung in Kraft treten, wonach im Jahr 2025 auch noch die bisherigen sonstigen Rechnungen (Papier oder PDF-Datei in einer E-Mail) genutzt werden können.
  • Kleinunternehmer: Kleinunternehmer sollen künftig grundsätzlich von der Übermittlung von Umsatzsteuererklärungen für das Kalenderjahr befreit sein.
  • Ist-Besteuerung: Die für die Möglichkeit, die Steuer nach vereinnahmten statt vereinbarten Entgelten zu berechnen, geltende Umsatzgrenze soll ab dem 01.01.2024 von 600.000 € auf 800.000 € angehoben werden.

 

Dienstwagen und Abschreibung für private Garage

Stellen Arbeitgeber ihren Beschäftigten einen Dienstwagen zur Privatnutzung zur Verfügung, ist dieser geldwerte Vorteil nach der 1-%-Methode oder nach der Fahrtenbuchmethode zu versteuern. Zahlt der Arbeitnehmer für die außerdienstliche Nutzung des Fahrzeugs jedoch ein Entgelt an den Arbeitgeber oder übernimmt er einzelne Kostenpositionen, mindert dieser Eigenanteil den zu versteuernden geldwerten Vorteil. Die Kosten der privaten Garage eines Arbeitnehmers dürfen laut Bundesfinanzhof aber nicht vorteilsmindernd berücksichtigt werden, wenn er rechtlich nicht verpflichtet ist, das Fahrzeug darin abzustellen.

 

Denkmalabschreibung wird nur einmal im Leben gewährt

Wer ein Baudenkmal selbst bewohnt, kann die Herstellungskosten für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen über eine bis zu 9%ige jährliche Absetzung steuerlich geltend machen. Steuerzahler dürfen diese Abschreibung „nur bei einem Gebäude“ (Gesetzeswortlaut) in Anspruch nehmen. Der Bundesfinanzhof hat klargestellt, dass die Steuervergünstigung damit nur einmal im Leben jedes Steuerzahlers abgezogen werden darf.

 

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