Steuerinfo März 2024

Abstract

In unserer monatlichen Steuerinfo 2024 für den Monat März informieren wir Sie über allgemeine steuerrechtliche Änderungen im Jahr 2024 sowie über weitere spannende Inhalte aus der Steuerwelt. Haben Sie etwa schon einmal etwas von dem neuen Mindeststeuersatz für multinationale Unternehmen gehört?


Steuerrechtliche Änderungen im Jahr 2024

Das Jahr 2024 bringt einige steuerrechtliche Änderungen, darunter die Folgenden:

  • Der Grundfreibetrag hat sich auf 11.604 € für Alleinstehende und auf 23.208 € für zusammen veranlagte Ehepaare und eingetragene Lebenspartner erhöht. Bis zu diesem Betrag bleibt das Einkommen steuerfrei. Die Bundesregierung plant außerdem, den Grundfreibetrag für das Jahr 2024 weiter auf 11.784 € zu erhöhen.
  • Der Unterhaltshöchstbetrag ist entsprechend dem Grundfreibetrag ebenfalls (zunächst) auf 11.604 € gestiegen. Bis zu diesem Betrag können Unterstützungsleistungen an Angehörige oder andere begünstigte Personen steuerlich geltend gemacht werden. Zusätzlich können Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung abgesetzt werden.
  • Der Kinderfreibetrag, der das Existenzminimum des Kindes sichert, beträgt ab 2024 für jeden Elternteil 3.192 €, für beide Elternteile zusammen 6.384 €. Einschließlich des Freibetrags für den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf von 1.464 € bzw. 2.928 € ist der Freibetrag damit auf 9.312 € für Paare und auf 4.656 € für Alleinstehende gestiegen.
  • Beim Solidaritätszuschlag wurde die Freigrenze ab 2024 auf eine Einkommensteuer von 18.130 € (bei Einzelveranlagung) und 36.260 € (bei Zusammenveranlagung) angehoben.
  • Die Einkommensgrenze für die Arbeitnehmer-Sparzulage bei vermögenswirksamen Leistungen in Vermögensbeteiligungen wurde auf 40.000 € bei Einzelveranlagung (bzw. 80.000 € bei Zusammenveranlagung) angehoben.
  • Der steuerfreie Höchstbetrag für Mitarbeiterkapitalbeteiligungen ist von 1.440 € auf 2.000 € gestiegen. Die Mitarbeiterkapitalbeteiligung kann auch durch Entgeltumwandlung finanziert werden.
  • Aufgrund der Erhöhung des Mindestlohns zum 01.01.2024 von 12 € auf 12,41 € ist auch die Grenze für Minijobber von 520 € auf 538 € gestiegen.

Gemischtes aus der Steuerwelt


Wenn Arbeitnehmer kostenlos oder verbilligt im Betrieb essen dürfen

Das Bundesfinanzministerium hat zu den Sachbezugswerten für kostenlose und verbilligte Mahlzeiten für das Jahr 2024 Stellung genommen. Der Wert eines Frühstücks wurde auf 2,17 € festgelegt, der Wert eines Mittag- und Abendessens jeweils auf 4,13 € je Kalendertag. Pro Tag gilt bei Vollverpflegung nun also eine Pauschale von insgesamt 10,43 €. Diese Werte gelten auch für Mahlzeiten, die dem Arbeitnehmer während einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten zur Verfügung gestellt werden, sofern der Preis der Mahlzeiten 60 € nicht übersteigt.

 

Bundesamt für Justiz nimmt Rücksicht auf Pandemienachwirkungen

Laut Bundesamt für Justiz führt die verspätete Offenlegung von Jahresabschlüssen zum Bilanzstichtag 31.12.2022 (gesetzliches Fristende: 31.12.2023) nicht umgehend zur Einleitung eines Ordnungsgeldverfahrens. Aufgrund der Nachwirkungen der Corona-Pandemie hat das Bundesamt zunächst eine „Stillhaltefrist“ bis zum 02.04.2024 gesetzt, so dass Unternehmen in den ersten drei Monaten des Jahres 2024 noch nicht mit einem Ordnungsgeldverfahren rechnen müssen.

 

Zentrale Vorschriften zur Mindestbesteuerung sind in Kraft getreten

Zum 01.01.2024 sind zentrale EU-Vorschriften in Kraft getreten, mit denen ein Mindeststeuersatz von 15 % für multinationale Unternehmen eingeführt wurde, die in EU-Mitgliedstaaten tätig sind. Damit werden die Anreize für Unternehmen gesenkt, ihre Gewinne in Niedrigsteuergebiete zu verlagern. Die Vorschriften gelten für multinationale Unternehmensgruppen und große inländische Konzerne in der EU mit kombinierten Umsatzerlösen von mindestens 750 Mio. € pro Jahr. Sie finden Anwendung auf alle großen inländischen und internationalen Konzerne, die mit ihrer Muttergesellschaft oder einer Tochtergesellschaft in einem EU-Mitgliedstaat ansässig sind.

 

Onlinehandel: Ab 2024 gelten neue Regeln gegen Mehrwertsteuerbetrug

Am 01.01.2024 sind neue EU-Transparenz­vorschriften in Kraft getreten, die der Bekämpfung von Mehrwertsteuerbetrug in den EU-Mit­gliedstaaten dienen. Der Schwerpunkt liegt auf dem elektronischen Handel, der für Mehrwertsteuerverstöße und -betrug besonders anfällig ist. Das neue System nutzt die Schlüsselrolle von Zahlungsdienstleistern wie Banken, E-Geld-Insti­tuten, Zahlungsinstituten und Postgirodiensten, über die zusammen mehr als 90 % der Zahlungen für Onlinekäufe in der EU erfolgen. Seit dem 01.01.2024 müssen diese Dienstleister die Empfänger grenzüberschreitender Zahlungen überwachen. Ab dem 01.04.2024 sind sie verpflichtet, den Verwaltungen der EU-Mitgliedstaaten Informationen über diejenigen Zahlungsempfänger zu übermitteln, die mehr als 25 grenzüberschreitende Zahlungen pro Quartal erhalten.

 

Grundsteuerreform: Verbände unterstützen Musterklagen

Der Bund der Steuerzahler Deutschland sowie Haus & Grund Deutschland unterstützen mehrere Eigentümer, die sich gegen die Bewertung ihrer Grundstücke im Rahmen der Grundsteuerreform wehren. Sie wollen vor das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ziehen. In Berlin, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz wurden mittlerweile die ersten Klagen eingereicht. Mit den Musterklagen lassen die Verbände prüfen, ob die Neubewertung der Grundstücke nach dem Bundesmodell verfassungsmäßig ist.

Die Klagen richten sich gegen die Bescheide über die Feststellung des Grundsteuerwerts zum 01.01.2022 nach dem Bundesmodell. Die neue Grundsteuerbewertung war notwendig geworden, weil das BVerfG das bisher geltende Bewertungssystem für verfassungswidrig erklärt hatte. Es hatte den Gesetzgeber aufgefordert, ein neues Bewertungsverfahren zu schaffen. Ab Januar 2025 sollen die Kommunen die neue Grundsteuer aufgrund der Bescheide über den Grundsteuerwert und die darauf festgesetzten Grundsteuermessbeträge erheben.

Die Verbände haben im Rahmen der Klagen ein Rechtsgutachten von Professor Dr. Gregor Kirchhof eingebracht, nach dem das Grundsteuergesetz des Bundes verfassungswidrig ist. Vor allem die pauschal anzusetzenden Mieten bei der Bewertung der Grundstücke und die Bodenrichtwerte werden beanstandet.

 

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