Steuerinfo Februar 2024

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Abstract

In unserer monatlichen Steuerinfo 2024 für den Monat Februar informieren wir Sie über die Unterschiede zwischen einer Sofortabschreibung und Poolabschreibung sowie über weitere spannende Inhalte aus der Steuerwelt. Sind etwa Säumniszuschläge für nicht rechtzeitig gezahlte Steuern überhaupt rechtens?


Sofortabschreibung und Poolabschreibung

Selbständige und Gewerbetreibende möchten ihr Anlagevermögen möglichst schnell abschreiben, um zeitnah Steuern zu sparen und ihre Liquidität zu erhöhen. Sie dürfen abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (z.B. Büroausstattung) sofort im Jahr  der  Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe abschreiben. Vor­aussetzung ist, dass die Anschaffungs- oder Her­stellungskosten des Wirtschaftsguts ohne Umsatz­steuer maximal 800 € (geplant ab 2024: 1.000 €) betragen (Sofortabschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter). Alternativ können Unternehmer ihre Wirtschaftsgüter

  • über die individuelle betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abschreiben oder
  • alle in einem Jahr angeschafften/hergestellten Anlagegüter mit  Kosten von jeweils über 250 € bis 1.000 € (geplant ab 2024: bis 5.000 €) ohne Umsatzsteuer in einem Jahres bezogenen Sammelposten zusammenfassen.

Dieser Sammelposten darf dann über fünf Jahre (geplant ab 2024: drei Jahre) „im  Paket“ abge­schrieben werden. Diese Poolabschreibung erfolgt unabhängig davon, ob einzelne Wirtschaftsgüter innerhalb der Fünfjahresfrist schon wieder ent­nommen oder verkauft werden. Ohne Bedeutung ist auch, in welchem Monat die Wirtschaftsgüter angeschafft wurden; der Sammelposten wird stets über fünf Jahre zu je einem Fünftel gewinnmin­dernd aufgelöst. Entscheidet sich der Unternehmer dafür, alle in einem Wirtschaftsjahr angeschafften

Wirtschaftsgüter über einen Sammelposten abzu­schreiben, darf er die Sofortabschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter in diesem Jahr nur für Wirtschaftsgüter bis 250 € vornehmen, die 1.000-€-Grenze spielt dann keine Rolle.

Die Sofortabschreibung für geringwertige Wirt­schaftsgüter und die Poolabschreibung sind für bi­lanzierende Unternehmer und für Einnahmenüber­schussrechner anwendbar. Der Sofortabzug ge­ringwertiger Wirtschaftsgüter lässt sich sogar von Arbeitnehmern bei ihrem Werbungskostenabzug nutzen, nicht aber eine Poolabschreibung.

Gemischtes aus der Steuerwelt


Säumniszuschläge: Zinssatz von 12 % pro Jahr ist weiterhin rechtens

Steuerzahler müssen Säumniszuschläge zahlen, wenn sie ihre fälligen Steuern nicht rechtzeitig zahlen. Für jeden angefangenen Monat der Säum­nis berechnet das Finanzamt einen Säumniszu­schlag von 1 % des rückständigen Steuerbetrags, so dass über ein Jahr gesehen ein stolzer Zuschlag von 12 % des Rückstands auflaufen kann.

Der Gesetzgeber hatte den Zinssatz für Nachzah­lungs- und Erstattungszinsen auf Druck des Bun­desverfassungsgerichts  ab  2019 von 6 % auf 1,8 % pro Jahr abgesenkt. Fraglich war danach, ob auch der Zinssatz von Säumniszuschlägen gesenkt werden muss. Daraufhin entschied der Bundesfinanzhof (BFH) 2022 aber, dass keine verfas­sungsmäßigen Zweifel an der Höhe der Säumnis­zuschläge bestehen.  Die Entscheidungsfälle betrafen Säumniszuschläge, die für Zeiträume bis zum 31.12.2018 entstanden waren. Der V. Senat des BFH hält nun in einem Verfahren über  die Aus­setzung der Vollziehung an  dieser  Rechtspre chung auch für Säumniszuschläge fest, die für Zeiträume nach dem 31.12.2018 entstehen.

 

Arbeitgeber dürfen das Deutschlandticket steuerfrei überlassen

Damit Arbeitnehmer ihren Arbeitsweg mit öffent­lichen Verkehrsmitteln zurücklegen, sind Ar­beitgeberzuschüsse zum Erwerb entsprechender Fahrkarten steuerfrei. Auch das kostenlose oder verbilligte Überlassen solcher Tickets durch den Arbeitgeber ist steuerfrei. Wichtig ist, dass diese Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird.  Die Steuerbefreiung gilt bei Arbeitgeberleistungen für Fahrten des Ar­beitnehmers zwischen Wohnung und erster Tätig­keitsstätte auch im öffentlichen Personenfernver­kehr sowie berufliche und private Fahrten des Ar­beitnehmers im öffentlichen Personennahverkehr.

Als Personennahverkehr haben die Finanzämter bisher nur Zugverbindungen im Stadt-, Vorort­ und Regionalverkehr (etwa RB und RE) anerkannt. Die Steuerbefreiung bei Nutzung anderer Zugverbindungen entfiel, sofern der Arbeitnehmer nicht zwischen Wohnung und erster Tätigkeits­stätte unterwegs war. Das Bundesfinanzministeri­um hat geregelt, dass auch das Deutschlandticket steuerfrei ausgegeben werden kann. Es ist trotz seiner Geltung für bestimmte IC- und ICE­ Verbindungen noch als Fahrberechtigung für den öffentlichen Personennahverkehr einzustufen.

 

Ab 2024 neue Pauschbeträge bei Auslandsdienstreisen

Die landesspezifischen Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernach­tungskosten kommen bei betrieblich bzw. beruflich veranlassten Auslandsreisen zur Anwendung. Das Bundesfinanzministerium hat die Beträge für zahlreiche Länder ab dem 01.01.2024 angepasst.

Die Pauschbeträge für Übernachtungskosten gel­ten nur bei der Erstattung durch den Arbeitgeber. Als Werbungskosten oder Betriebsausgaben sind nur die tatsächlich angefallenen Übernachtungs­kosten abziehbar. Die Verpflegungspauschalen sind dagegen sowohl steuerfrei erstattungsfähig als auch als Werbungskosten abziehbar.

 

Gastronomie: Restaurantbesuche werden teurer

Ein dauerhaft ermäßigter Umsatzsteuersatz von 7 % auf den Verzehr von Speisen in Restaurants hat keine Mehrheit im Bundestag gefunden. Ab dem 01.01.2024 gilt somit wieder der Regelsteu­ersatz von 19 %. Der ermäßigte Steuersatz gilt weiterhin für Gerichte, die der Gast mitnimmt.

Für vor dem 31.12.2023 gekaufte, aber erst da­ nach eingelöste Restaurantgutscheine gilt Fol­gendes: Liegt ein Einzweckgutschein vor, der so­fort besteuert wird, bleibt es bei dem im Jahr 2023 gültigen Steuersatz. Bei einem Mehrzweckgutschein entsteht die Steuer erst mit der Einlösung zum dann gültigen Steuersatz.

 

Mieten für Standplätze sind gewerbesteuerlich hinzuzurechnen

Bei der Berechnung der Gewerbesteuer ist der steuerliche Gewinn des Gewerbebetriebs um ver­schiedene gewerbesteuerliche Hinzurechnungen zu erhöhen und um gewerbesteuerliche Kürzun­gen zu vermindern. So ergibt sich der Gewerbe­ertrag – die maßgebliche Rechengröße für die weitere Gewerbesteuerermittlung.

Laut Bundesfinanzhof sind auch Mieten für Standflächen eines im Reisegewerbe tätigen Im­bissbetriebs gewerbesteuerlich hinzuzurechnen.

 

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