Steuerinfo Januar 2024

Abstract

In unserer monatlichen Steuerinfo 2024 für den Monat Januar informieren wir Sie über die sog. NV-Bescheinigung sowie über weitere spannende Inhalte aus der Steuerwelt. Sind etwa die Kosten einer Ersatzmutter steuerlich absetzbar?


NV-Bescheinigung

Tagesgeld-, Festgeld- und Sparbriefanlagen werfen endlich wieder Renditen ab. Wenn Kapitalanleger mit ihrem zu versteuernden Einkommen unter dem Grundfreibetrag liegen (2023: 10.908 €/ 21.816 € Ledige/Verheiratete), sollten sie prüfen, ob sie sich beim Finanzamt eine „Nichtveranlagungsbescheinigung“ (NV-Bescheinigung), die für bis zu drei Jahre gilt, ausstellen lassen können. Diese befreit vom Steuerabzug auf Kapitalerträge und führt dazu, dass Banken keine Freistellungsaufträge mehr erteilt werden müssen. Für den Kapitalanleger bringt dieser Schritt sofort 25 % bis 28 % höhere Geldeingänge. Die NV-Bescheini­gung ist für alle interessant, die hohe Kapitalerträge erwirtschaften und deren Gesamteinkommen gleichzeitig niedrig ausfällt. Sie kann deshalb vor allem für Geringverdiener, Minijobber, Studierende und Rentner relevant sein. Für minderjährige Kinder kann sie sich ebenfalls als nützlich erweisen, denn auch deren Geldanlagen fallen ohne NV-Bescheinigung unter den Kapitalertragsteuereinbehalt.

Insbesondere wer häufig Geschäfte mit wechselnden Banken macht, um stets den besten Zinssatz zu ergattern, kann von der NV-Bescheinigung profitieren, denn dann muss der Freistellungsauftrag nicht mehr jedes Mal neu zwischen den Banken aufgeteilt werden. Der Steuereinbehalt unterbleibt dank NV-Bescheinigung auch für Kapitalerträge oberhalb des Sparerfreibetrags (1.000 € bei Ledigen oder 2.000 € bei Verheirateten). Also kommen die Kapitalerträge vollumfänglich „brutto für netto“ beim Anleger an.

Gemischtes aus der Steuerwelt


Vorabhinweise zur Einführung der elektronischen Rechnung

Mit dem Wachstumschancengesetz werden die Regelungen zur Einführung der elektronischen Rechnung für inländische B2B-Umsätze im Umsatzsteuergesetz verankert. Bereits vor Abschluss des parlamentarischen Gesetzgebungsverfahrens hat das Bundesfinanzministerium (BMF) erste Hinweise zu den Anforderungen an eine elektronische Rechnung verlautbaren lassen. Fraglich war, ob die bereits bekannten Formate XRechnung und ZUGFeRD die geplanten Vorgaben erfüllen. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. informiert nun über das diesbezügliche Entwurfsschreiben des BMF.

Eine elektronische Rechnung soll nach aktuellem Sachstand eine Rechnung sein, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung ermöglicht. Sie muss der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung und der Liste der entsprechenden Syntaxen entsprechen.

Das BMF stellt klar, dass sowohl eine Rechnung nach dem bekannten XStandard als auch im ZUGFeRD-Format ab Version 2.0.1 grundsätzlich eine Rechnung in einem strukturierten elektronischen Format darstellt, die den geplanten Anforderungen entspricht. Dies ist laut Verband ein wichtiger Hinweis für die Praxis, der die Planungssicherheit erhöht.

Zudem äußert sich das BMF zum Einsatz des EDI-Verfahrens: Aktuell werde an einer Lösung gearbeitet, um das EDI-Verfahren auch unter dem künftigen Rechtsrahmen weiterhin nutzen zu können. Das Erfordernis technischer Anpassungen könne allerdings nicht ausgeschlossen werden. Man sei aber bemüht, den Umstellungsaufwand auf das Notwendige zu begrenzen.

Laut Regierungsentwurf ist zwar eine gestaffelte Übergangsregelung vorgesehen. Das BMF weist aber vorsorglich darauf hin, dass ab dem 01.01.2025 alle Unternehmer verpflichtet sein werden, elektronische Rechnungen entgegennehmen zu können.

 

Kinderwunsch: Kosten einer Ersatzmutter sind nicht absetzbar

Erfüllen sich zwei miteinander verheiratete Männer ihren Kinderwunsch über eine Ersatzmutterschaft, lassen sich die hierbei entstehenden Kosten nicht als außergewöhnliche Belastungen absetzen. Dies geht aus einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs hervor.

Geklagt hatten zwei Männer, die in den USA eine Ersatzmutter engagiert hatten, die sich eine Eizelle einer anderen US-Amerikanerin einpflanzen ließ. Die Zelle war zuvor mit Samenzellen eines der Männer künstlich befruchtet worden. Nachdem das Kind geboren war, nahm das deutsche Männerpaar es mit nach Deutschland. Ein Abzug als außergewöhnliche Belastungen scheiterte auch daran, dass die Ersatzmutterschaft nach dem deutschen Embryonenschutzgesetz nicht zulässig ist.

 

Zuschläge: Wie der maßgebende Grundlohn zu ermitteln ist

Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit, die ein Arbeitnehmer neben seinem Grundlohn für tatsächlich geleistete Arbeit zu diesen Zeiten erhält, kann der Arbeitgeber steuerfrei auszahlen, soweit sie bestimmte Prozentsätze des Grundlohns nicht übersteigen. Für Nachtarbeit in der Zeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr können beispielsweise Zuschläge bis zu 25 % des Grundlohns steuerfrei bleiben.

Der für die Bemessung der steuerfreien Zuschläge maßgebende Grundlohn ist der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn geltenden regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum arbeitsvertraglich zusteht. Dieser Arbeitslohn ist in einen Stundenlohn umzurechnen und steuerlich mit höchstens 50 € pro Stunde anzusetzen. Ob und in welchem Umfang der Grundlohn dem Arbeitnehmer tatsächlich zufließt, ist laut Bundesfinanzhof (BFH) für die Steuerfreiheit der Zuschläge ohne Belang. Im Streitfall hatte der Arbeitgeber aufgrund einer Gehaltsumwandlung Zahlungen an eine Unterstützungskasse erbracht. Der BFH hat auch diese Zahlungen ungeachtet dessen zum Grundlohn gerechnet, dass die gezahlten Beiträge dem Arbeitnehmer steuerlich nicht zugeflossen waren.

 

Ukraine-Krieg: Erleichterungen für Spendenabzug gelten auch 2024

Der andauernde Krieg in der Ukraine hat das Bundesfinanzministerium veranlasst, die steuerlichen Maßnahmen zur Unterstützung der Geschädigten auf das Jahr 2024 zu erstrecken. Die Regelungen gelten für in der Zeit vom 24.02.2022 bis zum 31.12.2024 erbrachte Hilfeleistungen, die den Opfern zugutekommen. Für Spenden auf Sonderkonten, Arbeitslohn- und Sachspenden, Spenden- und Hilfsaktionen steuerbegünstigter Körperschaften sowie für die Unterbringung von Kriegsflüchtlingen und Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen gelten steuerliche Erleichterungen. Wir informieren Sie gerne ausführlich über diese steuerlichen Maßnahmen.

 

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