News zu Steuerinfo Januar 2019

Abstract

In unserer monatlichen Steuerinfo 2025 für den Monat Januar informieren wir Sie über über die kommenden Änderungen durch das Jahressteuergesetz sowie über weitere spannende Inhalte aus der Steuerwelt. Welche Steuervorteile sind etwa für E-Firmenwagen geplant?


Jahressteuergesetz

Der Bundesrat hat das Jahressteuergesetz 2024 beschlossen. Unter den geplanten Regelungen war auch ein Mobilitätsbudget für Arbeitnehmer, das aber gestrichen wurde. Ein anderes zentrales Thema war die Umsatzsteuerregelung für Bildungseinrichtungen und Vereinssport. Die für den Vereinssport vorgesehene Umsatzsteuerbefreiung entfällt, während sie für private Bildungseinrichtungen bleibt. Ansonsten bringt das Gesetz zahlreiche steuerliche Anpassungen, die verschiedene Branchen entlasten sollen.

Zur Förderung der Energiewende gelten künftig für Stromspeicher dieselben steuerlichen Rahmenbedingungen wie für Windkraft- und Solaranlagen, was die Standortgemeinden am Gewerbesteueraufkommen beteiligt. Zudem erleichtert das Gesetz die steuerliche Förderung der Kinderbetreuung. Ab 2025 sind 80 % der Kinderbetreuungskosten bis zu einem Höchstbetrag von 4.800 € als Sonderausgaben absetzbar. Auch dürfen künftig Verluste aus Termingeschäften mit anderen Kapitalerträgen verrechnet werden.

Die neue Obergrenze für Kleinunternehmer liegt ab 2025 bei 25.000 € im Vorjahr und 100.000 € im laufenden Jahr. Außerdem wurde ein ermäßigter Steuersatz für Kunst eingeführt. Darüber hinaus wartet das Gesetz mit steuerlichen Erleichterungen für Haus- und Hobbybrauer, einer steuerbegünstigten Wohnraumvermietung an Bedürftige und einer Senkung des Durchschnittssatzes für Land- und Forstwirte auf.

Gemischtes aus der Steuerwelt


Neue Steuervorteile sollen E-Firmenwagen attraktiver machen

Den Umweltbonus für den Kauf förderungsfähiger E-Autos hatte die Bundesregierung Ende 2023 vorzeitig abgeschafft. Mit dem Steuerfortentwicklungsgesetz soll die Elektromobilität nun wieder über steuerliche Erleichterungen gestärkt werden. Geplant sind diese Neuerungen:

  • Bei E-Firmenwagen ohne CO2-Emissionen sind bis Ende 2030 nur 0,25 % des Bruttolistenpreises anzusetzen. Rückwirkend zum 01.07.2024 soll die dafür geltende Höchstgrenze auf 95.000 € angehoben werden.
  • Unternehmen sollen die Möglichkeit erhalten, über einen Zeitraum von sechs Jahren für zwischen dem 01.07.2024 und dem 31.12.2028 neu angeschaffte vollelektrische Firmenwagen eine neue Sonderabschreibung zu nutzen.

Haftung : Wann „dient“ ein Gegenstand einem Unternehmen?

Wer zu mehr als 25 % am Grund- oder Stammkapital oder am Vermögen eines Unternehmens beteiligt ist, sollte eine spezielle Haftungsnorm der Abgabenordnung kennen. Danach haftet er für die betrieblichen Steuerschulden des Unternehmens auch mit Gegenständen, die in seinem Eigentum stehen und die dem Unternehmen dienen (z.B. überlassene Maschinen).

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass das „Dienen“ für das Unternehmen weit auszulegen ist. Hierfür genügt es, dass die Gegenstände für die Führung des Betriebs und die Erzielung steuerbarer Umsätze von wesentlicher Bedeutung sind. Unerheblich ist dagegen, ob mit den überlassenen Gegenständen auch Gewinne erzielt werden, wie sie konkret betrieblich verwendet werden, und ob sie eine wesentliche Betriebsgrundlage für das Unternehmen darstellen.

Finale Verwaltungsanweisung zur E-Rechnung veröffentlicht

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat das finale Schreiben zur Ausstellung von E-Rechnun­gen veröffentlicht. Kernpunkt der Neuregelung ist die Einführung einer elektronischen Rechnung
(E-Rechnung) für inländische B2B-Umsätze, wobei Ausnahmen für steuerfreie Leistungen, Kleinbetragsrechnungen und Fahrausweise gelten.

Die gesetzliche Verpflichtung zur Verwendung von E-Rechnungen gilt für in Deutschland ansässige Unternehmen. Ab dem 01.01.2025 müssen alle inländischen Unternehmer E-Rechnungen empfangen können. Für deren Ausstellung sind jedoch Übergangsfristen vorgesehen. Während große Unternehmen verpflichtet sind, ab dem 01.01.2027 E-Rechnungen auszustellen, gilt diese Verpflichtung für kleinere Unternehmen mit einem Jahresumsatz von bis zu 800.000 € erst ab dem 01.01.2028. Auch für die Verwendung bestimmter Formate, die nicht den Anforderungen an die E-Rechnung entsprechen, gibt es bis zum 31.12.2027 Übergangsregelungen.

E-Rechnungen müssen in einem standardisierten, maschinenlesbaren Format, das der europäischen Norm EN 16931 entspricht, erstellt werden. Die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung müssen gewährleistet sein. Zulässige Formate sind unter anderem XRechnung und ZUGFeRD (ab Version 2.0.1, mit Ausnahmen). Sofern sie die gesetzlichen Anforderungen erfüllen, können auch andere interoperable Formate verwendet werden. Das BMF-Schreiben behandelt auch die Übermittlung und den Empfang von E-Rechnungen sowie Regelungen zur Rechnungsberichtigung, zum Vorsteuerabzug und zur Aufbewahrung.

Neuerung bei der ermäßigten Besteuerung von Abfindungen

Wenn Arbeitnehmer eine Entschädigung oder Abfindung von ihrem Arbeitgeber erhalten, kann diese Zahlung ermäßigt nach der Fünftelregelung versteuert werden. Das Finanzamt setzt dann statt des regulären Einkommensteuertarifs nur einen reduzierten Steuersatz an. Im Rahmen des Wachstumschancengesetzes wurde geregelt, dass die Fünftelregelung ab 2025 nicht mehr im Lohnsteuerabzugsverfahren beansprucht werden kann. Die ermäßigte Besteuerung für Abfindungen und Entschädigungen lässt sich nur noch über die Einkommensteuerveranlagung erreichen.

Energetische Maßnahmen sollten nicht in Raten bezahlt werden!

Wer in bestehenden Wohngebäuden in energetische Maßnahmen investiert, kann unter bestimmten Voraussetzungen von einer Steuerermäßigung profitieren. Über drei Jahre verteilt lassen sich dann wie folgt Steuern sparen: Im Jahr des Abschlusses der Sanierungsmaßnahme sowie im folgenden Jahr ist eine Steuerermäßigung von jeweils 7 % der Kosten möglich (jeweils höchstens 14.000 €), im dritten Jahr nochmals eine Ermäßigung von 6 % der Kosten (höchstens 12.000 €).

Die Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen kann erst dann gewährt werden, wenn die Montage vorgenommen und auch der Rechnungsbetrag vollständig auf das Konto des Installationsunternehmens gezahlt worden ist. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden.


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