Abstract
In unserer monatlichen Steuerinfo 2025 für den Monat Februar informieren wir Sie über die neue Wirtschafts-Identifikationsnummer sowie über weitere spannende Inhalte aus der Steuerwelt. Wissen Sie etwa welche umsatzsteuerlichen Neuerungen ab 2025 gelten?
Wirtschafts-Identifikationsnummer
Zum 01.11.2024 wurde die Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.) eingeführt. Jeder Selbständige, jede juristische Person und jede Personenvereinigung erhält seitdem dieses neue Zuordnungsmerkmal zugeteilt. Wirtschaftlich tätige natürliche Personen erhalten die W-IdNr. zusätzlich zu ihrer steuerlichen Identifikationsnummer, so dass sich der betriebliche Bereich eindeutig von der privaten Sphäre abgrenzen lässt.
Die W-IdNr. besteht aus den Anfangsbuchstaben „DE“ und einer neunstelligen Ziffernfolge. Sie wird um ein zusätzliches Unterscheidungsmerkmal (fünf Ziffern) für jede einzelne wirtschaftliche Tätigkeit ergänzt. Der Aufbau der W-IdNr. entspricht dem der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.), ergänzt um das Unterscheidungsmerkmal (z.B. DE123456789-00001). Bis 2026 vergibt das Bundeszentralamt für Steuern die Nummer schrittweise an alle in Deutschland wirtschaftlich Tätigen. Eine Angabe der W-IdNr. in steuerlichen Erklärungsvordrucken ist bis zum Abschluss der Vergabe optional.
An dem Verfahren zur Beantragung der USt-IdNr. ändert sich nichts. Eine erteilte USt-IdNr. bleibt neben der W-IdNr. bestehen. Sollte die USt-IdNr. nicht mehr vorliegen, kann unter www.bzst.de/ erneuteMitteilungWidnr eine elektronische Mitteilung der W-IdNr. beantragt werden.
Wirtschaftlich Tätigen ohne USt-IdNr. wird die W-IdNr. über das elektronische ELSTER-Postfach mitgeteilt (Zuteilung von Amts wegen).
Gemischtes aus der Steuerwelt
Bestattungskosten sind trotz Sterbegeldversicherung abziehbar
Erben dürfen von ihrem erbschaftsteuerpflichtigen Erwerb verschiedene Nachlassverbindlichkeiten abziehen, darunter einen Pauschbetrag für Erbfallkosten in Höhe von 10.300 €. Der Pauschbetrag soll insbesondere die Kosten für die Bestattung und die Regelung des Nachlasses abdecken. Können höhere Kosten nachgewiesen werden, dürfen diese stattdessen steuerlich geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass die Erben sie auch tatsächlich getragen haben. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Beerdigungskosten auch bei Zahlungen aus einer Sterbegeldversicherung in tatsächlich nachgewiesener Höhe als Nachlassverbindlichkeit absetzbar sind.
Verzicht auf den gesetzlichen Erbteil ist kein Steuersparmodell
Wie hoch die Steuerlast bei einer Erbschaft ausfällt, hängt davon ab, welche Freibeträge auf den Vermögenserwerb anwendbar sind. Enkelkinder erhalten grundsätzlich einen Freibetrag von 200.000 €, können aber 400.000 € beanspruchen, sofern ihr Elternteil (das Kind des Erblassers) bereits verstorben ist. Laut Bundesfinanzhof kann der hohe erbschaftsteuerliche Freibetrag für Kinder nicht durch deren (zivilrechtlich wirksamen) Verzicht auf den gesetzlichen Erbteil auf die nächste (Enkel-)Generation übertragen werden.
Welche umsatzsteuerlichen Neuerungen ab 2025 gelten
Das Ende Oktober 2024 verkündete Vierte Bürokratieentlastungsgesetz umfasst vielfältige Maßnahmen zur Förderung der Digitalisierung, zur Reduzierung von Melde- und Informationspflichten sowie zur Optimierung administrativer Abläufe. Vor allem im Bereich der Umsatzsteuer sind zahlreiche Neuerungen eingeführt worden. Die meisten Regelungen gelten ab dem 01.01.2025.
- Aufbewahrungsfristen: Eine zentrale Neuerung ist die Verkürzung der Aufbewahrungsfrist für Rechnungen und Buchungsbelege von bisher zehn auf acht Jahre. Dies betrifft auch umsatzsteuerliche Dokumente.
- Umsatzsteuer-Voranmeldungen: Ab dem 01.01.2025 liegt der Schwellenwert für die Pflicht zur monatlichen Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen bei 9.000 € Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr.
- Differenzbesteuerung: Die Bagatellgrenze für den Einkaufspreis bei der Differenzbesteuerung wurde auf 750 € erhöht.
- Digitalisierung: Künftig können Steuerbescheide elektronisch zum Abruf bereitgestellt werden. Das betrifft auch mit der Umsatzsteuer zusammenhängende Bescheide. Ab dem vierten Tag nach der Bereitstellung gilt ein solcher Bescheid als bekanntgegeben.
Bundesfinanzministerium klärt die wichtigsten Fragen zur E-Rechnung
Seit dem 01.01.2025 sind E-Rechnungen im B2B-Bereich (von Firma zu Firma) verpflichtend, wenn leistender Unternehmer und Leistungsempfänger im Inland ansässig sind. Allerdings gibt es großzügige Übergangsregelungen, Kleinbetragsrechnungen bis 250 € dürfen zudem weiterhin in Papierform übermittelt werden. Das Bundesfinanzministerium hat dazu einen umfassenden Fragen-Antworten-Katalog veröffentlicht, um Unklarheiten zu beseitigen. Die wichtigsten Aussagen im Überblick:
- Rechnungsformat: Eine E‑Rechnung liegt ab 2025 vor, wenn sie in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung ermöglicht. Ein PDF‑Dokument fällt nicht mehr unter diese Definition.
- Kleinunternehmer: Für Kleinunternehmer gilt die E-Rechnungspflicht nicht, sie können ihre Rechnungen weiter auf Papier ausstellen.
- Übermittlungsweg: Wie die neue E-Rechnung übermittelt werden muss, ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Daher kommen zum Beispiel der Versand per E‑Mail, die Bereitstellung der Daten mittels einer elektronischen Schnittstelle, der gemeinsame Zugriff auf einen zentralen Speicherort innerhalb eines Konzernverbunds, die Übergabe auf einem USB‑Stick oder der Download über ein Internetportal in Betracht.
- Rechnungsempfang: Unternehmen müssen ab 2025 den Empfang einer E-Rechnung sicherstellen. Dazu reicht aber bereits ein bestehendes E‑Mail‑Postfach aus.
- Übergangsfrist: Bis zum 31.12.2026 können alle Rechnungsaussteller statt einer E‑Rechnung auch noch eine sonstige Rechnung ausstellen (z.B. eine E-Mail mit PDF-Datei oder eine Papierrechnung). Eine E-Mail mit einer PDF‑Datei kann aber (wie bisher) nur verwendet werden, wenn der Empfänger diesem Format zustimmt. Bei einem Vorjahresumsatz des Rechnungsausstellers bis 800.000 € verlängert sich die Übergangsfrist bis zum 31.12.2027. Erst nach Ablauf dieser Übergangsfristen ist bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmen die Verwendung einer E‑Rechnung also tatsächlich verpflichtend.
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